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BGE 104 IB 176 KI-generiert

Federal Supreme Court on Suspensive Effect for N 14 Road Project Appeal

Geschäftsnummer BGE 104 IB 176
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court on Suspensive Effect for N 14 Road Project Appeal The Federal Supreme Court denied a request for suspensive effect on an administrative appeal challenging the Lucerne Cantonal Council's approval of the N 14 national road project and the rejection of related objections. The appellants feared that construction could commence during the proceedings, making any successful appeal moot. The Court reasoned that construction necessitates the prior completion of land acquisition or, significantly, an order for premature possession (foreigner prior to the conclusion of the expropriation or land reallocation process, as provided by Art. 37 and Art. 39 NSA in conjunction with Art. 76 Expropriation Act, which govern accelerated possession for national road construction). Since the expropriating authority can secure premature possession under facilitated conditions, and affected landowners have the right to be heard and appeal the specific order for premature possession, granting suspensive effect to the appeal against the project approval itself is generally unnecessary and would unduly obstruct the land acquisition process, allowing the authority tasked with deciding on premature possession to fulfill its statutory duties.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Nationalstrassengesetz; Einsprache gegen das Ausführungsprojekt, aufschiebende Wirkung. Dass Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt hängig sind, hindert eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht, gleichgültig ob der benötigte Boden auf dem Enteignungswege oder durch ein Landumlegungsverfahren erworben wird (Art. 37 und Art. 39 NSG, Art. 76 EntG). Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gegen die Genehmigung des Ausführungsprojektes und die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprachen richtet, kann daher in der Regel keine aufschiebende Wirkung nach Art. 111 Abs. 2 OG verliehen werden.

Schlagwörter

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Strassenbauprojekt aufschiebende Wirkung Neuzuteilung konnexe Verfahren gesetzlicher Anspruch Verwaltungsbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 EntG

Cited in connection with Art. 37 and Art. 39 NSG concerning the conditions for premature taking of possession.

Art. 37 NSG

Cited as a basis for the analysis of the possibility of premature taking of possession, which negates the need for suspensive effect.

Art. 39 NSG

Cited as a basis for the analysis of the possibility of premature taking of possession, which negates the need for suspensive effect.

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Volltext

Urteilskopf

104 Ib 176

30. Verfügung vom 3. November 1978 i.S. Aktionskomitee N 14, Buchrain, und Mitbeteiligte gegen Kanton Luzern und Regierungsrat des Kantons Luzern

Regeste

Nationalstrassengesetz; Einsprache gegen das Ausführungsprojekt, aufschiebende Wirkung.

Dass Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt hängig sind, hindert eine vorzeitige Besitzeinweisung nicht, gleichgültig ob der benötigte Boden auf dem Enteignungswege oder durch ein Landumlegungsverfahren erworben wird (Art. 37 und Art. 39 NSG, Art. 76 EntG). Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die sich gegen die Genehmigung des Ausführungsprojektes und die Abweisung der dagegen erhobenen Einsprachen richtet, kann daher in der Regel keine aufschiebende Wirkung nach Art. 111 Abs. 2 OG verliehen werden.

Erwägungen ab Seite 177

BGE 104 Ib 176 S. 177

Erwägungen:

1. Der Regierungsrat des Kantons Luzern entschied am 14. August 1978 über die gegen das Ausführungsprojekt N 14, Teilstrecke Sedel-Kantonsstrasse Buchrain/Inwil, eingereichten Einsprachen und wies sie grösstenteils ab. Mit zusätzlichem Entscheid gleichen Datums genehmigte er unter Abweisung der erhobenen Einsprachen das Projekt für den Halbanschluss Buchrain an die Nationalstrasse N 14.

Gegen diese beiden Entscheide haben das Aktionskomitee N 14, Buchrain, und 25 Eigentümer von in Buchrain liegenden Grundstücken am 18. September 1978 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Gleichzeitig ist ein Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gestellt worden.

2. Nach Auffassung der Beschwerdeführer ist der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid des Regierungsrates aufschiebende Wirkung zu erteilen, da andernfalls die Möglichkeit bestehe, dass schon während des Beschwerdeverfahrens mit dem Bau der Autobahn begonnen werde und die bereits ausgeführten Arbeiten bei Gutheissung der Beschwerde nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten. Diese Befürchtungen sind grundlos.

Mit dem Bau der Nationalstrasse kann erst nach Abschluss des Landerwerbsverfahrens oder nach vorzeitiger Inbesitznahme des benötigten Landes begonnen werden. Die Möglichkeit der vorzeitigen Besitzeinweisung wird für den Fall, dass der Landerwerb im Landumlegungsverfahren erfolgt, in Art. 37 des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG) und für den Fall einer Enteignung in Art. 39 Abs. 3 NSG vorgesehen. Sowohl Art. 39 Abs. 3 wie auch Art. 37 NSG stellen Parallel- bzw. Spezialbestimmungen zu Art. 76 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 1930 (EntG) dar und sind im Zusammenhang mit diesem auszulegen und anzuwenden (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des NSG, BBl 1959 II S. 123 f., 126 f.). Insbesondere darf auch im Landerwerbsverfahren für den Nationalstrassenbau dem Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung, falls noch Einsprachen gegen das Ausführungsprojekt hängig sind, nur insoweit entsprochen werden, als keine bei nachträglicher Gutheissung nicht wieder gutzumachenden Schäden entstehen (vgl. Art. 76 Abs. 4 EntG). Dagegen ist der Enteigner des für den Autobahnbau benötigten Landes gemäss ausdrücklicher Vorschrift (Art. 39 Abs. 3 NSG) vom Nachweis

BGE 104 Ib 176 S. 178

befreit, dass ihm ohne die vorzeitige Inbesitznahme bedeutende Nachteile entstehen müssten. Nach Ansicht des Gesetzgebers liegen diese Nachteile beim Bau von ganzen Autobahnabschnitten derart auf der Hand, dass sich deren Nachweis im Einzelfall erübrigt (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Entwurf des NSG, a.a.O., S. 126 f.). Das gleiche muss auch gelten, wenn der Kanton den Boden für den Strassenbau nicht auf dem Enteignungswege, sondern im Landumlegungsverfahren erwirbt. Die vorzeitige Inbesitznahme gemäss Art. 37 NSG ist daher - analog Art. 39 Abs. 3 NSG - unter erleichterten Bedingungen möglich.

Vor dem Entscheid über das Gesuch um vorzeitige Besitzeinweisung sind die betroffenen Grundeigentümer anzuhören (Art. 37, Art. 39 Abs. 1 und 3 NSG in Verbindung mit Art. 76 EntG). Die Ermächtigung zur vorzeitigen Inbesitznahme, die im Enteignungsverfahren vom Präsidenten der Schätzungskommission (Art. 39 Abs. 2 und 3 NSG in Verbindung mit Art. 76 Abs. 2 EntG), im Landumlegungsverfahren von der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 37 NSG) erteilt wird, kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht bzw. mit allfälligen kantonalen Rechtsmitteln und anschliessender Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (vgl. Art. 76 Abs. 6 EntG, Art. 98 lit. g in Verbindung mit Art. 99 lit. c OG).

Könnte somit im vorliegenden Fall nur nach vorzeitiger Besitzeinweisung mit den Bauarbeiten an der N 14 begonnen werden, und haben die Beschwerdeführer im Besitzeinweisungsverfahren die Möglichkeit, ihr Interesse an der Erhaltung des bisherigen Zustandes zu verfechten, so besteht kein Anlass, den im Einspracheverfahren erhobenen Beschwerden aufschiebende Wirkung zu verleihen. Durch die Gewährung der aufschiebenden Wirkung würde das Landerwerbsverfahren nur unnötigerweise blockiert und die zum Entscheid über die vorzeitige Besitzeinweisung zuständige Stelle daran gehindert, die ihr vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben zu erfüllen. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher abzuweisen.