Die gegen den im Rückweisungsverfahren ergangenen kantonalen Entscheid gerichtete neue staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich nur zum Gegenstand haben, was in den durch die bundesgerichtlichen Motive abgegrenzten Rahmen fällt
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertScope of New Constitutional Complaint Following Federal Remand in Criminal Cases The case concerns the scope of a new constitutional complaint ("staatsrechtliche Beschwerde") filed against a cantonal decision issued following a Federal Supreme Court remand. The core principle establishes that, generally, the new constitutional complaint can only address issues falling within the scope defined by the legal reasoning of the initial Federal Supreme Court decision, which is binding on both the cantonal court and the Federal Supreme Court itself, as per Articles 66 OG and 277ter BStP (and precedent 100 Ia 30). However, the court outlined an exception in criminal matters: if the accused was acquitted on a specific point in the initial proceedings, hence did not appeal it, but the acquittal was later overturned by the Federal Supreme Court following a public prosecutor's appeal, resulting in a conviction in the second phase, the accused is then entitled to file a constitutional complaint concerning the merits of this new conviction, even if it falls outside the original remand scope.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Die gegen den im Rückweisungsverfahren ergangenen kantonalen Entscheid gerichtete neue staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich nur zum Gegenstand haben, was in den durch die bundesgerichtlichen Motive abgegrenzten Rahmen fällt. Ausnahme von dem Grundsatz in Strafsachen.
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Volltext
Urteilskopf
104 Ia 63
14. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 23. Februar 1978 i.S. C. gegen Staatsanwaltschaft und Kantonsgericht von Graubünden
Regeste
Die gegen den im Rückweisungsverfahren ergangenen kantonalen Entscheid gerichtete neue staatsrechtliche Beschwerde kann grundsätzlich nur zum Gegenstand haben, was in den durch die bundesgerichtlichen Motive abgegrenzten Rahmen fällt.
Ausnahme von dem Grundsatz in Strafsachen.
Erwägungen ab Seite 63
BGE 104 Ia 63 S. 63
Aus den Erwägungen:
1. Der in den Art. 66 OG und 277ter BStP niedergelegte Grundsatz, wonach die kantonale Instanz im Rückweisungsverfahren ihrer Entscheidung die rechtliche Begründung des Bundesgerichtes zugrundezulegen hat, gilt auch für das staatsrechtliche Verfahren (BGE 100 Ia 30). Das heisst, dass die Motive des staatsrechtlichen Urteils den Gegenstand des Prozesses endgültig abgrenzen und insoweit sowohl den kantonalen Richter, an den zurückgewiesen wird, wie das Bundesgericht selber binden. Dann aber kann eine gegen den im Rückweisungsverfahren ergangenen kantonalen Entscheid gerichtete neue staatsrechtliche Beschwerde grundsätzlich nur zum Gegenstand haben, was in den durch die bundesgerichtlichen Motive abgegrenzten Rahmen fällt (s. BGE 101 IV 104); ausserhalb dieses Rahmens liegende Vorbringen sind unbeachtlich.
Eine Ausnahme besteht nur, wo der Angeklagte vom kantonalen Richter im ersten Verfahren in einem Punkte freigesprochen wurde, er deshalb diesen Punkt nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde
BGE 104 Ia 63 S. 64
angefochten hat, das Urteil insoweit aber auf Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft aufgehoben wurde mit der Folge, dass es im zweiten Verfahren zu einer Verurteilung des Angeklagten kam. In diesem Fall steht ihm die staatsrechtliche Beschwerde auch bezüglich der neuen Verurteilung zu.