Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 104 IA 321 KI-generiert

Näf v. Knaff and Stolz (Federal Supreme Court on Right to be Heard in Cost Allocation)

Geschäftsnummer BGE 104 IA 321
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Näf v. Knaff and Stolz (Federal Supreme Court on Right to be Heard in Cost Allocation) The plaintiff (Näf) sued two property owners (Knaff and Stolz) for contributions to the costs of an access road, claiming they were contractually obligated, but the lower courts dismissed the claim, finding no such obligation from contract, unauthorized agency, or unjust enrichment. The Swiss Federal Supreme Court upheld a constitutional complaint regarding the cost ruling because the Cantonal High Court, in applying the general rule that the losing party bears the costs and indemnities, entirely failed to address the plaintiff's substantiated request for an equitable division of costs according to cantonal procedural law, which allows cost sharing if the losing party litigated in good faith or was reasonably unaware of the decisive facts. By not examining whether the case met the statutory exceptions for cost division, despite the request being grounded in law and facts, the court violated the plaintiff's right to be heard (Art. 4 BV), leading to the annulment of the cost and indemnity rulings for both instances.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV. Rechtliches Gehör. Verletzung des rechtlichen Gehörs bei ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zivilprozess ohne Prüfung des begründeten Antrags der unterliegenden Partei auf Kostenteilung.

Schlagwörter

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Kostenverlegung Anspruch auf rechtliches Gehör Zutrittsrecht im Sachenrecht gesetzliche Voraussetzungen Beitragsforderung Obligationenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 Ia 6
4 BV hat demgegenüber nur subsidiäre Bedeutung und darf deshalb auch nicht zu streng gehandhabt werden (BGE 102 Ia 6, BGE 101 Ia 305 und frühere).
BGE 101 Ia 305
4 BV hat demgegenüber nur subsidiäre Bedeutung und darf deshalb auch nicht zu streng gehandhabt werden (BGE 102 Ia 6, BGE 101 Ia 305 und frühere).
BGE 96 I 723
BGE 96 I 723, BGE 101 Ia 296 und 552); die Erwägungen sollen auch eine Würdigung der Parteivorbringen enthalten (EICHENBERGER, Beiträge zum Aargauischen Zivilprozessrecht, S.
BGE 101 Ia 296
BGE 96 I 723, BGE 101 Ia 296 und 552); die Erwägungen sollen auch eine Würdigung der Parteivorbringen enthalten (EICHENBERGER, Beiträge zum Aargauischen Zivilprozessrecht, S.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The appeal was upheld because the higher cantonal court denied the appellant the right to be heard by failing to address the justified motion for cost sharing based on Art. 4 of the Federal Constitution.

§ 53 ZPO

Cited by the higher cantonal court as the basis for imposing costs on the losing party, which the Federal Tribunal found insufficient without addressing § 54 ZPO.

§ 54 lit. b und c ZPO

Cited by the appellant in support of the request for cost sharing, the failure to address which constituted a violation of the right to be heard (Art. 4 BV).

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Volltext

Urteilskopf

104 Ia 321

49. Auszug aus dem Urteil vom 27. September 1978 i.S. Näf gegen Knaff, Stolz und Obergericht (2. Zivilabteilung) des Kantons Aargau

Regeste

Art. 4 BV. Rechtliches Gehör.

Verletzung des rechtlichen Gehörs bei ausgangsgemässer Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Zivilprozess ohne Prüfung des begründeten Antrags der unterliegenden Partei auf Kostenteilung.

Sachverhalt ab Seite 321

BGE 104 Ia 321 S. 321

Heinz Näf kaufte 1968 mehrere unerschlossene Bauparzellen, wobei er sich gemäss Kaufvertrag an den Erstellungskosten der Zufahrtsstrasse zu beteiligen hatte. 1971 erwarben Knaff und Stolz je ein an die inzwischen erstellte Zufahrtsstrasse anstossendes Grundstück vom Bauunternehmer Marty, mit welchem sie gleichzeitig Bauverträge abschlossen. Während die Käufer gemäss den Grundstückskaufverträgen die noch offenstehenden Anteile am Strassenbau separat zu bezahlen hatten, sahen die Bauverträge eine Pauschale für Erschliessungs- und Umgebungsarbeiten vor. Unter Berufung auf diese Bauverträge lehnten Knaff und Stolz in der Folge eine Beteiligung an den Erstellungskosten der Strasse ab, welche von Näf und zwei weiteren Anstössern bezahlt worden waren. Näf klagte Knaff und Stolz auf die Bezahlung eines Kostenanteils ein. Das zuständige Bezirksgericht wies die Klage ab, wobei es der Ansicht war, Knaff und Stolz seien weder aus Vertrag noch aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. ungerechtfertigter Bereicherung zur

BGE 104 Ia 321 S. 322

Übernahme eines Kostenanteils gegenüber Näf verpflichtet. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte dieses Urteil. Gegen seinen Entscheid erhob Näf staatsrechtliche Beschwerde, unter anderem weil im Zusammenhang mit der Kosten- und Entschädigungsregelung Art. 4 BV verletzt worden sei. Das Bundesgericht gelangt in diesem Punkte zur Gutheissung der Beschwerde aus folgender

Erwägungen

Erwägung:

3. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers richten sich gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung für das kantonale Verfahren; das Obergericht auferlegte ihm Fr. 850.- Gerichtskosten und Fr. 769.- und 638.- Parteientschädigungen und bestätigte die ihm ebenfalls auferlegten Fr. 900.- Gerichtskosten und Fr. 1599.- bzw. 100.- Parteientschädigungen erster Instanz.

a) Der Beschwerdeführer legt dem Obergericht eine Missachtung der Begründungspflicht gemäss § 138 der Zivilprozessordnung des Kantons Aargau vom 12. März 1900 (ZPO) und zugleich des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör zur Last, weil das angefochtene Urteil auf seinen Antrag, auch bei Klageabweisung die Kosten zu teilen, nicht eintrete. Das Obergericht begründet in der Tat seinen Kostenspruch unter Hinweis auf § 53 ZPO nur damit, dass der Beschwerdeführer im Verfahren unterlag. Die Pflicht zur Begründung richterlicher Entscheide wird grundsätzlich vom kantonalen Verfahrensrecht bestimmt; der Gehörsanspruch aus Art. 4 BV hat demgegenüber nur subsidiäre Bedeutung und darf deshalb auch nicht zu streng gehandhabt werden (BGE 102 Ia 6, BGE 101 Ia 305 und frühere). Nach § 138 ZPO soll ein Endurteil u.a. "d) die Erwägungen" enthalten; auch wenn der Kostenspruch - anders als bei "e) Entscheidungen" in Verbindung mit § 140 ZPO - nicht ausdrücklich erwähnt wird, dürfte doch auch diesbezüglich die Begründungspflicht zu bejahen sein. Dieser Pflicht ist das Obergericht jedoch nachgekommen, wenn auch in knappster Form. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.

b) Der Beschwerdeführer meint denn auch wohl gar nicht das Fehlen jeglicher Begründung, sondern will rügen, dass auf die von ihm vorgetragenen Argumente nicht eingegangen worden sei, was ebenfalls eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs ergeben kann (TINNER in ZSR 83/1964 II S. 358 und 362; vgl. auch

BGE 104 Ia 321 S. 323

BGE 96 I 723, BGE 101 Ia 296 und 552); die Erwägungen sollen auch eine Würdigung der Parteivorbringen enthalten (EICHENBERGER, Beiträge zum Aargauischen Zivilprozessrecht, S. 206 zu lit. d). In der Verhandlung vor Obergericht beantragte der Anwalt des Beschwerdeführers unter Berufung auf § 54 lit. b und c ZPO im Falle seines Unterliegens Kostenteilung, weil er in guten Treuen prozessiert habe, entsprechend der vorprozessual überblickbaren Rechtslage, in schuldloser Unkenntnis der massgebenden Tatsachen, nach klarer und eindeutiger Verpflichtung der Beklagten im Brief Marty und in den Kaufverträgen, während die Bauverträge erst im Prozess und unvollständig eingereicht worden seien. Nach § 54 ZPO kann denn auch der Richter die Kosten wettschlagen oder verhältnismässig teilen:

"a)...

b) wenn die Streitsache nach dem Ermessen des Richters derart ist, dass die unterliegende Partei in guten Treuen zur Führung des Rechtsstreites veranlasst war,

c) wenn die unterliegende Partei die Tatsache, die den Grund des Urteils ausmacht, nicht kannte und zu kennen nicht verbunden war."

Indem das Obergericht sich nur auf die Regel des § 53 ZPO stützte, wonach die unterliegende Partei kostenpflichtig wird, ohne überhaupt auf die Frage einzutreten, ob der Beschwerdeführer sich zu Recht auf einen der gesetzlichen Ausnahmefälle gemäss § 54 ZPO berief, hat es diesem das rechtliche Gehör verweigert. Daran ändert auch nichts, dass § 54 ZPO weitgehend auf richterliches Ermessen verweist. Das muss zur Aufhebung des angefochtenen Urteils führen, soweit es die erst- und zweitinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen regelt.

c) Auf die weitere Rüge, dass vorliegend § 54 lit. b und c ZPO willkürlich nicht angewandt worden seien, braucht bei diesem Ausgang nicht eingegangen zu werden.