Art. 4 Abs. 2 IVG. Bestimmung des Zeitpunkts des Invaliditätseintritts (Präzisierung der Rechtsprechung).
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss-Yugoslav Social Security Agreement and Onset of Disability for Minors A minor Yugoslav national sought entitlement to integration measures under Swiss disability insurance, which was governed by the Swiss-Yugoslav Social Security Agreement stipulating that for eligibility, the child must either have an uninterrupted one-year residency in Switzerland immediately preceding the onset of disability, or be residing here and be either born disabled or reside here continuously since birth. The court reaffirmed that the moment of the onset of disability under Art. 4 para. 2 of the Disability Insurance Act is determined objectively by the health impairment reaching the necessary severity for the specific claim, rejecting previous jurisprudence that considered the insured or their representative's knowledge of the entitlement; for assistive devices, the disability is deemed to have occurred when the health condition objectively first required such a device, a point which does not necessarily align with the beginning of treatment.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 4 Abs. 2 IVG. Bestimmung des Zeitpunkts des Invaliditätseintritts (Präzisierung der Rechtsprechung).
Schlagwörter
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Volltext
Urteilskopf
103 V 130
31. Auszug aus dem Urteil vom 22. September 1977 i.S. Dinjar gegen Ausgleichskasse des Kantons Luzern und Verwaltungsgericht des Kantons Luzern
Regeste
Art. 4 Abs. 2 IVG.
Bestimmung des Zeitpunkts des Invaliditätseintritts (Präzisierung der Rechtsprechung).
Erwägungen ab Seite 130
BGE 103 V 130 S. 130
Aus den Erwägungen:
Da die Beschwerdeführerin bei Erlass der Kassenverfügung lediglich die jugoslawische Staatsangehörigkeit besass, ist für ihre versicherungsmässigen Voraussetzungen zur Erlangung von Eingliederungsmassnahmen der schweizerischen Invalidenversicherung das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen vom 8. Juni 1962 massgebend. Anwendbar ist insbesondere dessen Art. 8 lit. a Abs. 2. Nach dieser Bestimmung steht minderjährigen Kindern jugoslawischer Staatsangehörigkeit ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen nur zu, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und wenn sie sich unmittelbar vor dem Eintritt der Invalidität ununterbrochen während mindestens eines vollen Jahres in der Schweiz aufgehalten haben oder wenn sie in der Schweiz Wohnsitz haben und hier entweder invalid geboren sind oder sich seit Geburt ununterbrochen aufgehalten haben.
Gemäss Art. 4 Abs. 2 IVG gilt die Invalidität als eingetreten, sobald die gesundheitliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit jene Art und Schwere erreicht hat, die nach Gesetz und Rechtsprechung notwendig sind, um den Anspruch auf die jeweilige spezifische Leistung zu begründen.
BGE 103 V 130 S. 131
Dieser Zeitpunkt ist objektiv auf Grund des Gesundheitszustandes festzustellen; zufällige externe Faktoren sind unerheblich (BGE 100 V 169 i.S. Candela und 99 V 208 i.S. d'Aloia). Der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts richtet sich insbesondere nicht danach, wann eine Anmeldung eingereicht oder von wann an eine Leistung gefordert wird. Er braucht auch nicht mit jenem Zeitpunkt identisch zu sein, in welchem der Versicherte erstmals erfährt, dass sein Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch zu begründen vermag. Die in den Urteilen Candela und d'Aloia enthaltene Formulierung, für den Eintritt der Invalidität sei der Zeitpunkt entscheidend, in welchem der Versicherte oder sein Vertreter Kenntnis davon bekomme, dass der Gesundheitsschaden einen Leistungsanspruch auslösen könne, widerspricht der Forderung, dass der Zeitpunkt des Invaliditätseintritts nach objektiven Kriterien bestimmt werden muss. Deshalb kann an jener Formulierung nicht festgehalten werden.
Bei Hilfsmitteln gilt die Invalidität dann als eingetreten, wann der Gesundheitsschaden objektiv erstmals ein solches Gerät notwendig macht (BGE 100 V 169). Dieser Zeitpunkt braucht, entgegen der Annahme von Verwaltung und Vorinstanz, nicht mit dem Zeitpunkt erstmaliger Behandlungsbedürftigkeit übereinzustimmen.