Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 III 8 KI-generiert

Secured Creditor's Choice of Enforcement Claim Against Debtor's General Assets

Geschäftsnummer BGE 104 III 8
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Secured Creditor's Choice of Enforcement Claim Against Debtor's General Assets A debtor company challenged a creditor's threat of bankruptcy proceedings, arguing that since the creditor claimed a right of retention (a possessory lien) over a company car, the creditor was obliged to pursue debt enforcement via realization of the lien (*beneficium excussionis realis*), not ordinary execution (bankruptcy). The court confirmed that the right of retention is a lien whose prior realization the debtor can demand under Art. 41 of the Debt Enforcement and Bankruptcy Act (SchKG). However, the court found the debtor failed to clearly prove that the asserted right of retention specifically secured the partial claim ($4,111.93 and $6,000) for which the creditor had obtained provisional and then definitive legal opening and initiated the challenged bankruptcy proceedings, as the creditor maintained the lien was for a separate, unspecified claim (damages). Since the creditor had multiple claims secured by a single lien, they were fundamentally free to choose for which claim to claim the security and for which to pursue ordinary execution against the debtor's general assets, provided no specific agreements or legal abuse occurred, hence the lower court's decision upholding the bankruptcy threat was confirmed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Beneficium excussionis realis (Art. 41 SchKG). 1. Zu den Pfandrechten, deren Vorausverwertung der Schuldner verlangen kann, gehört auch das Retentionsrecht (E. 2). 2. Hat der Gläubiger mehrere durch ein einziges Pfand gesicherte Forderungen gegen denselben Schuldner, so steht es ihm grundsätzlich frei, für welche dieser Forderungen er die Sicherheit beanspruchen will (E. 3).

Schlagwörter

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Betreibungsforderung ordentliches Konkursverfahren Besitzvertrag Vollstreckungsentscheid Retentionsrecht Teilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 93 III 15
BGE 101 III 21
auch BGE 101 III 21 /22, BGE 97 III 50 /51).
BGE 97 III 50
auch BGE 101 III 21 /22, BGE 97 III 50 /51).
BGE 77 III 4
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Although not explicitly stated in the provided text excerpt of the final disposal (which is missing the typical concluding section, only mentioning the appeal is dismissed), based on standard practice when dismissing an appeal, this article would govern the imposition of court costs.

Art. 37 Abs. 2 SchKG

Cited in the reasoning to confirm that retention rights are included among the collateral rights for which early realization can be demanded.

Art. 41 SchKG

The decision discusses the applicability of the beneficium excussionis realis, which is governed by this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

Plainte.2015.18 (2015-03-30) · vd
Tenant v. Landlord: Benefit of Discussion Against Rent Guarantee Pledge
«…lterait qu’on ne pourrait contraindre les bailleurs à puiser dans la garantie pour le paiement des loyers courants (ATF 104 III 8). a) Selon l'art. 41 al. 1 LP, lorsque la poursuite a pour objet une créance garantie par gage, elle…»
Plainte.2015.20 (2015-03-30) · vd
Debtor's Right to Compel Creditor to Enforce Against Security Deposit
«…lterait qu’on ne pourrait contraindre les bailleurs à puiser dans la garantie pour le paiement des loyers courants (ATF 104 III 8). a) Selon l'art. 41 al. 1 LP, lorsque la poursuite a pour objet une créance garantie par gage, elle…»
105 2013 52 (2013-06-21) · fr
Tenant's Obligation to Exhaust Security Deposit in Debt Collection
«…ême débiteur, le créancier peut en principe librement choisir pour laquelle de ces créances il demande la garantie (ATF 104 III 8 consid. 3). Il s'ensuit le rejet de la plainte. 3. Les poursuivants concluent à ce que des frais et dépens soient mi…»
KSK 2010 70 (2011-02-04) · gr
Debtor's Appeal Against Payment Order Dismissed on Jurisdiction and Enforcement Grounds
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BGE 106 III 5
«…Sinne des Wortes - wozu nach der Terminologie des Gesetzes auch das Retentionsrecht gehört (Art. 37 Abs. 2 SchKG; [BGE 104 III 8](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
PKG 2011 6 · gr
Swiss Enforcement Jurisdiction Over Contractual Choice of English Forum and Equitable Charge Validity
«…nsstücke als Pfand beansprucht und ihn so an der freien Verfügung über diese Gegenstände hindert (BGE 129 III 362 E. 1, 104 III 8, E. 2, 93 III 15, 77 III 100, 68 III 133 ff., 54 III 243 f.). 4.3. Unter Berufung auf Ziff. 1.1.10 des Amended…»

Volltext

Urteilskopf

104 III 8

3. Auszug aus dem Entscheid vom 18. Mai 1978 i.S. W. AG

Regeste

Beneficium excussionis realis (Art. 41 SchKG).

1. Zu den Pfandrechten, deren Vorausverwertung der Schuldner verlangen kann, gehört auch das Retentionsrecht (E. 2).

2. Hat der Gläubiger mehrere durch ein einziges Pfand gesicherte Forderungen gegen denselben Schuldner, so steht es ihm grundsätzlich frei, für welche dieser Forderungen er die Sicherheit beanspruchen will (E. 3).

Sachverhalt ab Seite 8

BGE 104 III 8 S. 8

A.- Mit Zahlungsbefehl Nr. 2617 des Betreibungsamtes Meilen vom 23. Juli 1977 betrieb R. die W. AG für den Betrag von Fr. 37'080.-. Als Forderungsgrund gab er "Arbeits- und Beratungsverträge vom 7. März 1917" an. Am 1. September 1977 ersuchte er beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung, jedoch nur für den Betrag von Fr. 12'020.- nebst Zinsen. Der Einzelrichter entsprach diesem Gesuch mit Verfügung vom 4. Oktober 1977 teilweise, nämlich für Fr. 4111.93 nebst Zins zu 5% seit 26. Juli 1977 und Fr. 6000.- nebst Zins zu 5% seit 15. Juli 1977. Da die Schuldnerin keine Aberkennungsklage erhob, wurde die Rechtsöffnung definitiv. Am 7. Dezember 1977 erliess das Betreibungsamt Meilen die Konkursandrohung.

B.- Gegen die Konkursandrohung beschwerte sich die Schuldnerin beim Bezirksgericht Meilen als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Sie machte geltend, sie habe mit Brief vom 28. Juli 1977 vom Gläubiger die Rückgabe des ihm im Rahmen des Arbeitsvertrags zur Verfügung gestellten Firmenwagens verlangt. Der

BGE 104 III 8 S. 9

Gläubiger habe sich jedoch mit Brief vom 8. August 1977 geweigert, das Auto zurückzugeben, und sich auf ein ihm zustehendes Retentionsrecht berufen. Beanspruche er aber ein Retentionsrecht, hätte er auf Faustpfandverwertung und nicht auf Konkurs betreiben müssen. Die Schuldnerin sei berechtigt, das beneficium excussionis realis in Anspruch zu nehmen.

Während das Bezirksgericht Meilen nicht auf die Beschwerde eintrat, wies sie das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde mit Beschluss vom 20. April 1978 ab.

C.- Gegen diesen Beschluss rekurrierte die W. AG an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Diese weist den Rekurs ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 41 SchKG, wie sie in BGE 93 III 15 zusammengefasst worden ist, hat der auf Pfändung oder Konkurs betriebene Schuldner unter Vorbehalt entgegenstehender Abmachungen die Möglichkeit, durch Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl die Aufhebung der Betreibung zu erreichen und den Gläubiger auf den Weg der Betreibung auf Pfandverwertung zu verweisen, wenn er in liquider Weise darzutun vermag, dass die Forderung pfandgesichert ist. Dieses sogenannte beneficium excussionis realis steht dem Schuldner auch dann zu, wenn er das Bestehen eines Pfandrechts zwar bestreitet, aber klar nachweist, dass der Gläubiger ihm gehörige Vermögensstücke als Pfand beansprucht und ihn so an der freien Verfügung über diese Gegenstände hindert. Der Gläubiger, der sich ein Pfand bestellen liess, kann sich den Weg der Betreibung auf Pfändung oder Konkurs dadurch öffnen, dass er in der gesetzlichen Form auf das Pfandrecht verzichtet, was dem Schuldner spätestens im Zahlungsbefehl mitgeteilt werden muss (vgl. auch BGE 101 III 21 /22, BGE 97 III 50 /51). Zu den Pfandrechten, deren Vorausverwertung der Schuldner durch Berufung auf das beneficium excussionis realis verlangen kann, gehört nach der Terminologie des Gesetzes auch das Retentionsrecht (Art. 37 Abs. 2 SchKG).

3. Im vorliegenden Fall berief sich der Gläubiger erst nach Einleitung der gewöhnlichen Betreibung auf ein Retentionsrecht,

BGE 104 III 8 S. 10

und die Schuldnerin erfuhr erst kurz vor dem Rechtsöffnungsverfahren davon, als die Frist für die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl bereits abgelaufen war. Man kann sich fragen, ob sie sich unter diesen Umständen nicht sofort auf das benficium excussionis realis hätte berufen müssen, wie es die erste Instanz annahm, oder ob es ihr entsprechend der Auffassung des Obergerichts gestattet sein sollte, noch im Anschluss an die nächste Betreibungshandlung Beschwerde zu führen. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offen bleiben, da der Rekurs ohnehin nicht gutgeheissen werden kann.

Es ist unbestritten, dass eine Substantiierung des Retentionsrechts in dem Sinne unterblieben ist, dass klar wäre, dass dieses die dem Rechtsöffnungsverfahren zugrundeliegende Teilforderung aus dem Arbeitsvertrag sichern sollte und nicht andere Forderungen des Gläubigers. Die Vorinstanz stellt dazu gestützt auf die Korrespondenz zwischen den Parteien, die Rechtsöffnung und die Ausführungen des Gläubigers in der Beschwerdeantwort vor der unteren Aufsichtsbehörde fest, dass der Gläubiger sein Retentionsrecht gerade nicht für die mit der Konkursandrohung geforderten Beträge beanspruche, sondern für eine Schadenersatzforderung. Indem er die Rechtsöffnung lediglich für einen Teil des in Betreibung gesetzten Betrages verlangt habe, habe er zum Ausdruck gebracht, dass sich das vorbehaltene, nicht näher bestimmte Retentionsrecht nicht darauf beziehen könne. Die für einen reduzierten Betrag erfolgende Fortsetzung der gewöhnlichen Betreibung, die bereits angehoben worden sei, als von einem Retentionsrecht noch nicht die Rede gewesen sei, mache hinreichend deutlich, dass ein solches höchstens für den von der provisorischen Rechtsöffnung nicht betroffenen Mehrbetrag beansprucht werde.

Es mag dahingestellt bleiben, ob in dieser Begründung allenfalls eine auf Beweiswürdigung gestützte und daher für das Bundesgericht verbindliche tatsächliche Feststellung gesehen werden kann (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG). Jedenfalls ergibt sich daraus, dass die Rekurrentin den klaren Nachweis dafür, dass sich das vom Gläubiger geltend gemachte Retentionsrecht auf die der Konkursandrohung zugrundeliegende Forderung beziehe, nicht erbracht hat. Hat der Gläubiger mehrere Forderungen gegen den Schuldner, die durch ein einziges Pfand gesichert sind, so steht es ihm grundsätzlich frei, für welche dieser Forderungen er die Sicherheit beanspruchen

BGE 104 III 8 S. 11

und für welche er umgekehrt darauf verzichten und statt dessen das gesamte Vermögen des Schuldners in Anspruch nehmen will. Dies gilt jedenfalls, sofern nicht besondere Abmachungen bestehen, was bei einem Retentionsrecht in der Regel nicht der Fall sein wird, und sofern dem Gläubiger nicht Rechtsmissbrauch vorgeworfen werden kann. Das behauptet die Rekurrentin indessen nicht. Sie nennt auch sonst keine bundesrechtliche Vorschrift, die durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein könnte (Art. 79 Abs. 1 OG). Was sie in ihrer Rekursschrift vorbringt, vermag die Feststellung der Vorinstanz, das Retentionsrecht beziehe sich nicht auf die Forderung, für die der Konkurs angedroht worden sei, nicht zu entkräften. Es besteht keine gesetzliche Bestimmung, die besagen würde, dass der Gläubiger verpflichtet ist, eine Sicherheit für die Tilgung gerade derjenigen Teilforderung zu verwenden, für die er Rechtsöffnung erhalten hat. Würde man anders entscheiden, so liefe dies darauf hinaus, dass der Gläubiger vorerst gezwungen wäre, sich für eine möglicherweise relativ leicht aus dem übrigen Vermögen des Schuldners eintreibbare Forderung aus dem Pfand zu befriedigen, währenddem er für unsichere weitere Forderungen dann unter Aufgabe seiner Sicherheit auf die gewöhnliche Betreibung verwiesen wäre (vgl. BGE 77 III 4). Der Rekurs ist daher abzuweisen.