Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 II 285 KI-generiert

Estate Division Appeal: Assignment of Agricultural Property and Partial Judgment Appealability

Geschäftsnummer BGE 104 II 285
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Estate Division Appeal: Assignment of Agricultural Property and Partial Judgment Appealability A daughter initiated proceedings for the judicial determination and division of her deceased father's estate, particularly requesting the unseparated assignment of the agricultural enterprise at its capitalized earnings value (Ertragswert). The Cantonal Court partially decided the dispute, separating one house ("obere Öle") with 38 ares of land from the integral assignment, assigning it to the opposing daughter at market value, and assigning the remaining agricultural property to the claimant daughter at its capitalized earnings value, leaving the asset determination and remaining division steps for later. The claimant appealed this partial judgment, seeking the assignment of the house in question to her as part of the agricultural enterprise at its capitalized earnings value. The Swiss Federal Supreme Court determined that partial judgments are generally non-appealable under Article 48(1) of the Federal Judiciary Act, but made an exception for claims that could have been the subject of a separate process and whose resolution is prejudicial to the decision on the remaining claims (such as the assignment of a property in an estate division case), thus admitting the appeal to allow for procedural economy and final resolution of key, separable issues like the assignment of the farm property.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 48 Abs. 1 OG; Berufungsfähigkeit von Teilurteilen. Teilurteile sind grundsätzlich nicht berufungsfähig. Ausnahmsweise ist jedoch auf Berufungen gegen Urteile einzutreten, durch die einzelne Begehren, die zum Gegenstand eines besonderen Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid über die anderen Begehren präjudiziell ist, endgültig erledigt werden.

Schlagwörter

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Erbschaftsteilung Teilklage Abtretung einer Forderung Sondergut bäuerliches Erbrecht landwirtschaftliches Grundstück

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 103 II 251
BGE 100 II 429
Die Berufung soll nur einmal und darum erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen werden können, in welchem die Streitsache dem Berufungsrichter in ihrem ganzen, an sich berufungsfähigen Umfang unterbreitet werden kann (BGE 100 II 429, BGE 91 II 60).
BGE 91 II 60
Die Berufung soll nur einmal und darum erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen werden können, in welchem die Streitsache dem Berufungsrichter in ihrem ganzen, an sich berufungsfähigen Umfang unterbreitet werden kann (BGE 100 II 429, BGE 91 II 60).
BGE 63 II 291
BGE 62 II 216
2, BGE 62 II 216, 227, BGE 61 II 49, 271, BGE 60 II 361).
BGE 61 II 49
2, BGE 62 II 216, 227, BGE 61 II 49, 271, BGE 60 II 361).
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (11)

5C.262/2006 (2008-05-28)
«…a p. 435 et les arrêts cités) et en résolvant toutes les questions litigieuses (cf. ATF 105 II 317 consid. 2 p. 319; 104 II 285 consid. 1b p. 287). 2.2 En règle générale, le recours en réforme n'est recevable que contre les décisions finales pris…»
5A_512/2007 (2008-04-17)
«…weisung nach bäuerlichem Bodenrecht dazu (zu den vor dem Inkrafttreten des BGBB geltenden Art. 620 ff. ZGB : vgl. BGE 104 II 285 E. 1b S. 287; 117 II 349 E. 2 S. 350). Gemäss Art. 91 lit. a BGG gilt als solch beschwerdefähiger Teilentscheid ei…»
5C.49/2007 (2008-01-11)
«…S. 789). Dazu gehört nach der Praxis etwa die gesonderte Beurteilung der Integralzuweisung nach Art. 620 ff. aZGB ( BGE 104 II 285 E. 1b S. 287). 3.2 Das Bezirksgericht wies die umstrittene Parzelle dem Berufungsbeklagten 1 zu, und zwar zum Anrechun…»
5C.301/2006 (2007-05-16)
«…toutes les questions litigieuses et statuer sur toutes les conclusions des parties ( ATF 105 II 317 consid. 2 p. 319; 104 II 285 consid. 1b p. 287). 2.2 S'agissant du partage successoral, une décision de vente prise séparément par le juge du parta…»
5C.216/2006 (2007-02-21)
«…e che può essere oggetto di un processo separato e la cui sorte è determinante per quella delle altre conclusioni ( DTF 104 II 285 consid. 1b; 107 II 349 consid. 2; 124 III 406 consid. 1). 2.2 Atteso che l'azione è stata inoltrata dopo il decess…»
5C.125/2005 (2005-07-01)
«…e bei Erbteilungsstreitigkeiten wurde die Berufung gegen Teilentscheide im genannten Umfang wiederholt zugelassen ( BGE 104 II 285 E. 1b S. 287 f.; 117 II 349 E. 2 S. 350; 124 III 406 E. 1a S. 409 f.). Eine selbstständige Beurteilung eines Fests…»
5C.15/2005 (2005-05-30)
«…nen und deren Beurteilung für den Entscheid über die anderen Begehren präjudiziell ist, endgültig erledigt werden ( BGE 104 II 285 E. 1b S. 287 f.; 117 II 349 E. 2a S. 350; 124 III 406 E. 1a S. 409). Vorliegend ist zwar die erste Voraussetzung e…»
5C.66/2003 (2003-04-24)
«…Klagebegehren abhängen, diese bleiben aber unbeantwortet ( BGE 124 III 406 E. 1a S. 409; 107 II 349 E. 2 S. 352 f.; 104 II 285 E. 1b S. 287 f.). Im Übrigen kann vorliegend weder mit der Gutheissung der Berufung, noch mit deren Abweisung sofort e…»
5C.25/2001 (2001-06-08)
«…(so offenbar: BGE 117 II 349 E. 2 S. 350) oder als Endentscheid gemäss Art. 48 Abs. 1 OG (in dieser Richtung: BGE 104 II 285 E. 1b S. 287; vgl. Poudret/Sandoz-Monod, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, II, Bern 1990, N. 1…»
5P.27/2001 (2001-06-08)
«…der Erbteilung ein blosser Teilentscheid, der auf Bundesebene mit Berufung selbstständig angefochten werden kann ( BGE 104 II 285 E. 1b S. 287; 117 II 349 E. 2 S. 350). Wird diese eingelegt, so ist auf die gleichzeitig erhobene staatsrechtliche B…»
BGE 124 III 406
«…ge entschieden, von deren Beantwortung zwar das Schicksal von Klagebegehren abhängt, die aber unbeurteilt bleiben ([BGE 104 II 285](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

104 II 285

48. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 4. November 1978 i.S. Hadorn gegen Fischer

Regeste

Art. 48 Abs. 1 OG; Berufungsfähigkeit von Teilurteilen.

Teilurteile sind grundsätzlich nicht berufungsfähig. Ausnahmsweise ist jedoch auf Berufungen gegen Urteile einzutreten, durch die einzelne Begehren, die zum Gegenstand eines besonderen Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid über die anderen Begehren präjudiziell ist, endgültig erledigt werden.

Sachverhalt ab Seite 286

BGE 104 II 285 S. 286

Im Nachlass des am 13. Februar 1966 verstorbenen Friedrich Wittwer in Burgistein befinden sich eine Anzahl von Wies-, Acker- und Weidelandparzellen nebst Hofraum und Gebäudeplatz im Umfang von 705,35 Aren. Auf der Parzelle Nr. 889 stehen zwei durch die Gemeindestrasse getrennte Wohnhäuser, genannt die "obere" und die "untere Öle", die beide ebenfalls dem Erblasser gehörten.

Mit Klage vom 5. April 1977 verlangte die Tochter Johanna Hadorn-Wittwer beim Appellationshof des Kantons Bern die gerichtliche Feststellung und Teilung der Erbschaft Friedrich Wittwers. Dabei sei ihr das in der Erbschaft ihres Vaters liegende landwirtschaftliche Heimwesen zum Ertragswert ungeteilt zuzuweisen. Die Beklagte Gertrud Fischer-Wittwer beantragte die Abweisung der Klage und erhob Widerklage mit dem Antrag, der Nachlass Friedrich Wittwers sei gerichtlich festzustellen und realiter zu teilen. Eventualiter begehrte sie Zuweisung des im Nachlass ihres Vaters befindlichen Heimwesens zum Ertragswert ungeteilt an sich.

Der Appellationshof beschloss, das Verfahren auf die Frage der Teilung der sich im Nachlass Friedrich Wittwers befindlichen Grundstücke zu beschränken und diese Frage zum Gegenstand gesonderter Beurteilung zu machen, damit für die weitere Teilung der Erbschaft eine feste Grundlage geschaffen werden könne. In materiell-rechtlicher Hinsicht erkannte er in seinem Urteil vom 12. April 1978, gemäss Art. 625 Abs. 3 ZGB sei das Haus "obere Öle" mit ca. 38 Aren Umschwung abzutrennen,

BGE 104 II 285 S. 287

d.h. von einer Integralzuweisung auszunehmen. Diese Liegenschaft wurde der Beklagten zu dem noch zu bestimmenden Verkehrswert per 1. April 1978 zugewiesen. Die Klägerin erhielt demgegenüber alle übrigen Grundstücke als landwirtschaftliches Gewerbe im Sinne von Art. 620 Abs. 1 ZGB zu dem ebenfalls noch zu bestimmenden Ertragswert per 1. April 1978.

Gegen dieses Urteil reichte die Klägerin Berufung beim Bundesgericht ein. Sie stellt das Begehren, es sei ihr auch das der Beklagten zuerkannte Haus "obere Öle" nebst den mitgegebenen 38 Aren Land zum Ertragswert zuzusprechen.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. b) Nach Art. 48 Abs. 1 OG ist die Berufung in der Regel erst gegen Endentscheide zulässig. Als Endentscheid gilt nach der Rechtsprechung nur ein Entscheid, durch den entweder über den materiellen Anspruch geurteilt oder dessen Beurteilung aus einem Grund abgelehnt wird, der es verbietet, dass der gleiche Anspruch zwischen den gleichen Parteien nochmals geltend gemacht wird (BGE 103 II 251, 269, mit Hinweisen).

Teilurteile, d.h. Urteile, durch die nur über eines oder einzelne von mehreren in einem Prozess streitigen Rechtsbegehren entschieden wird, sind grundsätzlich keine Endentscheide und können daher nicht gesondert mit der Berufung ans Bundesgericht weitergezogen werden. Die Berufung soll nur einmal und darum erst in dem Stadium des Prozesses ergriffen werden können, in welchem die Streitsache dem Berufungsrichter in ihrem ganzen, an sich berufungsfähigen Umfang unterbreitet werden kann (BGE 100 II 429, BGE 91 II 60). Von diesem Grundsatz machte die Rechtsprechung ursprünglich nur insofern eine Ausnahme, als sie die Berufung gegen Entscheide, die nur einen Teil der streitigen Begehren erledigen, dann zuliess, wenn die nicht beurteilten Begehren von der kantonalen Instanz in einen andern, selbständigen Prozess verwiesen worden waren (BGE 100 II 429, BGE 63 II 291 E. 2, BGE 62 II 216, 227, BGE 61 II 49, 271, BGE 60 II 361). In neuerer Zeit tritt das Bundesgericht jedoch aus Gründen der Prozessökonomie namentlich in Erbstreitigkeiten auch auf Berufungen gegen Urteile ein, durch die einzelne Begehren, die zum Gegenstand eines besonderen Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid

BGE 104 II 285 S. 288

über die andern Begehren präjudiziell ist, endgültig erledigt werden. So erachtete das Bundesgericht zum Beispiel in seinem Entscheid vom 11. November 1965 in Sachen Kläusli gegen Kleinert und Mitbeteiligte die Berufung gegen ein Urteil, das die in einem Erbteilungsprozess verlangte Zuweisung einer Liegenschaft zum Ertragswert nach Art. 620 ZBG ablehnte, als zulässig (vgl. auch BGE 89 II 185 ff., 188: Berufung gegen die Abweisung einer Widerklage auf Ungültigerklärung eines Erbvertrags; Entscheid vom 14. November 1968 in Sachen Buck gegen Buck: Berufung gegen ein Urteil über die in einem Erbteilungsprozess durch entsprechende Begehren aufgeworfene Frage, ob die Liegenschaft des Erblassers einem Lose zuzuscheiden oder zu versteigern sei; Entscheid vom 11. Juni 1970 in Sachen Steffen gegen Steffen: Berufung gegen ein Urteil, das in einem Erbstreit das Begehren auf Ungültigerklärung einer letztwilligen Verfügung vorweg behandelte und abwies; Entscheid vom 23. November 1972 in Sachen Häcki gegen Häcki: Berufung gegen ein Urteil, das in einem Erbteilungsprozess vorerst die Frage der Gültigkeit eines Vertrages im Sinne von Art. 636 ZGB behandelte).

Im vorliegenden Fall hat der Appellationshof nur über den Anspruch der Klägerin auf ungeteilte Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert bzw. die entsprechenden Gegenanträge der Beklagten befunden. Über die restlichen Klagebegehren (Feststellung des Nachlasses und Durchführung der Teilung unter Berücksichtigung des Ertrags- bzw. Verkehrswertes der Liegenschaften, der Vorempfänge, der Lidlöhne usw.) hat er noch nicht entschieden. Es liegt somit ein Teilurteil vor, das einen Anspruch, der für sich allein hätte eingeklagt werden können und dessen Beurteilung für die Behandlung der übrigen Begehren präjudiziell ist, in für das kantonale Verfahren endgültiger Weise materiell erledigt. Gegen ein solches Urteil ist die Berufung nach der angeführten neuern Rechtsprechung zulässig.