Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 III 12 KI-generiert

Defective Service of Payment Order and Commencement of Objection Period

Geschäftsnummer BGE 104 III 12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Defective Service of Payment Order and Commencement of Objection Period The issue concerned a defective service of a payment order to a debtor, whose mother received it on January 17, 1978, despite the debtor not living with her and the mother not being authorized to accept it. The debtor subsequently filed an objection to the payment order (Rechtsvorschlag) on January 28, 1978, which the collection authority rejected as untimely, arguing that the objection period began on the date of the mother's receipt. The Federal Court ruled that while a defectively served payment order takes effect once the debtor gains actual knowledge of it—which happened by January 28, 1978—the period for filing an objection must begin running from the date of this actual knowledge, not the date of the faulty service. Therefore, the court held that the debtor's objection was timely because she should not be compelled to first challenge the defective service to preserve her right to object to the claim itself.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls; Frist für Beschwerde und Rechtsvorschlag. Ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl entfaltet seine Wirkung dennoch, sobald der Schuldner von ihm Kenntnis erhält. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (gegen die Zustellung) oder eines Rechtsvorschlages beginnt in einem solchen Fall mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen.

Schlagwörter

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Zahlungsauftrag Forderungseingabe nachträglicher Rechtsvorschlag Mängelrüge Zuständigkeit für Verbrauchersachen Konkursverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 88 III 15
BGE 88 III 15; BGE 61 III 158, und es ist ihr auch darin beizupflichten, dass die am 13.
BGE 61 III 158
BGE 88 III 15; BGE 61 III 158, und es ist ihr auch darin beizupflichten, dass die am 13.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 74 Abs. 1 SchKG

The Tribunal discusses its applicability concerning the deadline for filing a legal objection (Rechtsvorschlag), although the final order does not explicitly uphold or reject the administrative decision based on this article.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (54)

A/2617/2025 (2025-10-16) · ge
Company v. Rejection of Opposition to Debt Collection Order on Defective Service
«…n'était pas contrainte de former opposition et de déposer simultanément une plainte contre la notification viciée (ATF [104 III 12](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20III%2012) consid. 2 in JdT 1979 II 123; Neuenschwander, O…»
KBE.2025.40 (2025-09-09) · ag
Debt Enforcement Order Appeal Dismissed for Lack of Merit
«…tnis erhält, weshalb per diesem Zeitpunkt auch die Frist zur Erhebung eines Rechtsvorschlags ausgelöst wird (BGE 104 III 12; BGer 5A_843/2016 vom 31.01.2017, E. 4.4; BGer 5A_837/2016 vom 06.03.2017, E. 3.1; BGE 128 III 101, E. 2;…»
A/3519/2023 (2024-11-28) · ge
Improper Service of Payment Order Invalidates Subsequent Bankruptcy Proceedings
«…n'était pas contrainte de former opposition et de déposer simultanément une plainte contre la notification viciée (ATF [104 III 12](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20III%2012) consid. 2 in JdT 1979 II 123; Neuenschwander, O…»
KBE.2024.15 (2024-08-09) · ag
Improper Delivery of Debt Enforcement Order Does Not Create Legal Interest for Appeal
«…Wirkungen, wenn dieser gleichwohl dem Schuldner zugegangen ist (BGE 132 I 249 E. 6, 128 III 101 E. 2, 112 III 81 E. 2, 104 III 12 E. 1, 88 III 12 E. 1). Diesfalls gilt der Zahlungsbefehl im Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch den Schuld- ner als zuges…»
SCBES.2024.1 (2024-03-22) · so
Defective Service of Payment Order Cured by Subsequent Knowledge in Bankruptcy Proceedings
«…für die Erhebung des Rechtsvorschlages beginnt mit der tatsächlichen Kenntnisnahme (BGE 128 III 101; 120 III 114 E 3.b; 104 III 12 E.1; AB GE, BlSchK 1987, 188; AB BL, BISchK 1996, 181). Dagegen ist die fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls nich…»
5A_374/2022 (2022-06-29)
«…ntraint, sous menace d'être déchu du droit de faire opposition, de déposer plainte contre une notification viciée ( ATF 104 III 12 consid. 2; cf. aussi arrêt B.286/1996 du 22 janvier 1997 consid. 2). Tout au plus faut-il réserver le cas où, en raiso…»
A/1718/2021 (2021-10-21) · ge
Debtor's Inquiry as Proof of Defective Simplified Service Trumps Tracking Record in Debt Enforcement Opposition
«…re d'exercer ses droits -- ne s'est pas prévalu par la voie de la plainte de l'irrégularité de la notification (cf. ATF 104 III 12 in JdT 1979 II 123). En cas de notification irrégulière d'un commandement de payer, le délai d'opposition court dès le…»
A/1410/2021 (2021-08-12) · ge
Enforcement Office Refusal of Opposition to Payment Order Due to Improper Notification by Publication
«…er ses droits -- ne s'est pas prévalu par la voie de la plainte de l'irrégularité de la notification (cf. ATF 104 III 12 in JdT 1979 II 123). En cas de notification irrégulière d'un commandement de payer, le délai d'opposition cou…»
SCBES.2020.95 (2021-01-18) · so
Jurisdiction Challenge Over Emigrated Debtor's Payment Order
«…stellung) oder eines Rechtsvorschlages beginnt in einem solchen Fall mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen (BGE 104 III 12 E. 1 f). Vorliegend nahm der Beschwerdeführer frühestens mit Mitteilung des Betreibungsamtes per E-Mail vom 19. Nov…»
OG AB 20 14 (2020-10-20) · ar
Enforcement Voided Due to Conflict of Interest in Service of Process
«…efrist und die Frist für die Erhebung des Rechtsvorschlags beginnt mit der tatsächlichen Kennt- nisnahme (BGE 104 III 12). Wenn die Zustellung nichtig ist, hat die Aufsichts- behörde von Amtes wegen in das Verfahren einzugreifen und di…»
UE200051 (2020-07-16) · zh
Discontinuation of Proceedings for Disobedience to Protective Order Without Actual Knowledge
«…wenn nicht erstellt ist, dass der Adressat auch von eben- dieser Strafandrohung nach Art. 292 StGB Kenntnis hatte (BGE 104 III 12 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_280/2010 vom 20. Mai 2010 E. 3.1). - 10 -…»
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AbR.1992.93.Nr.24 (2015-11-26) · ow
Cured Defective Service of Debt Collection Document
«…solchen Fall der fehlerhaft zugestellte Zahlungsbefehl seine Wirkung, sobald der Schuldner von ihm Kenntnis erhält (BGE 104 III 12 ff.). Mit der tatsächlichen Kenntnisnahme ist aber der Mangel geheilt. Dies bedeutet nun aber, dass der Zahlungsbefehl…»
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«…betreffen die Zustellung von Betreibungsurkunden im Binnenverkehr und sind nicht einschlägig [ BGE 128 III 101 E. 2; 104 III 12 E. 1; 88 III 12 E. 1 S. 15]). Unter Art. 34 des am 1. Januar 2011, nach dem Ergehen von BGE 135 III 623 , in Kraft…»
5A_750/2013 (2014-04-08)
«…hung Kenntnis von der Betreibung erlangt hat, eine fehlerhafte Zustellung des Zahlungsbefehls anfechtbar ist (vgl. BGE 104 III 12 E. 1 und 2 S. 13). Im Wesentlichen rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Regeln über die Zustellung von Betr…»

Volltext

Urteilskopf

104 III 12

4. Entscheid vom 26. April 1978 i.S. X.

Regeste

Fehlerhafte Zustellung eines Zahlungsbefehls; Frist für Beschwerde und Rechtsvorschlag.

Ein fehlerhaft zugestellter Zahlungsbefehl entfaltet seine Wirkung dennoch, sobald der Schuldner von ihm Kenntnis erhält. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde (gegen die Zustellung) oder eines Rechtsvorschlages beginnt in einem solchen Fall mit der tatsächlichen Kenntnisnahme zu laufen.

Sachverhalt ab Seite 12

BGE 104 III 12 S. 12

In der von A. gegen Esther X. am 9. Dezember 1977 eingeleiteten Betreibung versuchte das Betreibungsamt mehrere Male, der Schuldnerin den Zahlungsbefehl zuzustellen. Auf Grund einer Abholungseinladung erschien schliesslich am 17. Januar 1978 Frieda X., die Mutter der Schuldnerin, beim Betreibungsweibel und nahm den Zahlungsbefehl in Empfang.

Am 30. Januar 1978 sandte Esther X. den Zahlungsbefehl an das Betreibungsamt zurück, nachdem sie darauf am 28. Januar 1978 vermerkt hatte, sie schlage Recht vor.

Mit Verfügung vom 31. Januar 1978, die der Schuldnerin am 3. Februar 1978 zugestellt wurde, wies das Betreibungsamt den Rechtsvorschlag als verspätet zurück.

Am 13. Februar 1978 erhob Esther X. bei der kantonalen Aufsichtsbehörde Beschwerde mit dem Begehren, der Zahlungsbefehl sei aufzuheben und neu zuzustellen; allenfalls sei der Rechtsvorschlag in Aufhebung der Verfügung des Betreibungsamtes vom 31. Januar 1978 zuzulassen. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 14. März 1978 ab, soweit sie darauf eintrat.

BGE 104 III 12 S. 13

Gegen diesen Entscheid hat Esther X. unter Erneuerung ihrer im kantonalen Verfahren gestellten Anträge an das Bundesgericht rekurriert.

A. und das Betreibungsamt stellen sinngemäss den Antrag der Rekurs sei abzuweisen.

Erwägungen

Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Vorinstanz stellt fest, die Rekurrentin habe im Zeitpunkt der Übergabe des Zahlungsbefehls an ihre Mutter nicht mehr mit dieser in Hausgemeinschaft gelebt, und geht ferner davon aus, dass Frieda X. nicht ermächtigt gewesen sei, den Zahlungsbefehl für die Rekurrentin in Empfang zu nehmen. Indessen nimmt sie an, diese habe spätestens am 28. Januar 1978, an dem der Rechtsvorschlagserklärung beigefügten Datum, vom Zahlungsbefehl Kenntnis erlangt. Die kantonale Aufsichtsbehörde hält mit Recht dafür, der Zahlungsbefehl habe dadurch trotz der fehlerhaften Zustellung seine Wirkung entfaltet (vgl. BGE 88 III 15; BGE 61 III 158, und es ist ihr auch darin beizupflichten, dass die am 13. Februar 1978 erhobene Beschwerde unter diesen Umständen verspätet war, soweit damit die Zustellung des Zahlungsbefehls angefochten wurde. Insofern ist die Vorinstanz daher auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten und erweist sich der Rekurs als unbegründet.

2. Den am 30. Januar 1978 erklärten Rechtsvorschlag erachtet die kantonale Aufsichtsbehörde als verspätet, weil die Frist des Art. 74 Abs. 1 SchKG mangels rechtzeitiger Anfechtung der Zustellung des Zahlungsbefehls mit dessen Übergabe an die Mutter der Rekurrentin, d.h. am 17. Januar 1978, zu laufen begonnen und demnach am 27. Januar 1978 geendet habe. Es kann ihr darin indessen nicht gefolgt werden. Wird bei einer fehlerhaften Zustellung zu Ungunsten des Schuldners angenommen, der Zahlungsbefehl entfalte seine Wirkung dennoch, sobald der Schuldner von ihm Kenntnis erlange, so ist für den Beginn der Frist zur Erklärung eines Rechtsvorschlages konsequenterweise der Tag der tatsächlichen Kenntnisnahme als massgebend zu betrachten. Der Schuldner darf nicht gezwungen sein, bei Gefahr der Verwirkung der Möglichkeit,

BGE 104 III 12 S. 14

Recht vorzuschlagen, gegen die fehlerhafte Zustellung Beschwerde zu führen.

Dispositiv

Demnach erkennt die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:

Der Rekurs wird insoweit gutgeheissen, als festgestellt wird, dass der Rechtsvorschlag der Rekurrentin in der Betreibung Nr.)... fristgemäss erhoben wurde.