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BGE 103 V 173 KI-generiert

Art. 1 der Verfügung 8 des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Krankenversicherung. Nur die Psychotherapie nach eindeutig analytisch-tiefenpsychologischer Methode ist nicht Pflichtleistung. Die eklektische Methode fällt nicht darunter.

Geschäftsnummer BGE 103 V 173
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Health Insurance Fund Obligated to Cover Eclectic Psychotherapy Costs A Swiss health insurance fund appealed a decision requiring it to cover psychotherapy costs, arguing the treatment fell under the exclusion for "analytic-depth-psychological oriented methods" according to Article 1 of Decree 8 on Health Insurance. The court affirmed that only psychotherapy clearly following an *analytic-depth-psychological method* is excluded from mandatory coverage. Since the psychiatrist's report indicated the patient was treated using an *eclectic method*—a mixture of various analytical and non-analytical elements tailored to the patient and setting—the court ruled that this approach did not fall strictly under the excluded category; consequently, the health insurance fund was obligated to cover the costs of the eclectic psychotherapy.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 1 der Verfügung 8 des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Krankenversicherung. Nur die Psychotherapie nach eindeutig analytisch-tiefenpsychologischer Methode ist nicht Pflichtleistung. Die eklektische Methode fällt nicht darunter.

Schlagwörter

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Übernahme der Psychotherapiekosten Krankenkassen Krankenversicherung psychiatrische Behandlung Kostenerlass Prämienverbilligung
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Volltext

Urteilskopf

103 V 173

38. Auszug aus dem Urteil vom 15. Dezember 1977 i.S. Krankenkasse des Personals des Bundes und der Schweizerischen Transportanstalten (KPT) gegen Guler und Versicherungsgericht des Kantons Zürich

Regeste

Art. 1 der Verfügung 8 des Eidgenössischen Departementes des Innern über die Krankenversicherung.

Nur die Psychotherapie nach eindeutig analytisch-tiefenpsychologischer Methode ist nicht Pflichtleistung. Die eklektische Methode fällt nicht darunter.

Erwägungen ab Seite 173

BGE 103 V 173 S. 173

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 1 der Verfügung 8 über die Krankenversicherung gehört die Psychotherapie, mit Ausnahme der analytisch-tiefenpsychologisch orientierten Methoden, zu den Pflichtleistungen der Krankenkasse. Als Ausnahme von der kassenpflichtigen Psychotherapie darf der Begriff der analytisch-tiefenpsychologisch orientierten Methode nicht extensiv interpretiert werden. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass eine Kasse nur dann nicht leistungspflichtig ist, wenn eindeutig eine analytisch-tiefenpsychologische Methode zur Anwendung gelangt. Die Rechtsprechung hat ferner erkannt, dass nicht die Dauer der Behandlung, sondern deren Charakter dafür massgebend ist, ob die Psychotherapie im konkreten Fall eine Pflichtleistung darstelle (RSKV 1975 S. 56).

Entscheidend ist also die Methode. KIERNAN, Psychotherapie, S. 85/86, unterscheidet nach der Methode drei Kategorien von Psychotherapie: die psychoanalytische Therapie, die

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eklektische Therapie und die ausgesprochen nicht-analytische Therapie. Die analytische Therapie teilt er auf in die orthodoxe Freudsche Analyse und die von dieser abgewandelten Analysen, die sich alle mehr oder weniger von der Freudschen Theorie unterscheiden, aber an den von Freud erarbeiteten allgemeinen psychoanalytischen Techniken festhalten. Die eklektische Methode umschreibt KIERNAN als Methode, die sowohl von der Freudschen als auch von der abgewandelten analytischen Theorie und Technik einige Elemente übernommen hat. Relativ wenige Therapeuten, die heute als ihre wichtigste Technik die Psychoanalyse anwenden, halten sich nach KIERNAN ausschliesslich an den orthodoxen Freudianismus oder auch nur an dessen Abwandlungen, sondern "fast jeder ausgebildete Analytiker braut sich aus Theorien und Techniken des Freudschen und der von Freud abgeleiteten Modelle seine eigene Mixtur zusammen" (S. 86). Die eklektischen Methoden enthalten also neben analytischen ganz klar nicht-analytische Elemente und können daher nicht eindeutig den analytisch-tiefenpsychologischen Methoden zugeordnet Werden.

Sie fallen daher nicht unter die Ausnahmebestimmung der Verfügung 8. Das hat zur Folge, dass die Psychotherapie, die auf eklektischen Methoden basiert, von den Krankenkassen übernommen werden muss.

2. In seinem gutachtlichen Bericht, den er am 13. Februar 1976 der Vorinstanz erstattet hat, legt Prof. K. auf die Frage des kantonalen Richters, ob der Beschwerdegegner nach einer analytisch-tiefenpsychologisch orientierten Methode behandelt werde, dar, dass weder er selbst noch seine Mitarbeiter einer bestimmten Schulrichtung innerhalb der psychotherapeutischen Methode angehören würden. Daher lehne er es ab, die in der Psychiatrischen Poliklinik angewandten Behandlungsmethoden nach starren theoretischen Gesichtspunkten zu klassieren: "Wir verwenden aus den verschiedenen Theorien das, was für unsere Verhältnisse, nämlich jene einer grossen Poliklinik, die das ganze Spektrum psychischer Leiden und Erkrankungen zu untersuchen und behandeln hat, sich als zweckmässig erwies. Wenn man unserer theoretischen Einstellung eine Etikette anhängen will, dann am zutreffendsten jene eines Eklektizismus. Daraus lässt sich schliessen, dass beim Versicherten eine Mischmethode zur Anwendung gelangt. Handelt es sich also

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nicht eindeutig um eine analytisch-tiefenpsychologische Methode, so muss die Krankenkasse für die Psychotherapie aufkommen. Übrigens soll Prof. K. gegenüber der kantonalen Direktion des Gesundheitswesens sogar unmissverständlich erklärt haben, dass der Beschwerdegegner nicht nach analytisch-tiefenpsychologisch orientierten Methoden behandelt werde.