Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 II 255 KI-generiert

Hereditary Succession Allocation of Agricultural Property Based on Asset Value and Nearby Dwelling

Geschäftsnummer BGE 104 II 255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Hereditary Succession Allocation of Agricultural Property Based on Asset Value and Nearby Dwelling A dispute arose in a hereditary succession regarding the split allocation of a 9-hectare agricultural property, which included a barn and stable but no dwelling, with one entitled heir requesting the allocation based on the asset value (Art. 620 SCC). The opposing heir contended that the lack of a residential building on the property precluded its classification as an economic unit under Art. 620 para. 1 SCC, arguing that the costs for constructing or renting a dwelling should be factored into the farm's yield, which would negate the guarantee of a sufficient agricultural existence. Upholding the lower court's decision to allocate the property, the Federal Supreme Court ruled that the undivided allocation of the agricultural business to the first heir was permissible because he was a co-owner of a nearby, conveniently located dwelling (which the deceased had previously occupied and which was only 100-150 meters from the stable) and had been leasing the farm for ten years, thereby satisfying the necessary objective requirements for an integral distribution under Art. 620 SCC, especially since the 1973 revision (para. 2) allows for the consideration of non-estate assets and long-term cultivated property portions to ensure a healthy agricultural sector and prevent the fragmentation of viable farms.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Bäuerliches Erbrecht: Ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert (Art. 620 ZGB). Die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, das keine Wohnstätte umfasst, an einen geeigneten Erben, der Miteigentümer des von ihm bewohnten, unter dem Gesichtspunkt der Bewirtschaftung des Gewerbes günstig gelegenen Hauses ist, ist zulässig.

Schlagwörter

KI-generiert
Erbmasse Pachtzins Immobilienbesitz Kostenverlegung Vermögen Wirtschaftssektor

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 89 II 20
BGE 82 II 7
1b; BGE 82 II 7 f.; BGE 50 II 328; SCHER, N.
BGE 50 II 328
1b; BGE 82 II 7 f.; BGE 50 II 328; SCHER, N.
BGE 95 II 395
620 ZGB), so dass auch aus der Sicht des Zwecks der Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht, einen gesunden und leistungsfähigen Bauernstand zu erhalten und bestehende landwirtschaftliche Betriebe vor der Zersplitterung zu bewahren (BGE 95 II 395 mit Hinweisen), kein Unterschied besteht.
BGE 89 II 19
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 620 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning regarding the requirement for an agricultural holding to constitute an economic unit, though it does not appear in the dispositive, the main article encompasses it.

Art. 620 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning to interpret the scope of provisions allowing consideration of property shares for determining 'sufficient agricultural existence' in the context of the assignment.

Art. 620 ZGB

This article, concerning the non-division of agricultural holdings, is the central substantive provision addressed and confirmed by the decision regarding the basis for assigning the farm.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

VPB 88-066 (1988-11-15)
Federal Law on Rural Land (LDFR) Modernization
«…icoles spéciales, notamment pour celles de l'horticulture productri- ce. Là aussi, on se base sur la jurisprudence (ATF 104 II 255 ss), tout en la développant. On a envisagé non pas les condi- tions existantes, mais bien les possibilités qui seront j…»
LB170041 (2019-03-15) · zh
Estate Division Appeal Regarding Agricultural Property Succession
«…Gewerbe be- fand. Dies sollte geändert werden, fand aber im Gesetzestext keinen Nieder- schlag. Mit einem Entscheid BGE 104 II 255 ff. wurde das Versehen des Gesetz- gebers mindestens teilweise korrigiert. Die Neuregelung erlaubt es, bestehende landw…»
5C.25/2001 (2001-06-08)
«…e Wohnung mitbringt und den Landwirtschaftsbetrieb bereits vor dem Tode des Erblassers von dort aus betrieben hat ( BGE 104 II 255 Nr. 42). Entgegen der obergerichtlichen Ansicht sind der Berücksichtigung nachlassfremder Kriterien eindeutige Grenzen…»
BGE 121 III 75
«…pe qu'elle comprend non seulement les ruraux nécessaires mais aussi une habitation adéquate pour l'exploitant (ATF [ATF 104 II 255](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
LB170041 · zh
Cantonal High Court Decision on Integral Assignment of Combined Agricultural Estate
«…Gewerbe be- fand. Dies sollte geändert werden, fand aber im Gesetzestext keinen Nieder- schlag. Mit einem Entscheid BGE 104 II 255 ff. wurde das Versehen des Gesetz- gebers mindestens teilweise korrigiert. Die Neuregelung erlaubt es, bestehende landw…»

Volltext

Urteilskopf

104 II 255

42. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 5. Oktober 1978 i.S. Bissig gegen Bissig und Mitbeteiligte

Regeste

Bäuerliches Erbrecht: Ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert (Art. 620 ZGB).

Die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, das keine Wohnstätte umfasst, an einen geeigneten Erben, der Miteigentümer des von ihm bewohnten, unter dem Gesichtspunkt der Bewirtschaftung des Gewerbes günstig gelegenen Hauses ist, ist zulässig.

Sachverhalt ab Seite 255

BGE 104 II 255 S. 255

Zum Nachlass des am 27. Dezember 1973 verstorbenen Josef Bissig gehört das landwirtschaftliche Grundstück Geissmattli/Rütheliweid (Grundbuch Wolfenschiessen Nr. 558) mit einer Gesamtfläche von rund 9 Hektaren, auf dem eine Scheune mit Stall, jedoch kein Wohnhaus steht.

Am 23. Januar 1976 reichte Franz Bissig-Feierabend, ein gesetzlicher Erbe des Josef Bissig, beim Kantonsgericht von Nidwalden gestützt auf Art. 620 ZGB Klage ein auf ungeteilte Zuweisung der Liegenschaft Geissmattli/Rütheliweid zum Ertragswert von Fr. 33'500.-. Diesem Begehren schlossen sich siebzehn seiner neunzehn Miterben an. Alfred Bissig-Mathis, ebenfalls gesetzlicher Erbe des Josef Bissig, erhob Widerklage mit dem Antrag, die Liegenschaft sei zu den gleichen Bedingungen ihm zuzuweisen. Er wurde darin vom Miterben Walter Bissig-Töngi unterstützt.

Mit Urteilen vom 16. Februar/2. März 1977 bzw. vom 1. Dezember 1977 hiessen das Kantons- und das Obergericht von Nidwalden die Klage gut.

BGE 104 II 255 S. 256

Gegen den zweitinstanzlichen Entscheid hat Alfred Bissig unter Erneuerung der im kantonalen Verfahren gestellten Anträge Berufung erhoben.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3. Dass die streitige Liegenschaft unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgrösse und der Ertragsfähigkeit des Landes eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz zu bieten vermag, hat der Berufungskläger schon im kantonalen Verfahren anerkannt. Hingegen macht er geltend, das Grundstück könne wegen des Fehlens einer dazugehörenden Wohngelegenheit für den Betriebsinhaber nicht als wirtschaftliche Einheit im Sinne von Art. 620 Abs. 1 ZGB bezeichnet werden; sollte dem Übernehmer zugestanden werden müssen, dass er diese Voraussetzung nachträglich noch schaffe, müssten bei der Ermittlung des Ertrages, den die Liegenschaft abwerfe, die Kosten für den Bau eines geeigneten Wohnhauses oder für die Miete einer angemessenen Wohnung mitberücksichtigt werden, was dann die Annahme nicht mehr zulassen würde, es sei eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gewährleistet.

Es trifft zu, dass in Rechtsprechung und Lehre allgemein dafür gehalten wird, die ungeteilte Zuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes zum Ertragswert setze grundsätzlich voraus, dass dieses nicht nur die notwendigen Ökonomiegebäude, sondern auch eine geeignete Wohnstätte für den Betriebsinhaber aufweise (vgl. BGE 89 II 20 E. 1b; BGE 82 II 7 f.; BGE 50 II 328; SCHER, N. 23 zu Art. 620 ZGB; TUOR/PICENONI, N. 6 zu Art. 620 ZGB; KAUFMANN, Das neue ländliche Bodenrecht der Schweiz, S. 115; COMMENT, Le droit successoral paysan, in ZBJV 90/1954, S. 333; STEIGER, Zur Frage des Anwendungsbereiches und der Geltungskraft des bäuerlichen Erbrechts sowie der allgemeinen Voraussetzungen der Integralzuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes, Berner Diss. 1966, S. 54 und 69; STUDER, Die Integralzuweisung landwirtschaftlicher Gewerbe nach der Revision des bäuerlichen Zivilrechts von 1972, Freiburger Diss. 1975, S. 97). BOREL/NEUKOMM (Das bäuerliche Erbrecht, 4. A., S. 31) sind immerhin der Ansicht, es sei nicht zu schematisch vorzugehen und das Vorhandensein einer Wohnung nicht zur unumstösslichen Bedingung zu machen.

Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz hat der Berufungsbeklagte Nr. 1 das streitige

BGE 104 II 255 S. 257

Grundstück, auf dem ein Wohnhaus fehlt, seit zehn Jahren gepachtet und während dieser Zeit stets in einer Wohnung des Parketteriegebäudes gelebt, das 100 bis 150 Meter vom Stall entfernt steht und in dem auch schon der Erblasser gewohnt hatte. Der Berufungsbeklagte Nr. 1 ist Miteigentümer des erwähnten Hauses. Es drängt sich bei dieser Sachlage die Frage auf, ob die objektiven Voraussetzungen einer Zuweisung gemäss Art. 620 ZGB unter Umständen auch dann als erfüllt zu betrachten seien, wenn die notwendigen Elemente (genügende Landfläche, Ökonomiegebäude und Wohnstätte) zwar nicht alle zur Erbschaft gehören aber durch die Integralzuweisung eigentumsmässig zusammenkämen.

Die am 15. Februar 1973 in Kraft getretene Neufassung des Art. 620 Abs. 2 ZGB sieht vor, dass bei der Beurteilung, ob eine ausreichende landwirtschaftliche Existenz gegeben sei, auch Anteile an Liegenschaften und für längere Dauer mitbewirtschaftete Liegenschaften berücksichtigt werden können, wobei zum Beispiel an Fälle gedacht wurde, da der Erblasser eine Liegenschaft seit langem und noch für lange Zeit zum fraglichen Gewerbe hinzugepachtet hatte (vgl. Amtl. Bull. S 1971 S. 403). Durch die Novelle wurden also nachlassfremde Kriterien eingeführt. Gewiss liegen diese auf seiten des Erblassers, wogegen es hier darum geht, ob ein objektiver Umstand auf seiten des möglichen Übernehmers in Betracht gezogen werden könne. Der wirtschaftliche Effekt ist indessen in beiden Fällen der gleiche (vgl. ESCHER, Ergänzungslieferung zum landwirtschaftlichen Erbrecht, N. 6 zu Art. 620 ZGB), so dass auch aus der Sicht des Zwecks der Bestimmungen über das bäuerliche Erbrecht, einen gesunden und leistungsfähigen Bauernstand zu erhalten und bestehende landwirtschaftliche Betriebe vor der Zersplitterung zu bewahren (BGE 95 II 395 mit Hinweisen), kein Unterschied besteht. Eine unterschiedliche Behandlung wäre hier um so weniger angebracht, als die durch den neuen Art. 620 Abs. 2 ZGB zugelassenen Entscheidungsfaktoren sehr oft auf obligatorischen Rechtsgeschäften beruhen und insofern - wegen der allfälligen Einflüsse Dritter - eine Ungewissheit in sich bergen, was bei der Tatsache, dass der mögliche Übernehmer Eigentümer bzw. Miteigentümer einer geeigneten Wohnstätte ist, nicht zutrifft.

Die Annahme der Vorinstanz, die objektiven Voraussetzungen für eine Integralzuweisung seien unter Berücksichtigung

BGE 104 II 255 S. 258

der dem Berufungsbeklagten Nr. 1 zur Verfügung stehenden Wohnung erfüllt, verstösst nach dem Gesagten nicht gegen Bundesrecht, zumal bei den gegebenen Entfernungen das Land ohne weiteres von einem Zentrum aus durch die gleichen Arbeitskräfte zweckmässig bewirtschaftet werden kann (vgl. BGE 89 II 19). Bei dieser Sachlage waren von vornherein keine Kosten für den Bau eines Wohnhauses bzw. für die Miete einer geeigneten Wohnung zu berücksichtigen, so dass der Entschluss des Obergerichts, trotz Antrag des Berufungsklägers kein entsprechendes Gutachten einzuholen, nicht zu beanstanden ist.