Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 II 222 KI-generiert

Claimant v. Inspection Commission of the Cantonal High Court

Geschäftsnummer BGE 104 II 222
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Claimant v. Inspection Commission of the Cantonal High Court A claimant in a labor dispute challenged a summons date issued by the Labor Court Chairman via supervisory appeal, which was dismissed by the Inspection Commission of the Cantonal High Court, incurring CHF 70 in procedural costs for the claimant. The claimant challenged the cost order, arguing it violated Article 343(3) of the Code of Obligations (OR), which mandates cost-free proceedings in labor disputes up to a CHF 5,000 threshold. The Federal Supreme Court found that applying costs, even in disputes concerning procedural side issues, was arbitrary and contravened the manifest intent of Article 343(3) OR, which is a social policy measure to ensure cost-free access to justice for employees, the weaker party; therefore, the cost order was annulled.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis: Unentgeltlichkeit des Verfahrens. Art. 343 Abs. 3 OR über die Unentgeltlichkeit des Verfahrens gilt auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte.

Schlagwörter

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Arbeitsstreitigkeiten Vorladung verfahrensrechtliche Fragen Aufsichtsbeschwerde zivilrechtlicher Anspruch sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 I 41
BGE 96 I 9
kantonale Instanz das Recht willkürlich angewendet oder die Rechtsgleichheit verletzt hat (BGE 96 I 9 E.
BGE 90 I 139
BGE 100 Ia 6
Willkürlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Entscheid, der eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtssatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 100 Ia 6 E.
BGE 100 Ia 129
Das Bundesgericht hat wiederholt ausgeführt, dass diese Regel in allen Verfahrensstufen und vor allen Instanzen Anwendung findet (BGE 100 Ia 129 E.
BGE 98 Ia 567
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

This constitutional provision (mentioned in the header/Regeste) is the general framework, but Art. 343 Abs. 3 OR is the specific rule cited in the dispositive reasoning to overturn the previous ruling.

Art. 343 Abs. 3 OR

This provision was used as the main ground for annulling the cost ruling by the lower court.

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Wage Claim Not Complex Enough for Free Legal Aid
«…m Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 114 lit. c ZPO) auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte gilt (vgl. BGE 104 II 222 zu Art. 343 Abs. 3 aOR). Anspruch auf Entschädigung besteht nicht. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird…»
ZSU.2022.186 (2023-01-03) · ag
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«…m Streitwert von Fr. 30'000.00 (Art. 114 lit. c ZPO) auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte gilt (vgl. BGE 104 II 222 zu Art. 343 Abs. 3 aOR). Das Obergericht beschliesst: Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für…»
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«…schrift muss - analog zur Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Begriff der Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis (BGE 104 II 222) - nicht nur im Verfahren der Hauptsache, sondern auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte - wie beispielswe…»
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«…lit. c ZPO). Dies gilt nach der Praxis des Bundesgerichts zu Art. 343 Abs. 3 aOR auch für prozessuale Nebenpunkte (BGE 104 II 222). Überdies werden gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege – ausser bei Bös- und Mutw…»

Volltext

Urteilskopf

104 II 222

37. Auszug aus dem Urteil der staatsrechtlichen Kammer vom 31. Mai 1978 i.S. G. gegen Obmann des Arbeitsgerichts des Bezirks Bremgarten/AG und Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau

Regeste

Art. 4 BV; Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis: Unentgeltlichkeit des Verfahrens.

Art. 343 Abs. 3 OR über die Unentgeltlichkeit des Verfahrens gilt auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte.

Sachverhalt ab Seite 222

BGE 104 II 222 S. 222

In einem beim Arbeitsgericht Bremgarten/AG anhängigen Streitfall lud der Obmann des Arbeitsgerichts am 18. Oktober 1977 die Parteien zur Vermittlungsverhandlung vor dem Obmann auf den 21. Oktober 1977 vor. Mit Aufsichtsbeschwerde vom 21. Oktober 1977 an die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau beantragte die Klägerin G. im wesentlichen, die Vorladungsverfügung aufzuheben, da sie in gesetzwidriger Weise auf eine zu kurze Frist erlassen worden sei, und das Klagebegehren nicht nur vom Obmann, sondern vom gesamten Arbeitsgericht beurteilt werden müsse. Die Inspektionskommission wies die Beschwerde ab und auferlegte der Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 70.-. Der Kostenspruch wurde nicht näher begründet.

Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt Frau G. sinngemäss, den Kostenspruch des vorinstanzlichen Urteils aufzuheben.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, der Kostenspruch des angefochtenen Entscheides verletze Art. 343 Abs. 3 OR. Diese Rüge betrifft die Anwendung von Bundeszivilrecht. Das Bundesgericht kann im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde nicht die Funktion einer gesetzlich nicht vorgesehenen Berufungsinstanz übernehmen (vgl. BGE 96 I 41 E. 2). Vielmehr prüft es in solchen Fällen nur, ob die

BGE 104 II 222 S. 223

kantonale Instanz das Recht willkürlich angewendet oder die Rechtsgleichheit verletzt hat (BGE 96 I 9 E. 2; BGE 90 I 139 E. 2). Willkürlich ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Entscheid, der eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtssatz offensichtlich verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 100 Ia 6 E. b, 468).

a) Gemäss Art. 343 Abs. 3 OR dürfen in Streitigkeiten aus dem Einzelarbeitsvertrag bis zu einem Streitwert von Fr. 5'000.- den Parteien - ausser im Falle mutwilliger Prozessführung - weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Das Bundesgericht hat wiederholt ausgeführt, dass diese Regel in allen Verfahrensstufen und vor allen Instanzen Anwendung findet (BGE 100 Ia 129 E. 6; BGE 98 Ia 567 E. 6 a). Es kann sich nur fragen, ob dies auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte gelten muss.

b) Der Wortlaut des Art. 343 Abs. 3 OR schränkt den sachlichen Geltungsbereich dieser Bestimmung in keiner Weise ein. Die Entstehungsgeschichte zeigt, dass der Bundesrat und die eidgenössischen Räte die Kostenlosigkeit des arbeitsgerichtlichen Prozessverfahrens als sozialpolitische Massnahme im Interesse der Rechtsverwirklichung betrachteten, die es den am Arbeitsverhältnis Beteiligten, namentlich dem Arbeitnehmer als schwächerer Partei, ermöglichen sollte, ohne Kostenrisiko um ihr Recht zu kämpfen. Der Bundesrat führte in seiner Botschaft vom 25. August 1967 zum Bundesgesetz über die Revision des Zehnten Titels und des Zehnten Titels bis des Obligationenrechts namentlich folgendes aus:

"Würden für Streitigkeiten, wie sie bis anhin aus dem Fabrikarbeitsverhältnis, aus dem landwirtschaftlichen Arbeitsverhältnis oder aus dem Heimarbeitsverhältnis entstanden sind, die Regeln des gewöhnlichen Zivilprozessrechts gelten, so wäre der Arbeitnehmer in vielen Fällen gar nicht in der Lage, zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Richter anzurufen." (BBl 1967 II 406.)

Soll der sozialpolitische Gehalt des Art. 343 Abs. 3 OR voll wirksam werden, so muss diese Vorschrift klarerweise nicht nur im Verfahren der Hauptsache, sondern auch in Streitigkeiten über prozessuale Nebenpunkte zur Anwendung gelangen (vgl. ZR 1972 Nr. 75 E. 4 b). Andernfalls sähe sich der Richter immer wieder gezwungen, schwer begründbare Abgrenzungen

BGE 104 II 222 S. 224

zu treffen, für welche Art. 343 Abs. 3 OR keinerlei Anhaltspunkte liefert.

c) Die Kostenregelung im angefochtenen Urteil verstösst nach dem Gesagten gegen den klaren Sinn von Art. 343 Abs. 3 OR. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und der angefochtene Kostenspruch ist aufzuheben.