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BGE 104 II 154 KI-generiert

Spousal Alimony Termination Due to Marriage-Like Cohabitation and Abuse of Right

Geschäftsnummer BGE 104 II 154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Spousal Alimony Termination Due to Marriage-Like Cohabitation and Abuse of Right A divorced wife, who was granted an indexed monthly alimony of CHF 1,000 under Art. 151 CC, challenged an appellate court decision that canceled her right to the alimony payments due to her cohabiting with a new partner. The husband argued that his former wife was living in a marriage-like domestic partnership (concubinage) but refrained from remarrying solely to avoid the statutory loss of the alimony, which he considered an abuse of right under Art. 2 para. 2 CC. The Federal Supreme Court confirmed the cancellation of the alimony, reasoning that while Art. 153 para. 1 CC explicitly terminates the alimony obligation only upon the entitled spouse's remarriage, the principle of good faith and the prohibition of the abuse of rights require that the alimony obligation ceases if the entitled spouse forms a stable, marriage-like cohabitation but deliberately avoids marriage to circumvent the legal consequence of losing the pension rights, likening this conduct to the frustration of a legal condition under Art. 156 CO.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 153 Abs. 1 ZGB. Die Pflicht zur Entrichtung einer Rente im Sinne von Art. 151 oder 152 ZGB hört auf, wenn der rentenberechtigte Ehegatte nach der Scheidung mit einem Angehörigen des andern Geschlechts eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bildet, diesen aber nur deswegen nicht heiratet, um der gesetzlichen Folge des Rentenverlustes auszuweichen.

Schlagwörter

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Konkubinatspartner Wiederverheiratung Loyalitätspflicht Einstellung der Rente Haftung der Ehegatten Konkubinat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 153 Abs. 1 ZGB

The appeal was dismissed, which confirms the application of this provision regarding the cessation of the maintenance obligation upon remarriage.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

AbR.1996.97.Nr.3 (2015-11-26) · ow
Alimony Not Automatically Terminated by Cohabitation Absent Proof of Abuse of Rights
«…erheit in Frage stellen würde. (Meier-Hayoz, a.a.O, N. 302 ff. zu Art. 1 ZGB). c)aa) Das Bundesgericht gelangte in BGE 104 II 154 erstmals zur Ansicht, dass es einen Rechtsmissbrauch darstelle, wenn der rentenberechtigte Ehegatte nach der Scheidung…»
101 2014 184 (2015-05-28) · fr
Payer Fails to Prove Qualified Cohabitation for Spousal Support Modification
«…dans une union analogue au mariage, mais ne se marie pas à seule fin d’échapper à la cessation du droit à la rente (ATF 104 II 154 / JdT 1979 I 212). Seule une communauté de vie qui est comparable au mariage par ses avantages - fidélité, entretien et…»
5C.93/2006 (2006-10-23)
«…tenberechtigten Ehegatten erscheine ein Bestehen auf dem Unterhaltsbeitrag grundsätzlich als rechtsmissbräuchlich ( BGE 104 II 154 ; 106 II 1 ). Hatte das Konkubinat im Zeitpunkt der Anhebung der Abänderungsklage fünf Jahre gedauert, so wurde im Sin…»
BGE 124 III 52
«…en cas de besoin ne permet donc pas de nier qu'il s'agit d'une union libre qualifiée, au sens de la jurisprudence ([ATF 104 II 154](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
JAAC 58.28 (1993-07-27)
Refugee Status Recognized for Partner's Family, Not Partner
«…echung zu Art. 153 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) erstmals im Jahre 1978 (BGE 104 II 154 ff.; vgl. auch BGE 106 II 1 ff. und BGE 107 II 297 ff.) einer formellen Ehe insofern gleichgesetzt, als der Rentenanspr…»
BGE 106 II 1
«…nne von Art. 151 bzw. 152 ZGB auf, wenn der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet. Das Bundesgericht hat in [BGE 104 II 154](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

104 II 154

25. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 21. August 1978 i.S. M. gegen M.

Regeste

Art. 153 Abs. 1 ZGB.

Die Pflicht zur Entrichtung einer Rente im Sinne von Art. 151 oder 152 ZGB hört auf, wenn der rentenberechtigte Ehegatte nach der Scheidung mit einem Angehörigen des andern Geschlechts eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bildet, diesen aber nur deswegen nicht heiratet, um der gesetzlichen Folge des Rentenverlustes auszuweichen.

Sachverhalt ab Seite 155

BGE 104 II 154 S. 155

A.- Die Eheleute M., die im Jahre 1947 geheiratet hatten, wurden durch Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 20. Dezember 1974 geschieden. Dabei wurde der Ehemann verpflichtet, der Frau eine auf Art. 151 ZGB gestützte, indexierte Rente von monatlich Fr. 1'000.- zu bezahlen.

B.- Mit Klage vom 17. Februar 1976 beantragte Walter M. beim Bezirksgericht Uster die sofortige Aufhebung der Rente, eventuell deren Herabsetzung auf Fr. 700.- monatlich. Zur Begründung seines Hauptantrags führte er aus, seine geschiedene Frau lebe mit einem andern Mann im Konkubinat; sie heirate nur deswegen nicht, um die Rente nicht zu verlieren; damit handle sie rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB.

Das Bezirksgericht wies die Klage am 9. Februar 1977 in vollem Umfang ab, während das Obergericht des Kantons Zürich in Gutheissung der Berufung des Klägers mit Urteil vom 2. Februar 1978 die Verpflichtung zur Bezahlung der Rente mit Wirkung ab 1. März 1976 aufhob.

C.- Amalie M. führt Berufung ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils, eventuell auf Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung.

Das Bundesgericht weist die Berufung ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 153 Abs. 1 ZGB hört die Pflicht zur Entrichtung einer Rente im Sinne von Art. 151 bzw. 152 ZGB auf, wenn der berechtigte Ehegatte sich wieder verheiratet. Die Vorinstanz geht in ihrem Entscheid davon aus, im Hinblick auf diese Bestimmung stelle es einen offenbaren Missbrauch eines Rechts dar, wenn der rentenberechtigte Ehegatte nach der Scheidung eine neue Lebensgemeinschaft mit einem Angehörigen des andern Geschlechts bilde, mit diesem aber nicht die Ehe eingehe, um der gesetzlichen Folge des Rentenverlustes

BGE 104 II 154 S. 156

auszuweichen. Der Sachverhalt könne der Vereitelung des Eintritts einer rechtsgeschäftlichen Bedingung zur Seite gestellt werden, für welchen Fall Art. 156 OR aus dem allgemeinen Gebot des Handelns nach Treu und Glauben heraus bestimme, dass die Bedingung als erfüllt gelte.

Dieser grundsätzlichen Erwägung ist zuzustimmen. Sie steht in Einklang mit der Lehre (HINDERLING, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 3. Aufl., S. 145 N. 1a; MERZ, N. 578 zu Art. 2 ZGB). Was die Beklagte dagegen vorbringt, hält nicht stich. Gewiss lässt Art. 153 Abs. 1 ZGB die Rentenverpflichtung nur mit der Wiederverheiratung des berechtigten Ehegatten enden. Doch bleibt wie bei jeder Rechtsausübung auch hier der Tatbestand des Rechtsmissbrauchs vorbehalten. Dass in dieser Frage eine Bundesgerichtspraxis nicht besteht, ist sodann entgegen den Ausführungen in der Berufungsschrift ebensowenig von Bedeutung wie der Umstand, dass die Vorinstanz "lediglich" die erwähnte Stelle bei MERZ zitiert.