Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IB 95 KI-generiert

Driver's License Revocation Based on Criminal Conduct vs. Traffic Safety Requirements

Geschäftsnummer BGE 104 IB 95
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver's License Revocation Based on Criminal Conduct vs. Traffic Safety Requirements The driver was involved in two burglaries and participated in selling the stolen goods, acting repeatedly as a driver and transporting the loot, which led to a criminal conviction for gang-related theft and fraud and a suspended prison sentence. The cantonal authorities initially revoked the driver's license indefinitely, citing unsuitability due to character flaws like aversion to work and general delinquency, a measure the Federal Supreme Court rejected as an indefinite security withdrawal (Art. 16 para. 1 in conjunction with Art. 14 para. 2 lit. d SVG), noting that general character defects and common crimes do not in themselves indicate a risk to traffic safety. Instead, the Court ruled that the revocation must be based on the temporary measure for using a vehicle for criminal purposes (Art. 16 para. 3 lit. f SVG), a provision intended to combat crime, not primarily to ensure traffic safety; therefore, drawing on the driver's favorable prognosis from the criminal court's suspended sentence and unblemished driving record, the Court deemed the indefinite withdrawal excessive and disproportionate, remanding the case for the authorities to set a fixed, shorter duration for the license withdrawal—likely no more than the 16 months already elapsed—and reassess the necessity of a new driving exam.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Entzug des Führerausweises wegen Verwendung eines Fahrzeugs zu deliktischen Zwecken (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG). 1. Ein Charaktermangel wie Arbeitsscheu und gemeine Delikte rechtfertigen für sich allein einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG nicht, wenn keine für die Eignung im Verkehr erheblichen Hinweise vorliegen (Erw. 1). 2. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen zeitlich beschränkten Entzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG gegeben (Erw. 2 und 3).

Schlagwörter

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Führerausweisentzug strafbares Verhalten Widerruf des bedingten Strafvollzugs Verletzung der Verkehrsregeln Einziehung des Motorfahrzeugs wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 Ib 63
BGE 102 Ib 60
Es handelt sich somit um eine der strafrechtlichen Sanktion ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme, die mit Rücksicht auf ihre Stellung im System der Bestimmungen über den Führerausweisentzug anzuwenden ist (siehe dazu BGE 102 Ib 60 f.).
BGE 102 Ib 61
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 14 Abs. 3 SVG

This provision is addressed in the reasoning regarding the conditions for ordering a new driving test, which the Tribunal remits to the lower authority for decision.

Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG

This provision establishes the ground for the driver's license withdrawal due to using a vehicle for criminal purposes, which the Tribunal confirms is applicable.

Art. 17 Abs. 1 SVG

This provision, although introduced in the reasoning regarding the duration of the withdrawal, is implicitly referenced by the Tribunal in applying the correct rules for fixing the duration (though not explicitly in the final dispositive, it is central to the ruling regarding the nature and duration of the measure).

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (15)

1C_763/2021 (2022-12-09)
«…Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass sie als Lenkerin eine Gefahr für den Verkehr darstellt ( BGE 104 Ib 95 E. 1). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose hinsichtlich des Verhaltens als…»
6B_632/2010 (2011-02-24)
«…d zwar in der Form eines Sicherungsentzugs wegen eines Charakterfehlers, was allerdings fragwürdig war (siehe dazu BGE 104 Ib 95 E. 2; Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung an die zuständigen kantonalen Behörden und Beschwerdeinstanz…»
BGE 137 IV 72
«…d zwar in der Form eines Sicherungsentzugs wegen eines Charakterfehlers, was allerdings fragwürdig war (siehe dazu BGE 104 Ib 95 E. 2; Kreisschreiben der Eidgenössischen Polizeiabteilung an die zuständigen kantonalen Behörden und Beschwerdeinstanz…»
1C_98/2007 (2007-09-13)
«…die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt ( BGE 104 Ib 95 E. 1 S. 97). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Mo…»
6A.48/2004 (2004-08-26)
Preventive License Suspension Pending Safety Withdrawal Assessment Based on Repeated Traffic Violations
«…ire indiquent que celui-ci représente, comme conducteur, un danger pour le trafic ( ATF 125 II 492 consid. 2a p. 495; 104 Ib 95 consid. 1). Ce qui est décisif, c'est qu'un pronostic défavorable doit être posé quant au comportement futur de l'inté…»
6A.4/2004 (2004-03-22)
«…328 consid. a et b p. 329 s.), car il est impossible de savoir si et quand le caractère du conducteur s'amendera ( ATF 104 Ib 95 consid. 1 p. 97). En principe, la levée de cette mesure est subordonnée à deux conditions: la disparition de la cause…»
6A.72/2003 (2004-02-13)
«…die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt ( BGE 104 Ib 95 E. 1). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfah…»
6A.35/2003 (2003-10-16)
«…die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt ( BGE 104 Ib 95 E. 1 S. 97). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Mo…»
6A.38/2003 (2003-08-12)
«…die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt ( BGE 104 Ib 95 E. 1). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfah…»
6A.105/2002 (2003-03-21)
«…die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt ( BGE 104 Ib 95 E. 1 S. 97). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Mo…»
6A.93/2002 (2003-02-25)
«…die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt ( BGE 104 Ib 95 E. 1). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Motorfah…»
6A.114/2000 (2001-02-20)
Driver license safety withdrawal for characterological unfitness under Art. 14(2)(d) LCR.
«…à conduire indiquent que celui-ci représente, comme conducteur, un danger pour le trafic ( ATF 125 II 492 consid. 2a; 104 Ib 95 consid. 1). Ce qui est décisif, c'est qu'un pronostic défavorable doit être posé sur le comportement futur de l'intére…»
6A.15/2000 (2000-06-28)
«…die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt ( BGE 104 Ib 95 E. 1 S. 97). Für den Sicherungsentzug aus charakterlichen Gründen ist die schlechte Prognose über das Verhalten als Mo…»
BGE 125 II 492
«…die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellt ([BGE 104 Ib 95](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 121 II 22
«…rig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F116-IB-146%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page146) E. 2, [BGE 104 Ib 95](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

104 Ib 95

17. Urteil vom 16. Juni 1978 i.S. F. gegen Regierungsrat des Kantons Luzern

Regeste

Entzug des Führerausweises wegen Verwendung eines Fahrzeugs zu deliktischen Zwecken (Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG).

1. Ein Charaktermangel wie Arbeitsscheu und gemeine Delikte rechtfertigen für sich allein einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG nicht, wenn keine für die Eignung im Verkehr erheblichen Hinweise vorliegen (Erw. 1).

2. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für einen zeitlich beschränkten Entzug nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG gegeben (Erw. 2 und 3).

Sachverhalt ab Seite 96

BGE 104 Ib 95 S. 96

F. beteiligte sich an zwei Einbruchdiebstählen und wirkte mehrmals beim Verkauf der Beute mit. Dabei betätigte er sich verschiedentlich als Fahrer, da einige seiner Komplizen keinen Führerausweis besassen. Auch wirkte er - teilweise mit seinem Wagen - beim Transport des Diebesgutes mit. Ein Teil der Beute wurde in seiner Garage gelagert. In der Folge verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern F. wegen bandenmässigen Diebstahls und fortgesetzten Betrugs zu 16 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.

Gestützt auf Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG verfügte das Amt für Verkehr des Kantons Luzern am 21. Januar 1977, F. sei der Führerausweis wegen mehrmaliger Benützung eines Personenwagens zur Begehung von Verbrechen und Vergehen auf unbestimmte Zeit zu entziehen. Als Bedingung zur Wiedererteilung des Ausweises forderte das Amt absolut klagloses Verhalten in jeder Hinsicht während mindestens zwei Jahren und eine neue Führerprüfung nach Erwerb des Lernfahrausweises.

Diese Verfügung wurde vom Regierungsrat des Kantons Luzern mit Entscheid vom 16. Mai 1977 bestätigt. Der Regierungsrat erachtet den Ausweisentzug vor allem als Sicherungsmassnahme wegen charakterlicher Nichteignung als gerechtfertigt. Er wirft F. einerseits allgemeine Charakterfehler wie Arbeitsscheu und Müssiggang vor. Andererseits folgert er daraus, dass F. ein Fahrzeug zur Mitwirkung bei Einbrüchen verwendet habe, dieser neige auch im Verkehr zu pflichtwidrigem und rücksichtslosem Verhalten.

Gegen den regierungsrätlichen Entscheid erhob F. am 20. Juni 1977 Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht. Er bestreitet nicht, dass ihm aufgrund seines deliktischen Verhaltens der Führerausweis entzogen werden musste. Indessen macht er geltend, die lange Dauer des Entzuges treffe ihn unverhältnismässig hart, da er inzwischen ein Geschäft aufgebaut habe, für dessen Betrieb er auf die Benützung eines Wagens angewiesen sei. Er bestreitet ferner den Vorwurf der Vorinstanz, dass er wegen Arbeitsscheu und Müssiggangs als Motorfahrzeugführer nicht geeignet sei. Das sei nicht nachgewiesen

BGE 104 Ib 95 S. 97

und treffe auch nicht zu. Er stellt den Antrag, der Führerausweis sei ihm nach Ablauf eines halben Jahres ohne Weiterungen zu erteilen. Eventuell sei ihm der Ausweis nach einem halben Jahr unter Auflage von Bedingungen zu erteilen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG ist der Führerausweis zu entziehen, wenn der Führer nach seinem bisherigen Verhalten nicht Gewähr bietet, dass er als Motorfahrzeugführer die Vorschriften beachten und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen werde. Diese Sicherungsmassnahme wird auf unbestimmte Zeit angeordnet, da nicht voraussehbar ist, ob und wann sich der Charakter des Betroffenen zum Guten wandle. Der Zweck des Sicherungsentzugs ist in erster Linie, die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Somit kommt er nur in Betracht, wenn bei einer Person Charaktermerkmale, die für die Eignung im Verkehr erheblich sind, darauf hindeuten, dass sie als Motorfahrzeugführer die Vorschriften nicht beachten und auf ihre Mitmenschen keine Rücksicht nehmen werde (vgl. BGE 102 Ib 63 E. 3).

Selbst wenn im vorliegenden Fall die Arbeitsscheu des Beschwerdeführers nachgewiesen wäre, liesse sich jedoch daraus nicht schliessen, ihm fehle die charakterliche Eignung zum Führen eines Motorfahrzeuges. Auch aus Verstössen gegen das Strafgesetz kann nicht in verallgemeinernder Weise gefolgert werden, dem Täter fehle die Eignung als Lenker im Verkehr. Aus verübten Straftaten lassen sich zwar Rückschlüsse auf bestimmte Charaktereigenschaften eines Täters ziehen; hinsichtlich dessen Eignung als Motorfahrzeugführer haben sie aber nur die Bedeutung von Indizien. Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Taten wiesen in keiner Weise darauf hin, dass er als Lenker eine Gefahr für den Verkehr darstellen werde. Ein Sicherungsentzug gemäss Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG war deshalb nicht am Platz.

2. Allerdings bediente sich die frühere Praxis bei Verwendung eines Fahrzeugs zu deliktischen Zwecken regelmässig der Fiktion, beim Täter liege ein Charakterfehler im Sinne von Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG vor. Auf den erwähnten Tatbestand kamen deshalb jeweils die Bestimmungen über den Sicherungsentzug zur Anwendung. Aus den in Erwägung 1 genannten

BGE 104 Ib 95 S. 98

Gründen war diese Praxis fragwürdig. Dem wollte der Gesetzgeber abhelfen, indem er mit dem Bundesgesetz vom 20. März 1975 (Inkrafttreten am 1. August 1975) den in Art. 16 Abs. 3 SVG aufgezählten Entzugsgründen lit. f neu beifügte. Nach dieser Bestimmung muss der Ausweis entzogen werden, wenn der Führer ein Motorfahrzeug zur Begehung eines Verbrechens oder mehrmals zu vorsätzlichen Vergehen verwendet hat. Mit dieser ausdrücklichen Regelung wurde die frühere Praxis hinfällig.

Der neu eingefügte Entzugstatbestand dient nicht in erster Linie der Förderung der Verkehrssicherheit, sondern bezweckt eine wirksamere Verbrechensbekämpfung (BBl 1973 II S. 1183). Es handelt sich somit um eine der strafrechtlichen Sanktion ähnliche, aber dennoch von ihr unabhängige Verwaltungsmassnahme, die mit Rücksicht auf ihre Stellung im System der Bestimmungen über den Führerausweisentzug anzuwenden ist (siehe dazu BGE 102 Ib 60 f.). Da nach der neuen Regelung die besonderen Voraussetzungen für den Sicherungsentzug nicht gegeben sein müssen, ist die Massnahme nach Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG auch dann zu verhängen, wenn das Verhalten eines Delinquenten einen Sicherungsentzug nach Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG nicht rechtfertigt, weil die Straftaten, welche unter Verwendung eines Fahrzeugs begangen worden sind, nicht darauf schliessen lassen, dass eine Neigung zu verkehrsgefährdendem Verhalten vorliege. In solchen Fällen müssen alsdann die Regeln über die zeitlich beschränkten Warnungsentzüge entsprechende Anwendung finden (vgl. BGE 102 Ib 61). Ein Sicherungsentzug bleibt selbstverständlich weiterhin möglich, wenn dessen besondere Voraussetzungen (Art. 14 Abs. 2 lit. d/Art. 16 Abs. 1 SVG) gegeben sind.

3. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 16 Abs. 3 lit. f SVG ohne Zweifel gegeben. Ein befristeter Entzug des Führerausweises ist demnach unumgänglich.

Nach Art. 17 Abs. 1 SVG ist der Entzug auf eine bestimmte Dauer festzusetzen; diese bemisst sich nach den Umständen. Bei deren Würdigung sind insbesondere die Schwere des Verschuldens, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen, zu berücksichtigen (Art. 33 Abs. 2 VZV).

BGE 104 Ib 95 S. 99

Da der Beschwerdeführer von Anfang an die Rechtswidrigkeit der gemeinsam mit seinen Komplizen begangenen Taten in ihrer ganzen Tragweite erkennen musste, wiegt sein Verschulden schwer. Anderseits ist zu beachten, dass der Strafrichter dem Beschwerdeführer aufgrund einer gründlichen Prüfung der persönlichen Verhältnisse den bedingten Strafvollzug gewährt hat. Damit stellt ihm der Richter eine günstige Prognose für die Zukunft; der spezialpräventiven Funktion der Strafe wird vorrangige Bedeutung eingeräumt. Da es sich hier um einen Führerausweisentzug wegen der Begehung gemeinrechtlicher Delikte und nicht um einen Entzug wegen Fehlverhaltens im Verkehr handelt, hat sich die Administrativbehörde in erhöhtem Masse vom Strafurteil leiten zu lassen. Wenn der Richter die Rechtswohltat des Strafaufschubs als angemessen erachtet, hat die Behörde dies bei der Festsetzung der Dauer des Ausweisentzugs angemessen zu berücksichtigen. Ausserdem fällt in Betracht, dass der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers bisher durch keine verkehrsrechtlichen Massnahmen getrübt worden ist.

4. Daraus ergibt sich, dass die von den luzernischen Behörden angeordnete Massnahme ihrer Natur und Dauer nach Bundesrecht verletzt. Da die Festsetzung der Dauer eines Warnungsentzugs im Ermessen der Behörde liegt, ist die Sache zu neuer Entscheidung an das Amt für Verkehr zurückzuweisen. Zieht man in Betracht, dass die Dauer des Entzugs nunmehr ungefähr 16 Monate beträgt, wird sich ein längerer Entzug kaum mehr rechtfertigen lassen. Eine neue Fahrprüfung als Bedingung der Wiedererteilung des Ausweises kann nur angeordnet werden, wenn begründete Zweifel an der Eignung des Beschwerdeführers bestehen (Art. 14 Abs. 3 SVG). Auch darüber wird das Amt nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden haben.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Sache zu neuer Verfügung gemäss den Erwägungen an das Amt für Verkehr des Kantons Luzern zurückgewiesen wird.