Free Legal Representation for Indigent Claimants in Cantonal Unemployment Insurance Appeals Despite Absence of Statutory Provision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court held that an indigent claimant in unemployment insurance proceedings is entitled to free legal representation (unentgeltliche Verbeiständung) in cantonal appeal procedures, even though the unemployment insurance statute lacks an explicit provision for it. The claimant prevailed on this point, and the principle was confirmed as applicable across all branches of federal social insurance law. The dispute arose from a denial of free legal aid in a cantonal unemployment insurance appeal. The court reasoned that, absent a contrary federal legislative intent, the same conditions for free representation—indigence, non-frivolous claims, and necessity based on the party's legal knowledge and the stakes—must apply uniformly at the same procedural level in all social insurance fields, drawing on the analogous provisions of other statutes and the spirit of administrative procedure law.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, unter gleichen Voraussetzungen in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung, auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Bestätigung der Rechtsprechung).
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Volltext
Urteilskopf
103 V 46
11. Auszug aus dem Urteil vom 10. Januar 1977 i.S. Oetiker gegen Staatliche Arbeitslosenkasse Basel-Stadt und Schiedskommission für Arbeitslosenversicherung des Kantons Basel-Stadt
Regeste
Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, unter gleichen Voraussetzungen in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung, auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Bestätigung der Rechtsprechung).
Erwägungen ab Seite 46
BGE 103 V 46 S. 46
Aus den Erwägungen:
II.1. a) Im Gegensatz zu Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, anwendbar auch auf dem Gebiete der Invalidenversicherung (Art. 69 IVG), der Ergänzungsleistungen (Art. 7 Abs. 2 ELG), der Erwerbsersatzordnung (Art. 24 EOG) und der Familienzulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer und Kleinbauern (Art. 22 Abs. 3 FLG) sowie im Gegensatz zu Art. 56 Abs. 1 lit. d MVG und Art. 30bis Abs. 3 lit. f und 121 Abs. 1 KUVG, welche dem Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren einen Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung einräumen, enthält das AlVG keine entsprechende Bestimmung. Es fragt sich, ob diese Differenzierung innerhalb der eidgenössischen Sozialversicherungsgesetzgebung vom Richter und den Parteien hinzunehmen ist.
BGE 103 V 46 S. 47
b) Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum vorneherein aussichtslos erscheint, auf Gesuch von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit werden. Und laut Abs. 2 kann der bedürftigen Partei ein Anwalt beigegeben werden, wenn sie nicht imstande ist, ihre Sache selbst zu vertreten.
Diese Ordnung über die unentgeltliche Verbeiständung ist indessen laut Art. 1 Abs. 3 VwVG im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht anwendbar. Deshalb ist nach den besonderen Bestimmungen der einzelnen Sozialversicherungsgesetze des Bundes und - im Rahmen dieses Bundesrechts - der Kantone zu prüfen, unter welchen Voraussetzungen einer Partei im kantonalen Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege - insbesondere die unentgeltliche Verbeiständung - bewilligt werden muss. Das Eidg. Versicherungsgericht erklärte dazu in BGE 98 V 116, es rechtfertige sich, die unentgeltliche Rechtspflege in allen Sozialversicherungszweigen auf der jeweils gleichen Verfahrensstufe unter gleichen Voraussetzungen zu gewähren.
Darauf weisen auch die weitgehend identischen Formulierungen betreffend die unentgeltliche Rechtspflege in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen hin. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung namentlich besteht in der Regel dort, "wo die Verhältnisse es rechtfertigen" (Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG, Art. 56 Abs. 1 lit. d MVG, Art. 30bis Abs. 3 lit. f KUVG; vgl. Art. 121 Abs. 1 KUVG). Die unentgeltliche Verbeiständung muss mithin - unter der gleichzeitigen Voraussetzung, dass die Partei bedürftig und der Prozess nicht offensichtlich aussichtslos ist - grundsätzlich bewilligt werden, sofern sie nach den konkreten objektiven und subjektiven Umständen nicht als unnötig erscheint. Praktisch wird man sich im Einzelfall fragen, ob eine nicht bedürftige Partei unter sonst gleichen Verhältnissen vernünftigerweise einen Rechtsanwalt beiziehen würde, weil sie selber zuwenig rechtskundig ist und das Interesse am Prozessausgang den Aufwand rechtfertigt (BGE 98 V 118).
Dem Sinne des Art. 65 Abs. 2 VwVG und der bisherigen Rechtsprechung nach (BGE 98 V 116) besteht mangels anderer bundesgesetzlicher Willensäusserung kein Grund, dem bedürftigen Rechtsuchenden, dessen Ansprüche aus dem AlVG nicht offensichtlich aussichtslos sind, die unentgeltliche Verbeiständung
BGE 103 V 46 S. 48
im kantonalen Beschwerdeverfahren zu verweigern, zumal diese unter sonst gleichen Voraussetzungen für die Verfechtung von Ansprüchen aus allen übrigen Sozialversicherungsgesetzen des Bundes gewährt werden kann. Zu diesem Ergebnis war das Eidg. Versicherungsgericht für den letztinstanzlichen Prozess unter der Herrschaft des alten Verfahrensrechts (Bundesbeschluss betreffend die Organisation und das Verfahren des Eidg. Versicherungsgerichts vom 28. März 1917) schon in EVGE 1962 S. 163 gelangt.