Herabsetzung der Beiträge (Art
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertReduction of Social Security Contributions During Appeal Proceedings The case concerns the circumstances under which a court may rule on an application for the reduction of social security contributions (Art. 11 para. 1 AHVG) submitted only during the appeal proceedings. The Federal Insurance Court has previously established that the social insurance judge may generally only review legal relationships that have been formally determined by a competent administrative authority via a decision; however, for reasons of procedural economy, it is not always necessary for the equalization fund to issue a formal decision on a reduction request filed during appeal. Instead, the court adheres to the practice where the fund's clear statement regarding the reduction request, including a definitive motion presented within its appeal submission, is deemed equivalent to a formal decision and is thus subject to review by the appeal authority.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Herabsetzung der Beiträge (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Voraussetzungen, unter welchen der Richter ein erst im Beschwerdeverfahren eingereichtes Herabsetzungsgesuch beurteilen darf.
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Volltext
Urteilskopf
103 V 113
27. Auszug aus dem Urteil vom 9. Dezember 1977 i.S. Bleiker gegen Ausgleichskasse des Kantons Zürich und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich
Regeste
Herabsetzung der Beiträge (Art. 11 Abs. 1 AHVG). Voraussetzungen, unter welchen der Richter ein erst im Beschwerdeverfahren eingereichtes Herabsetzungsgesuch beurteilen darf.
Erwägungen ab Seite 113
BGE 103 V 113 S. 113
Aus den Erwägungen:
Nach der bundesrechtlichen Ordnung kann der Sozialversicherungsrichter nur solche Rechtsverhältnisse überprüfen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich, das heisst in Form einer Verfügung Stellung genommen hat. Das Eidg. Versicherungsgericht hat jedoch schon mehrmals erklärt (EVGE 1950 S. 165; ZAK 1950 S. 279, 1949 S. 85), es sei nicht notwendig, dass die Ausgleichskasse ein Herabsetzungsgesuch, das im Laufe eines Beschwerdeverfahrens eingereicht wird, unter allen Umständen durch eine förmliche Verfügung erledigt. Aus prozessökonomischen Gründen genüge es vielmehr, wenn sie ihre Auffassung zum Herabsetzungsgesuch in spruchreifen Fällen im Rahmen ihrer Beschwerdevernehmlassung kundtut und eindeutig Antrag stellt. Eine solche Äusserung der Kasse komme einer Verfügung gleich, die der Überprüfung durch die Beschwerdeinstanz zugänglich sei. An dieser Praxis ist festzuhalten.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vorinstanz entsprechend diesen Grundsätzen vorgegangen ist.