Swiss Federal Supreme Court on Proportionality in Confiscation of Public Order Endangering Objects
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Federal Supreme Court on Proportionality in Confiscation of Public Order Endangering Objects The Swiss Federal Supreme Court addressed the scope and application of confiscation under Article 58 para. 1 lit. b StGB (Swiss Criminal Code) concerning objects whose use endangers public order, specifically the seizure of two radio transceiver devices. The crucial legal question was whether the principle of proportionality (Verhältnismässigkeit) applies to the confiscation of dangerous objects intended to prevent future risk, and the court affirmed that this principle is applicable even to preventive confiscation. While Article 58 para. 1 lit. b StGB mandates the confiscation of dangerous items as the rule, the principle of proportionality may necessitate a less intrusive alternative measure—such as confiscation of only parts of the object (Art. 58 para. 2 StGB) or a measure restricting access (analogous to precedent for obscene objects)—provided the alternative measure is equally effective in achieving the goal of safeguarding public order and safety.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 58 StGB. Einziehung von Gegenständen. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch auf die Massnahme der Einziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB anwendbar.
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KI-generiertCited as the legal basis allowing confiscation to be limited to parts of an object, thus supporting the discussion of proportionality.
This is the legal basis under which the confiscation of the radio equipment was ordered by the lower courts (mentioned in the reasoning but crucial for the context discussed regarding proportionality).
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)
Volltext
Urteilskopf
104 IV 149
36. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. Juni 1978 i.S. Schweizerische Bundesanwaltschaft gegen Z.
Regeste
Art. 58 StGB. Einziehung von Gegenständen.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist auch auf die Massnahme der Einziehung gemäss Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB anwendbar.
Erwägungen ab Seite 149
BGE 104 IV 149 S. 149
Aus den Erwägungen:
1. Die Einziehung und das Unbrauchbarmachen der beiden Sprechfunkgeräte des Typs Tokai TC 500 G ist von keiner Seite angefochten und daher nicht Gegenstand der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof.
Die Einziehung erfolgte, weil der Gebrauch dieser Geräte die öffentliche Ordnung (den geregelten und störungsfreien Funkverkehr) und mittelbar (durch Störung des Polizei-, Feuerwehr- oder Sanitätsfunks) unter Umständen sogar die Sicherheit von Menschen gefährdet, also auf Grund von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB. Der Beschwerdegegner beruft sich daher umsonst auf die repressive Massnahme zur Beseitigung eines unrechtmässigen Zustandes gemäss lit. a dieser Gesetzesvorschrift. Wieweit diese Art der Einziehung im vorliegenden Fall zu andern Schlüssen führen würde, ist somit nicht zu prüfen.
2. Die Einziehung kann, je nach dem Gegenstand oder Wert, der einzuziehen ist, ein schwerer Eingriff in die Eigentumsrechte sein. Er muss daher verhältnismässig sein (Amtl. Bull., NR 1973 I S. 498, Votum Bundesrat Furgler). Deshalb kann gemäss ausdrücklicher Vorschrift die Einziehung unter gewissen Voraussetzungen auf einzelne Teile eines Gegenstandes beschränkt werden (Art. 58 Abs. 2 StGB). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kann aber auch sonst dazu führen, statt der Einziehung eine weniger weitgehende Massnahme anzuordnen, wenn auch sie den Zweck der Massnahme erreicht. Analog wurde beispielsweise schon in BGE 89 IV 135 E. 6 entschieden, bei unzüchtigen Gegenständen von wissenschaftlichem oder künstlerischem Interesse seien an Stelle der gesetzlich
BGE 104 IV 149 S. 150
vorgesehenen Vernichtung (Art. 204 Ziff. 3 StGB) Massnahmen anzuordnen, die den Zugang zu ihnen auf Fachleute beschränke. Den Vorinstanzen ist daher insoweit zuzustimmen, als sie selbst hinsichtlich der vorbeugenden Einziehung im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB die Anordnung einer weniger in die Eigentumsrechte eingreifenden Ersatzmassnahme nicht zum vornherein ausschliessen, sofern auch sie die Sicherheit von Menschen und den Schutz von Sittlichkeit und öffentlicher Ordnung gewährleistet.
Anderseits darf nicht ausser acht gelassen werden, dass Art. 58 Abs. 1 lit. b StGB den Richter ausdrücklich anweist, gefährliche Gegenstände einzuziehen. Die Einziehung bildet also nach dem Gesetz die Regel. Von ihr darf daher nur abgewichen werden, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit die Anordnung einer weniger weit gehenden Massnahme gebietet, die dem Zweck der Massnahme genügt.