Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IV 1 KI-generiert

Defendant's Unintentional Use of Knife in Altercation Denies Self-Defense Claim

Geschäftsnummer BGE 104 IV 1
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Defendant's Unintentional Use of Knife in Altercation Denies Self-Defense Claim A female defendant, injured during a fight after being struck by a whip, argued she acted in self-defense when the aggressor was injured by a kitchen knife she was holding, claiming she was in a state of necessity; however, the court rejected the self-defense plea because it requires the act resulting in the offense to be done consciously and intentionally for the purpose of defense against an attack. The court found that the defendant never intended to use the knife as a defensive weapon, and since she herself suggested the aggressor must have run into the knife accidentally, the injury was determined to be a random consequence rather than the result of a deliberate act of self-defense, thus denying the application of Article 33 SCC for her negligent conduct, which carried an inherent risk of injury to others.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 33 StGB. Notwehr. Notwehr setzt voraus, dass der Täter die Handlung, die zu einem deliktischen Erfolg führt, bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen hat.

Schlagwörter

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Notwehr versuchte schwere Körperverletzung Unfallverletzung Waffengesetz falsche Anschuldigung Einstellung wegen Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 79 IV 151
a) Wie in BGE 79 IV 151, auf dessen Erwägungen die Beschwerde verweist, entschieden wurde, schliesst Art.
BGE 93 IV 83
33 StGB nur zur Anwendung kommen, wenn die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 93 IV 83).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 33 StGB

The court confirmed that the lower court did not violate this article by refusing to apply the justification of self-defense.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (54)

6B_848/2025 (2026-08-12)
Insufficient reasoning on denial of self-defense and excusable excessive self-defense in mutual altercation
«…oir de la légitime défense, l'auteur qui agit avec conscience et volonté dans le dessein de détourner une attaque ([ATF 104 IV 1](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-104-IV-1#page1) consid.…»
6B_464/2025 (2026-04-23)
Attempted grievous bodily harm, denial of self-defense and putative self-defense due to lack of arbitrary factual errors
«…unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr ([BGE 104 IV 1](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_1014/2024 (2026-02-05)
Dismissal of appeal against conviction for assault and petty theft, conditional sentence, mandatory expulsion, and SIS alert
«…nommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (vgl. [BGE 104 IV 1](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_220/2025 (2025-11-13)
Attempted intentional homicide, conditional intent, mandatory expulsion, proportionality, and assessment of hardship.
«…vorgenommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr ([BGE 104 IV 1](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
SB240262 (2025-04-15) · zh
Attempted Aggravated Assault Conviction Upheld, Sentence Reduced for Excessive Self-Defense
«…t also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a; Urteil des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Der Angriff muss unmittelba…»
SB230356 (2025-03-26) · zh
Appellate Review of Rape and Other Felony Convictions: Sentence Increase and Partial Acquittal
«…unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das Gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vo…»
6B_667/2024 (2025-01-22)
«…nternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr ( [BGE 104 IV 1](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
6B_888/2024 (2025-01-13)
«…also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt ( [BGE 104 IV 1](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
P/18550/2023 (2025-01-08) · ge
Appeal Against Brawling and Immigration Convictions
«…défense, l'auteur doit en outre avoir agi avec conscience et volonté dans le dessein de détourner une attaque (4) (ATF 104 IV 1 consid. a ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_402/2022 du 24 avril 2023 consid. 2.2).…»
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«…nternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr ( [BGE 104 IV 1](https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_d…»
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Theft and Endangerment Conviction Upheld, Sentence Increased
«…lenfalls aus Unvorsichtigkeit begangene Tat durch Notwehr gerechtfertigt (vgl. zum Ganzen BGE 79 IV 151 E. 1 und 4; BGE 104 IV 1). | | Das gerade Ausgeführte muss entsprechend auch im Rahmen eines polizeilichen Schusswaffeneinsatzes gelten. | | Als…»
SB230092 (2024-06-25) · zh
Attempted Homicide Appeal and Modified Sentencing in Domestic Dispute Stabbing
«…unternommen werden, sondern blosser Rache oder Vergeltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a; Urteile des Bundes- gerichtes 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1 und 6B_402/2022 vom 24. April 2023 E. 2.2).…»
P/11704/2021 (2024-05-31) · ge
«…défense, l'auteur doit en outre avoir agi avec conscience et volonté dans le dessein de détourner une attaque (4) (ATF [104 IV 1](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%201) consid. a ; arrêts du Tribunal fédéral [6B\_402/2…»
SB230209 (2024-05-28) · zh
Appellate Review of Assault and Violence Convictions and Sentencing Adjustments
«…nternommen werden, sondern blosser Rache oder Ver- geltung entspringen, fallen nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 104 IV 1 E. a). Das Gleiche gilt für Handlungen, die darauf gerichtet sind, einem zwar möglichen aber noch unsicheren Angriff vo…»
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State v. [Defendant Name]: Affirmation of Conviction for Attempted Aggravated Assault, Battery, and Property Damage
«…t also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung handelt (BGE 104 IV 1 E. a; Urteil des Bundesgerichts 7B_13/2021 vom 5. Februar 2024 E. 3.3.1; je mit Hinweisen). Der Angriff muss unmittelba…»

Volltext

Urteilskopf

104 IV 1

1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 12. April 1978 i.S. G. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz

Regeste

Art. 33 StGB. Notwehr.

Notwehr setzt voraus, dass der Täter die Handlung, die zu einem deliktischen Erfolg führt, bewusst und gewollt zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen hat.

Erwägungen ab Seite 1

BGE 104 IV 1 S. 1

Aus den Erwägungen:

Mit der Beschwerde wird gerügt, die Vorinstanz habe die Notwehrbestimmung nicht angewendet und damit Art. 33 StGB verletzt. Die Beschwerdeführerin sei durch die Peitschenhiebe in eine Notwehrlage geraten und habe sich gegen den schweren Angriff zur Wehr setzen dürfen. Das dazu verwendete Küchenmesser sei ein angemessenes Verteidigungsmittel gewesen. Es könne höchstens von einer leichten und entschuldbaren Überschreitung der Notwehrgrenzen gesprochen werden.

a) Wie in BGE 79 IV 151, auf dessen Erwägungen die Beschwerde verweist, entschieden wurde, schliesst Art. 33 StGB nicht nur die Strafbarkeit einer vorsätzlich erfüllten Straftat aus. Vielmehr kann sich der Täter auch dann auf Notwehr berufen, wenn er den zu einem Deliktstatbestand gehörenden Erfolg,

BGE 104 IV 1 S. 2

wie z.B. eine Körperverletzung oder Tötung, bloss fahrlässig herbeigeführt hat. Im einen wie im andern Fall kann aber Art. 33 StGB nur zur Anwendung kommen, wenn die Handlung, die in ein Rechtsgut eines andern eingreift, zum Zwecke der Abwehr eines Angriffs vorgenommen wird; dient sie nicht diesem Ziel, fällt sie nicht unter den Begriff der Notwehr (BGE 93 IV 83). Rechtmässiges Handeln setzt also voraus, dass der Täter sich der Notwehrlage bewusst gewesen ist und dass er mit dem Willen zur Verteidigung gehandelt hat (WAIBLINGER, Juristische Kartothek, Nr. 1205, Ziff. 11; GERMANN, Das Verbrechen, S. 216).

b) Im vorliegenden Fall fehlt es an einer solchen Abwehrhandlung. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hatte die Beschwerdeführerin nie den Willen, das aus Versehen mitgenommene Messer als Abwehrwaffe einzusetzen, auch nicht, als sie nach ihrer Verwicklung in den Streit mit Peitschenhieben angegriffen worden und zu Boden gefallen war. Insbesondere wird nirgends festgestellt, sie habe in der nachfolgenden Phase des Geschehens, in der sie sich wieder erhob und das aus der Tasche gefallene Messer auflas und in der Hand behielt, den Angreifer bedroht oder das Messer bewusst und gewollt gegen ihn gerichtet, um einen allfälligen weiteren Angriff abzuwehren. Nach ihren eigenen Angaben konnte sie die Körperverletzung selber nur dadurch erklären, dass der Angreifer direkt in das Messer hineingelaufen sein müsse. Daraus erhellt, dass das Messer den Angreifer zufällig verletzt hat und es im Gemenge ebensogut einen der anderen Beteiligten getroffen haben könnte. Steht aber fest, dass die Beschwerdeführerin sich nicht willentlich mit dem Messer zur Wehr gesetzt hat, die Körperverletzung also nicht die Folge einer Abwehrhandlung war, so kann sich die Beschwerdeführerin für ihr fahrlässiges Verhalten, das erkennbar die Gefahr einer Verletzung Dritter in sich barg, nicht auf Notwehr berufen. Auch die Vorinstanz stellte sich am Schluss ihrer Erwägungen richtigerweise auf diesen Standpunkt und hat damit Art. 33 StGB nicht verletzt.