Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IB 381 KI-generiert

Legitimation von Verbänden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art

Geschäftsnummer BGE 104 IB 381
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Heritage Associations Denied Standing to Appeal Farmhouse Demolition for Parking The Swiss Federal Supreme Court rejected an appeal by the national and cantonal heritage preservation associations challenging a cantonal decision that permitted the demolition of a farmhouse, despite initial local opposition based on landscape protection concerns, to create parking spaces for a restaurant. The Court denied the associations' standing (legitimation) to file an administrative court appeal: First, under Article 103 lit. c OG, the relevant federal legislation—the Federal Decree on Urgent Measures in Spatial Planning (BMR) and the Federal Act on Nature and Heritage Protection (NHG)—did not explicitly grant heritage associations a right to appeal, as the case concerns local landscape protection (Art. 2 lit. c BMR), which is primarily a cantonal, not a federal, task under NHG. Second, under Article 103 lit. a OG, the associations were not directly affected by the decision more than the general public, as the preservation of the townscape was a general concern, and they could not claim standing based on representing the interests of their members to whom a necessary neighborly relation to the subject matter of the dispute was lacking for the majority.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Legitimation von Verbänden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 103 lit. a und c OG. Beschwerdelegitimation des Schweizer Heimatschutzes und eines kantonalen Heimatschutzverbandes in einer Streitsache, die den Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung (BMR) betrifft? Legitimation verneint, sowohl aufgrund der lit. c als auch der lit. a von Art. 103 OG.

Schlagwörter

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fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis Natur- und Heimatschutz Abbruchverbot Raumplanungsgesetz Legitimation gegen Baubewilligung Verein

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 103 OG
Beschwerdelegitimation des Schweizer Heimatschutzes und eines kantonalen Heimatschutzverbandes in einer Streitsache, die den Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung (BMR) betrifft? Legitimation verneint, sowohl aufgrund der lit. c als auch der lit. a von Art. 103 OG.
Art. 103 lit. c OG
a) Nach Art. 103 lit. c OG sind Organisationen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, sofern eine Bestimmung des Bundesrechts sie zur Beschwerde ermächtigt.
Art. 8 BMR
Im eidgenössischen Raumplanungsrecht befasst sich Art. 8 BMR mit dem Rechtsschutz im Bereiche des Bundes.
Art. 24sexies Abs. 2 BV
Diese Bestimmung bezieht sich nach dem Aufbau des NHG nur auf Fälle, in denen bei Erfüllung einer Bundesaufgabe (Art. 24sexies Abs. 2 BV, Art.
Art. 2 NHG
2 BV, Art. 2 NHG) die Belange des Natur- und Heimatschutzes zu wahren sind.
Art. 24sexies Abs. 1 BV
Nach Art. 24sexies Abs. 1 BV ist der Natur- und Heimatschutz grundsätzlich Sache der Kantone.
Art. 2 lit. c BMR
Der Schutz der Ortsbilder (Art. 2 lit. c BMR), um den es im vorliegenden Verfahren geht, wird selbst dann nicht zur Bundesaufgabe, wenn er im Rahmen der dringlichen Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung erfolgt (vgl.
Art. 12 NHG
Aus Art. 12 NHG können die Beschwerdeführer folglich ebenfalls keine Beschwerdelegitimation ableiten.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 Ia 99
Diesbezüglich ist er zur Beschwerde berechtigt, wenn es sich um Interessen handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer grossen Anzahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre (BGE BGE 100 Ia 99 f.; vgl.
BGE 101 Ib 110
auch BGE 101 Ib 110 mit Hinweis).
BGE 104 Ib 248
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Volltext

Urteilskopf

104 Ib 381

60. Auszug aus dem Urteil vom 19. Dezember 1978 i.S. Schweizer Heimatschutz und Berner Heimatschutz gegen Schwab und Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Regeste

Legitimation von Verbänden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde; Art. 103 lit. a und c OG.

Beschwerdelegitimation des Schweizer Heimatschutzes und eines kantonalen Heimatschutzverbandes in einer Streitsache, die den Bundesbeschluss über dringliche Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung (BMR) betrifft? Legitimation verneint, sowohl aufgrund der lit. c als auch der lit. a von Art. 103 OG.

Sachverhalt ab Seite 382

BGE 104 Ib 381 S. 382

Der Regierungsstatthalter von Erlach wies ein von Gottfried Schwab eingereichtes Abbruchgesuch betreffend das Bauernhaus Nr. 32 auf Parzelle Nr. 386 an der Hauptstrasse in Siselen aus Gründen des Ortsbildschutzes ab. Durch den Abbruch hätte Raum für Parkplätze, die Schwab für sein Restaurant benötigte, geschaffen werden sollen. Gegen den Entscheid des Regierungsstatthalters führte Schwab und die Gemeinde Siselen Baubeschwerde beim Regierungsrat des Kantons Bern. Dieser hiess die Beschwerde gut und erteilte die Abbruchbewilligung, um die Schwab nachgesucht hatte. Der Berner Heimatschutz focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern an und beantragte, die Abbruchbewilligung aus Gründen des Ortsbildschutzes zu verweigern. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 24. April 1978 ab. Der Schweizer Heimatschutz und der Berner Heimatschutz führen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts. Sie beantragen im wesentlichen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Bewilligung für den Abbruch des Hauses und die Erstellung von Parkplätzen sei zu verweigern. Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, aus der folgenden

Erwägungen

Erwägung:

3. Es stellt sich die Frage, ob der Schweizer Heimatschutz und der Berner Heimatschutz zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert sind.

a) Nach Art. 103 lit. c OG sind Organisationen zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt, sofern eine Bestimmung des Bundesrechts sie zur Beschwerde ermächtigt. Im eidgenössischen Raumplanungsrecht befasst sich Art. 8 BMR mit dem Rechtsschutz im Bereiche des Bundes. Dieser Artikel verweist auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege und enthält keinen Hinweis, wonach irgendwelchen Vereinigungen

BGE 104 Ib 381 S. 383

im bundesrechtlichen Rechtsmittelverfahren die Beschwerdelegitimation zuerkannt werden wollte. Aus Art. 8 BMR können die Beschwerdeführer demnach keine Legitimation für das Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ableiten (vgl. das Urteil des Bundesgerichts vom 14. März 1975, ZBl 76/1975, S. 398).

Nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG) steht unter anderem den gesamtschweizerischen Vereinigungen, die sich statutengemäss dem Natur- und Heimatschutz oder verwandten rein ideellen Zielen widmen, im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde das Beschwerderecht zu. Diese Bestimmung bezieht sich nach dem Aufbau des NHG nur auf Fälle, in denen bei Erfüllung einer Bundesaufgabe (Art. 24sexies Abs. 2 BV, Art. 2 NHG) die Belange des Natur- und Heimatschutzes zu wahren sind. Nach Art. 24sexies Abs. 1 BV ist der Natur- und Heimatschutz grundsätzlich Sache der Kantone. Daran hat der BMR nichts geändert. Der Schutz der Ortsbilder (Art. 2 lit. c BMR), um den es im vorliegenden Verfahren geht, wird selbst dann nicht zur Bundesaufgabe, wenn er im Rahmen der dringlichen Massnahmen auf dem Gebiete der Raumplanung erfolgt (vgl. den zitierten Entscheid des Bundesgerichts, ZBl 76/1975, S. 398). Aus Art. 12 NHG können die Beschwerdeführer folglich ebenfalls keine Beschwerdelegitimation ableiten. Eine andere Bestimmung des Bundesrechts, welche die Beschwerdeführer im Sinne von Art. 103 lit. c OG zur Beschwerde ermächtigen würde, ist nicht ersichtlich. Art. 103 lit. c OG fällt im vorliegenden Fall somit als Grundlage für die Beschwerdelegitimation ausser Betracht.

b) Nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 103 lit. a OG sind der Schweizer Heimatschutz und der Berner Heimatschutz beschwerdeberechtigt, wenn sie durch die angefochtene Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben.

Ein Verband kann beschwerdeberechtigt sein, wenn er durch die angefochtene Verfügung selber unmittelbar (z.B. als Verfügungsadressat) betroffen ist. Die Geltendmachung allgemeiner Interessen ist einem Verband hingegen (ausser in den Fällen von Art. 103 lit. c OG) verwehrt, denn nach Art. 103 lit. a OG ist zur Beschwerde nur legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung mehr als irgend jemand betroffen wird (BGE 103 Ib

BGE 104 Ib 381 S. 384

149). Die Erhaltung des Ortsbildes von Siselen ist ein allgemeines Anliegen, zu dem die beschwerdeführenden Verbände keine engere Beziehung haben als z.B. verschiedene Einwohner von Siselen oder dessen Umgebung. Unter diesen Umständen können der Schweizer Heimatschutz und der Berner Heimatschutz im vorliegenden Verfahren nicht als unmittelbar betroffen betrachtet werden. Es steht ihnen in dieser Hinsicht somit keine Beschwerdelegitimation zu.

Neben den eigenen Interessen kann ein Verband auch die Interessen seiner Mitglieder vertreten. Diesbezüglich ist er zur Beschwerde berechtigt, wenn es sich um Interessen handelt, die er nach seinen Statuten zu wahren hat, die der Mehrheit oder doch einer grossen Anzahl seiner Mitglieder gemeinsam sind und zu deren Geltendmachung durch Beschwerde jedes dieser Mitglieder befugt wäre (BGE BGE 100 Ia 99 f.; vgl. auch BGE 101 Ib 110 mit Hinweis). Im vorliegenden Fall ist nicht nachgewiesen und es dürfte auch kaum zutreffen, dass die Mehrheit oder eine grosse Anzahl der Mitglieder der beschwerdeführenden Verbände selber zur Beschwerde legitimiert sind. Die Beschwerdebefugnis dieser Mitglieder wäre höchstens denkbar, wenn sie als Nachbarn durch den zur Diskussion stehenden Abbruch unmittelbar betroffen wären (vgl. BGE 104 Ib 248 ff. E. 5-7). Es braucht hier nicht weiter erörtert zu werden, wie weit der Kreis der Nachbarn zu ziehen ist. Da die Mitglieder der beschwerdeführenden Verbände auf dem ganzen Gebiet der Schweiz bzw. des Kantons Bern wohnen, ist im vorliegenden Fall eine nachbarliche Beziehung zum Streitgegenstand jedenfalls weder für die Mehrheit noch für eine grosse Zahl dieser Mitglieder gegeben. Aus diesem Grund muss die Beschwerdelegitimation des Schweizer Heimatschutzes und des Berner Heimatschutzes auch hinsichtlich der Interessen ihrer Mitglieder verneint werden. Somit fehlt die Legitimation der Beschwerdeführer sowohl gemäss lit. c als auch lit. a von Art. 103 OG. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.