Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IB 6 KI-generiert

Familienregister; Art

Geschäftsnummer BGE 104 IB 6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Swiss Recognition of Foreign Adoption by Residents Rejected A petitioner who, along with his spouse living in Switzerland, adopted a local girl in Colombo (Sri Lanka), sought to have this foreign adoption recorded in the Swiss family register. The Federal Supreme Court rejected the appeal against the refusal by the cantonal authorities. The court reasoned that for an adoption to be recognized and registered in Switzerland, it must have been pronounced by an authority competent under Swiss conflict of laws rules. Since the adopting couple had their permanent residence in Switzerland, Article 8a para. 1 of the Federal Act on Civil Status (NAG) mandated the Swiss authorities as exclusively competent to pronounce the adoption, and therefore, the foreign adoption decision could not be recognized for entry into the family register.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Familienregister; Art. 8a Abs. 1 NAG Die im Ausland vollzogene Adoption durch Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz kann im Familienregister nicht eingetragen werden.

Schlagwörter

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Adoption Anerkennung ausländischer Entscheide ausländische Wohnsitzperson Familienregister Kollisionsrecht Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 8a Abs. 1 NAG
Familienregister; Art. 8a Abs. 1 NAG
Art. 7g Abs. 3 NAG
7f und Art. 7g Abs. 3 NAG) fehlen gesetzliche Bestimmungen, die diese Frage für die Adoption regeln.
Art. 8 a-c
9 d zu Art. 8 a-c; KUPFER, Praktische Aspekte der Eintragung von ausländischen Adoptionen in den Zivilstandsregistern, in Zeitschrift für Zivilstandswesen 1973, S.
Art. 268 ZGB
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Volltext

Urteilskopf

104 Ib 6

2. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 3. Februar 1978 i.S. X. gegen Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn

Regeste

Familienregister; Art. 8a Abs. 1 NAG

Die im Ausland vollzogene Adoption durch Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz kann im Familienregister nicht eingetragen werden.

Sachverhalt ab Seite 6

BGE 104 Ib 6 S. 6

X., der zusammen mit seiner ebenfalls in der Schweiz wohnenden Ehefrau vor dem "Juvenile Court" von Colombo (Sri Lanka) am 6. September 1976 ein einheimisches Mädchen adoptiert hatte, ersuchte in seinem Heimatkanton um Eintragung der Adoption in das Familienregister seines Heimatortes. Das Gesuch wurde von den kantonalen Instanzen abgewiesen.

Die von X. erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde weist das Bundesgericht ab.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Ob die in Sri Lanka vollzogene Adoption im Familienregister einzutragen sei, hängt davon ab, ob sie in der Schweiz anzuerkennen sei. Anders als beispielsweise hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Eheschliessungen oder -scheidungen (vgl. dazu Art. 7f und Art. 7g Abs. 3 NAG) fehlen gesetzliche Bestimmungen, die diese Frage für die Adoption regeln. Es ist jedoch zu verlangen, dass diese durch

BGE 104 Ib 6 S. 7

eine nach den schweizerischen Kollisionsnormen zuständige Behörde rechtskräftig ausgesprochen wurde (vgl. STAUFFER, Praxis zum NAG, Nachtrag 1977, S. 33 Anm. 9 d zu Art. 8 a-c; KUPFER, Praktische Aspekte der Eintragung von ausländischen Adoptionen in den Zivilstandsregistern, in Zeitschrift für Zivilstandswesen 1973, S. 289 Ziff. 3; HEGNAUER, Kommentar Adoptionsrecht, N. 88 zu Art. 268 ZGB).

Gemäss dem am 1. April 1973 in Kraft getretenen Art. 8a Abs. 1 NAG ist für die Aussprechung einer Adoption die Behörde des Wohnsitzes zuständig, wenn die adoptierende Person oder die adoptierenden Ehegatten ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Einen Anknüpfungspunkt auf Seiten des zu Adoptierenden kennt das schweizerische Kollisionsrecht nicht (vgl. BAECHLER, Das neue materielle und internationale Adoptionsrecht der Schweiz, in Zeitschrift für Zivilstandswesen 1972, S. 327 Ziff. 2, S. 330 Ziff. 3). Das gleiche gilt übrigens für das - hier nicht anwendbare - Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt vom 15. November 1965 (Text in BBl 1971 I 1178 ff.), das in Art. 3 als zuständig bezeichnet die Behörden des Staates, in dem der Annehmende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder, wenn es sich um eine Annahme durch Ehegatten handelt, die Behörden des Staates, in dem beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Abs. 1 lit. a), bzw. die Heimatbehörden des Annehmenden oder der annehmenden Ehegatten (Abs. 1 lit. b).

Dass er und seine Ehefrau ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt der Adoption in der Schweiz hatten, anerkennt der Beschwerdeführer ausdrücklich. Unter diesen Umständen haben die kantonalen Instanzen sein Gesuch um Eintragung der durch die Behörden von Sri Lanka vollzogenen Adoption zu Recht abgewiesen. Der Hinweis des Beschwerdeführers auf den Fall der im Ausland (gültig) geschlossenen Ehe ist unbehelflich, da deren grundsätzliche Anerkennung in Art. 7 f Abs. 1 NAG vorgesehen ist.