Police Official Convicted for Excessive Force During Detention (Abuse of Office)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertPolice Official Convicted for Excessive Force During Detention (Abuse of Office) A police official, tasked with detaining and questioning an individual regarding an undeliverable fine decree and suspicion of criminal activity, was accused of abuse of office after two separate incidents of forceful conduct. After the individual refused fingerprinting during the initial interrogation, and later refused to hand over personal effects upon temporary arrest, the official engaged in physical tussles, resulting in the individual suffering two knocked-out teeth. The court affirmed the conviction for abuse of office, reasoning that even though the official pursued legitimate police objectives (service of a decree and temporary arrest), the use of force was unacceptably disproportionate and inadequate for the situation, given that the incidents occurred within police premises, did not involve an immediate threat or escape attempt, and other officers were available for assistance, thus constituting an abuse of official authority under Article 312 SCC.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 312 StGB. Amtsmissbrauch ist auch dann gegeben, wenn ein Beamter zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article defines the offense of abuse of office, which was the subject of the verdict.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (126)
Volltext
Urteilskopf
104 IV 22
7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 13. Januar 1978 i.S. W. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden
Regeste
Art. 312 StGB.
Amtsmissbrauch ist auch dann gegeben, wenn ein Beamter zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet.
Sachverhalt ab Seite 22
BGE 104 IV 22 S. 22
A.- Da ein an Z's. Wohnadresse in B. gesandtes Bussendekret als unzustellbar zurückgeschickt worden war und zudem der Verdacht bestand, dieser habe strafbare Handlungen begangen, beauftragte der Chef der kantonalen Kriminalpolizei die Fahndungsabteilung, Z. anzuhalten, um ihm die Strafverfügung auszuhändigen und ihn bei dieser Gelegenheit über seine Wohn-, Arbeits- und Einkommensverhältnisse zu befragen. Am Vormittag des 26. September 1975 meldete sich Z. auf persönliche Vorladung des Kantonspolizisten W. hin in dessen Büro. Dort kam es anlässlich der Befragung zu Tätlichkeiten, da sich Z. einer erkennungsdienstlichen Behandlung widersetzte.
Da nach der Befragung einige Punkte näherer Abklärung bedurften, wurde eine vorübergehende Arrestierung Z's. während der Mittagszeit angeordnet. Nachdem sich Z. entgegen den Vorschriften der Zellenordnung geweigert hatte, seine persönlichen Effekten abzugeben, kam es zu einem weiteren Handgemenge zwischen ihm und W., in dessen Verlauf Z. zwei Zähne ausgeschlagen wurden.
B.- Das Kreisgericht Chur sprach mit Urteil vom 10. März 1977 W. von der Anklage des Amtsmissbrauchs frei und stellte das Verfahren wegen einfacher Körperverletzung ein.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft Graubünden hin sprach der Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden W. am 11. Oktober 1977 des Amtsmissbrauchs schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Gefängnisstrafe von acht Tagen.
BGE 104 IV 22 S. 23
C.- W. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und zur Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
2. Gemäss Art. 312 StGB ist u.a. strafbar ein Beamter, der seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen. Ein solcher Missbrauch liegt dann vor, wenn der Beamte die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte (BGE 88 IV 71; vgl. auch BGE 99 IV 13 f.). Diese Voraussetzung ist auch dann gegeben, wenn ein Beamter zwar legitime Ziele verfolgt, aber zur Erreichung derselben in unverhältnismässiger Weise Gewalt anwendet.
a) Dass das Vorgehen des Beschwerdeführers einen Amtsmissbrauch darstellt, ist offensichtlich. Selbst wenn sich Z. zu Unrecht gegen die polizeilichen Massnahmen gesträubt hätte, was bezüglich der erkennungsdienstlichen Behandlung als fraglich erscheint, hätte sein Widerstand nur mit zulässigen und verhältnismässigen Mitteln gebrochen werden dürfen. Reissen an den Haaren, Faustschläge und dergleichen waren aber unter den gegebenen Umständen sowohl im Büro des Polizisten als auch in der Arrestzelle eine unangemessene Gewaltanwendung, wie der Kantonsgerichtsausschuss zutreffend dargelegt hat. Den in der Beschwerde dagegen erhobenen Einwänden kann nicht gefolgt werden: Ein Situationszwang lag ebensowenig vor wie eine aus den Umständen entschuldbare unwesentliche Überschreitung der amtlichen Befugnisse. Es ging nämlich weder um die Verhinderung einer Flucht noch um die Abwehr eines Angriffes. Die Vorgänge spielten sich in den Räumlichkeiten der Polizei ab, und es waren weitere Beamte verfügbar, welche der Beschwerdeführer allenfalls hätte zu Hilfe holen können. W. hat hier zu Methoden gegriffen, die in einem Rechtsstaat nicht geduldet werden können.