Revision der Rente (Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertInsurer Notification as Timely Trigger for Revision Deadline A claimant whose industrial accident disability pension began running on December 1, 1967, challenged the application of the three-year revision period under Article 80 para. 2 KUVG after the insurer informed him of the initiation of a revision process on November 30, 1970, but without issuing a formal decree (a prerequisite for revision after the initial three-year period). The Federal Insurance Court ruled that the statutory deadline for revising a disability pension is met if the insured submits a revision request or if the insurer notifies the insured in writing of the initiation of a revision procedure by the deadline, even if the formal revision decision is issued only after the period has expired. Since the insurer notified the claimant one day before the expiration of the three-year revisional window (which begins when the pension starts running, not when the decision is issued), the court affirmed that the insurer had validly triggered the revision, thus satisfying the requirements of Article 80 para. 2 KUVG.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Revision der Rente (Art. 80 Abs. 2 KUVG). Die Frist wird durch ein Gesuch des Versicherten oder durch die Mitteilung der SUVA, sie habe ein Revisionsverfahren eingeleitet, gewahrt; die Revisionsverfügung kann auch nach Ablauf der Frist ergehen.
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Volltext
Urteilskopf
103 V 30
7. Auszug aus dem Urteil vom 24. März 1977 i.S. Felber gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste
Revision der Rente (Art. 80 Abs. 2 KUVG).
Die Frist wird durch ein Gesuch des Versicherten oder durch die Mitteilung der SUVA, sie habe ein Revisionsverfahren eingeleitet, gewahrt; die Revisionsverfügung kann auch nach Ablauf der Frist ergehen.
Erwägungen ab Seite 30
BGE 103 V 30 S. 30
Aus den Erwägungen:
1. Gemäss Art. 80 Abs. 2 KUVG kann die Rente während der ersten drei Jahre nach ihrer Festsetzung jederzeit, in der Folge aber nur noch bei Ablauf des sechsten und des neunten Jahres revidiert werden. Nach ständiger Rechtsprechung beginnt der hier normierte Fristenlauf mit dem Tag, an welchem die Rente zu laufen begonnen hat (EVGE 1965 S. 198, 1951 S. 5 und 1942 S. 13 mit Hinweisen; nicht veröffentlichtes Urteil Flier vom 13. August 1973). Massgebend ist somit nicht der Zeitpunkt, an dem die Rentenverfügung erlassen Wurde, sondern der Tag, von dem an die Rente, um deren Revision ersucht wird, wirklich läuft (MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 243). Dies gilt insbesondere auch in jenen
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Fällen, da der Beginn des Rentenlaufs durch die Verfügung - unter Umständen auf Jahre - rückwirkend festgelegt wird (zitiertes Urteil Flier).
2. Im vorliegenden Fall teilte die SUVA dem Versicherten, dessen Rente am 1. Dezember 1967 zu laufen begonnen hatte, am 30. November 1970 schriftlich - jedoch nicht in Verfügungsform - mit, zur Überprüfung seiner Invalidität habe sie die Kreisagentur Luzern mit einer Rentenrevision beauftragt; die notwendigen Erhebungen hätten noch nicht ganz abgeschlossen werden können. Sie behalte sich daher vor, je nach dem Ergebnis der Erhebungen die Rente revisionsweise zu ändern. Es fragt sich, ob die Anstalt damit die dreijährige Frist von Art. 80 Abs. 2 KUVG eingehalten hat.
Nach der Praxis ist es nicht erforderlich, dass die SUVA die Revisionsverfügung am letzten Tag der Revisionsfrist erlässt; sie kann dies auch früher tun (EVGE 1951 S. 5; MAURER, S. 248 Ziff. 2). Das Eidg. Versicherungsgericht hat dagegen bisher die Frage nicht entschieden, ob eine nach Ablauf der Revisionsfrist erlassene Revisionsverfügung zulässig sei, wenn das Revisionsverfahren zwar innerhalb der Frist eingeleitet wurde, aber noch nicht zu Ende geführt werden konnte. MAURER (S. 248 f. Ziff. 3) scheint eine solche Verfügung grundsätzlich für ungültig zu halten; nur in Ausnahmefällen (beispielsweise wenn die Untersuchung aus zureichenden Gründen erst nach Verfall des Termins abgeschlossen werden kann) sei innert Frist eine provisorische Verfügung zu erlassen, die dann auch nach Ablauf der Revisionsfrist durch eine definitive ersetzt werden könne. Das Gericht hat zu diesen Darlegungen in EVGE 1965 S. 204 ausdrücklich nicht Stellung genommen. Heute ist die eingangs gestellte Frage nach einem Beschluss des Gesamtgerichtes wie folgt zu beantworten...
Laut der Rechtsprechung wird vom Versicherten, der eine Rentenrevision angebohrt, gefordert, dass er vor Ablauf der 3jährigen Frist des Art. 80 Abs. 2 KUVG ein entsprechendes Gesuch stelle (EVGE 1942 S. 7 ff.). Genügt aber für die Wahrung der Revisionsfrist ein am letzten Tag gestelltes Begehren des Versicherten, dann kann auch für die Anhebung eines Revisionsverfahrens durch die SUVA nur verlangt werden, dass die Anstalt spätestens am letzten Tag der Revisionsfrist dem Versicherten schriftlich mitteilt, dass sie die Überprüfung
BGE 103 V 30 S. 32
der Rente eingeleitet hat. Der Erlass einer provisorischen Verfügung ist nicht notwendig. Mit der Mitteilung an den Versicherten wird dem gesetzgeberischen Zweck des Art. 80 Abs. 2 KUVG hinreichend Genüge getan.
Hat die Anstalt das Revisionsverfahren in dieser Weise von sich aus eingeleitet, so ist die Rente vom Zeitpunkt der Revisionsverfügung an zu erhöhen, zu vermindern oder aufzuheben.
Die SUVA hat daher mit der Mitteilung vom 30. November 1970 die Frist des Art. 80 Abs. 2 KUVG gewahrt.