Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 V 107 KI-generiert

Company Challenge to Social Security Contribution Reassessment and Mootness Doctrine

Geschäftsnummer BGE 103 V 107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Company Challenge to Social Security Contribution Reassessment and Mootness Doctrine A company challenged an administrative decision by the equalization fund (AGRAPI) requiring back payments of social security contributions, after an employer inspection found differences for the years 1971-1975. While the appeal was pending before the cantonal AHV Appeals Commission, the equalization fund issued a credit note effectively granting the requested adjustments, leading the Commission to declare the appeal moot regarding the contested contributions (while declining jurisdiction on a separate foundation dispute). The Swiss Federal Insurance Court upheld the cantonal court's decision, ruling that it is not contrary to federal law for cantonal procedures—whether based on explicit rules or established practice—to permit an administrative body to reconsider and amend its decision (Wiedererwägung) after an appeal has been filed but before the appeal body’s final ruling, mirroring the principle of Art. 58 of the Federal Administrative Procedure Act (VwVG), thereby changing its previous jurisprudence that held such authority ceased upon the case becoming sub judice.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Wiedererwägung der Verwaltungsverfügung nach Beschwerdeerhebung. Es ist zumindest nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone auf Grund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren anwenden (Änderung der Rechtsprechung).

Schlagwörter

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sozialversicherungsrechtliche Streitigkeit Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Sozialbeitrag Ausgleichskasse Geschäftsordnung Anrechnung der Beiträge

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 58 VwVG

The Tribunal confirmed that applying a procedure corresponding to Art. 58 VwVG in the cantonal proceedings is not contrary to federal law, and the administrative appeal was dismissed because the lower court followed this corresponding practice.

Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG

Mentioned in the reasoning regarding the requirement that cantonal procedures be simple and fast, which the subsequent application of the Art. 58 VwVG correspondence is seen to concretize.

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IV.2021.214 (2022-05-20) · sg
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«…V 237). Was keiner Gutheissung der Beschwerdebegehren entspreche, sei nichts weiter als ein Antrag an das Gericht (BGE 103 V 107 E. 2a S. 109 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung überzeugt nicht, denn sie setzt voraus, dass die verfahre…»
IV.2018.211 (2018-11-16) · sg
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«…V 237). Was keiner Gutheissung der Beschwerdebegehren entspreche, sei nichts weiter als ein Antrag an das Gericht (BGE 103 V 107 E. 2a S. 109 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung überzeugt nicht, denn sie setzt voraus, dass die verfahre…»
IV.2018.211 (2018-11-16) · sg
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«…V 237). Was keiner Gutheissung der Beschwerdebegehren entspreche, sei nichts weiter als ein Antrag an das Gericht (BGE 103 V 107 E. 2a S. 109 mit zahlreichen Hinweisen). Diese Rechtsprechung überzeugt nicht, denn sie setzt voraus, dass die verfahre…»
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«…schwerde zu beantragen - gestützt auf kantonales Recht (Art. 61 Ingress ATSG) und analog zu Art. 58 Abs. 1 VwVG ( BGE 103 V 107 ) eine neue Verfügung mit entsprechendem Inhalt lite pendente erlässt. Dazu ist es indessen nicht gekommen. Im Rahmen d…»
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«…reichen hat ( BGE 126 V 248 Erw. 3). Den Kantonen verbleibt insoweit ein gewisser Gestaltungsspielraum (vgl. auch BGE 103 V 107 ), bei dessen Ausnützung sie indessen unter anderem das konventions- und verfassungsrechtliche Prinzip der Waffengleich…»
BGE 127 V 228
«…reichen hat ( BGE 126 V 248 Erw. 3). Den Kantonen verbleibt insoweit ein gewisser Gestaltungsspielraum (vgl. auch BGE 103 V 107 ), bei dessen Ausnützung sie indessen unter anderem das konventions- und verfassungsrechtliche Prinzip der Waffengleich…»
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«…Es soll damit dem objektiven Recht auf möglichst einfache Weise zur Durchsetzung verholfen werden (vgl. hiezu auch [BGE 103 V 107](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

103 V 107

26. Urteil vom 22. September 1977 i.S. Printing Studio AG gegen Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz (AGRAPI) und AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich

Regeste

Wiedererwägung der Verwaltungsverfügung nach Beschwerdeerhebung.

Es ist zumindest nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone auf Grund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren anwenden (Änderung der Rechtsprechung).

Sachverhalt ab Seite 107

BGE 103 V 107 S. 107

A.- Nach einer Arbeitgeberkontrolle für die Jahre 1971 bis 1975, die ein Revisor der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz (AGRAPI) bei der Firma Printing Studio AG am 22./23. April 1976 durchgeführt hatte, wurde im Kontrollbericht vom 10. Mai 1976 eine Differenz aus paritätischen Beiträgen von Fr. ... zu Gunsten der Ausgleichskasse festgestellt. Gestützt auf diesen Kontrollbericht verfügte die Ausgleichskasse AGRAPI am 14. Juni 1976 die Nachzahlung des Differenzbetrages. - Mit einer vom 30. April 1976 datierenden "Korrektur-Nota" forderte die Kasse von der Printing Studio AG zudem einen Betrag von Fr. 1'656.-- zu Gunsten der Personalfürsorgestiftung des Schweizerischen Buchdruckervereins.

B.- Die Printing Studio AG machte bei der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich am 7. Juli 1976 beschwerdeweise geltend, einerseits sei die "Korrektur-Nota" unrichtig, anderseits seien die Nachbelastungen für die Jahre 1971

BGE 103 V 107 S. 108

bis 1975 für R. C. falsch und willkürlich. In ihrer Vernehmlassung vom 3. August 1976 zur Beschwerde führt die Ausgleichskasse AGRAPI aus, zuständig für Streitigkeiten der Personalfürsorgestiftung sei der Stiftungsrat des Schweizerischen Buchdruckervereins. Im übrigen hätte sie im Sinne der Einwendungen in der Beschwerde alle im Kontrollbericht belasteten Spesen des R. C. im Betrage von Fr. ... gutgeschrieben; das ergebe sich aus der beigelegten Kreditnota vom 2. August 1976. - Mit Präsidialverfügung vom 9. September 1976 trat die AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich auf die Streitsache bezüglich der Personalfürsorgestiftung nicht ein und schrieb im übrigen die Beschwerde als gegenstandslos ab. Die Printing Studio AG habe zwar fristgerecht Beschwerde eingereicht; die Ausgleichskasse habe aber inzwischen den Beschwerdebegehren soweit entsprochen, als sich die Parteien nicht einig gewesen seien, so dass kein Streit mehr zwischen den Parteien bestehe.

C.- Die Printing Studio AG erhebt gegen die kantonale Präsidialverfügung vom 9. September 1976 rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt sinngemäss die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung. Mit der Gutschrift gebe die Ausgleichskasse zu, dass der Kontrollbericht fehlerhaft sei; sie verlange deshalb, dass die Ausgleichskasse AGRAPI sie durch einen Beamten aufsuchen lasse, "damit dieser den tatsächlichen Beweis antreten" könne, "dass die verlangten Beträge wirklich geschuldet" würden.

Während die Ausgleichskasse AGRAPI für die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eintritt, beantragt das Bundesamt für Sozialversicherung Nichteintreten, da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde weder Antrag, in welcher Weise der angefochtene Entscheid abzuändern sei, noch Begründung enthalte und damit den Anforderungen, denen eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu genügen habe, nicht entspreche. - In Ergänzung des Schriftenwechsels wurde das Bundesamt für Sozialversicherung eingeladen, zur Tragweite des Art. 58 VwVG Stellung zu nehmen.

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Erwägungen

Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:

1. (Prozessuales).

2. a) Gemäss Art. 58 VwVG kann die Vorinstanz bis zu ihrer Vernehmlassung an die Beschwerdeinstanz die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen (Abs. 1). Sie eröffnet eine neue Verfügung ohne Verzug den Parteien und bringt sie der Beschwerdeinstanz zur Kenntnis (Abs. 2). Die Beschwerdeinstanz setzt die Behandlung der Beschwerde fort, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Abs. 3 Satz 1). Nach Art. 1 Abs. 3 VwVG, der sich mit dem Geltungsbereich des Gesetzes befasst, finden auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, lediglich die Art. 34 bis 38, 61 Abs. 2 und 3 sowie Art. 55 Abs. 2 und 4 VwVG Anwendung. Weil Art. 58 VwVG in Art. 1 Abs. 3 VwVG nicht angeführt ist, findet er somit auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen grundsätzlich keine Anwendung.

Die bisherige Rechtsprechung hat angenommen, dass der Verwaltung die Verfügung über einen Streitgegenstand entzogen sei, sobald er beim kantonalen Richter rechtshängig geworden ist; denn mit der Rechtshängigkeit werde die Verwaltung, welche die angefochtene Verfügung erlassen hat, Partei mit allen rechtlichen Konsequenzen dieser prozessualen Eigenschaft. Eine nach Rechtshängigkeit erlassene formelle Verfügung der Verwaltung habe unter diesen Umständen lediglich den Charakter eines Antrags an den Richter (BGE 96 V 24; EVGE 1968 S. 117, 1963 S. 179, 1962 S. 157; ZAK 1964 S. 95, 1962 S. 485).

b) Wie das Bundesamt für Sozialversicherung in seiner Vernehmlassung vom 20. Juni 1977 ausführlich darlegt, findet diese Rechtsprechung nicht ungeteilte Zustimmung. Ihr werde vielfach nicht oder doch nur rein formell nachgelebt, indem die Rekursbehörden bei Erfüllung der Beschwerdebegehren durch die Kasse zwar einen Entscheid fällten, eine eingehende materielle Prüfung der Sache aber unterliessen. Dieses Vorgehen vertrage sich nicht mit der Vorschrift des Art. 85 Abs. 2 lit. c und d AHVG, der eine eingehende Behandlung der Streitsache durch die Rekursbehörden verlange; es sei aber

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insofern verständlich, als die Rekursbehörden oft erhebliche Arbeit auf sich nehmen müssten, obwohl die Sache praktisch gegenstandslos geworden sei.

Auch bei der Verwaltung zeitigten sich Nachteile. Namentlich auf dem Gebiet der Invalidenversicherung seien die Tatbestände häufig komplex und ihre Wertung aus medizinischer Sicht nicht immer eindeutig. Bei der heutigen Praxis sei es der Verwaltung, welche oft nach langwierigen Abklärungen verfüge, nicht möglich, im Beschwerdeverfahren auf Grund geltend gemachter oder zutage getretener neuer Verhältnisse auf ihre Verfügung zurückzukommen. Sie habe den Entscheid des Richters abzuwarten und dann - nach verhältnismässig langer Zeit - sich neu mit der Sache zu befassen. Diese Tatsachen stünden im Widerspruch zu Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG, wonach das Verfahren einfach und rasch sein müsse.

c) Den vom Bundesamt für Sozialversicherung angeführten Tatsachen mag eine gewisse Tragweite nicht abgesprochen werden, sie sind indessen nicht entscheidend. Wesentlich ist vielmehr, dass eine kantonale Prozessvorschrift nicht als dem Bundesrecht widersprechend bezeichnet werden kann, wenn das Bundesrecht selber dies nicht ausdrücklich verlangt und es seinerseits in seinem Verfahrensrecht (Art. 58 VwVG) eine analoge Bestimmung kennt. Nach dem Beschluss des Gesamtgerichts ist es daher zumindest nicht bundesrechtswidrig, wenn die Kantone auf Grund von ausdrücklichen prozessualen Vorschriften oder einer sinngemässen Praxis ein dem Art. 58 VwVG entsprechendes Verfahren anwenden. Damit wird Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG, wonach das von den Kantonen zu regelnde Verfahren einfach und rasch sein muss, konkretisiert und inhaltlich erweitert. Zur Frage, ob die Wiedererwägung im Sinne von Art. 58 VwVG als Ausdruck eines allgemeinen Bundesrechtsgrundsatzes zu verstehen sei, an den sich die Kantone zwingend zu halten hätten und der allenfalls auch im Verfahren vor dem Eidg. Versicherungsgericht sinngemäss anwendbar wäre, ist heute nicht abschliessend Stellung zu nehmen.

3. Im vorliegenden Fall erteilte die Ausgleichskasse der Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Vernehmlassung an die Vorinstanz am 2. August 1976 Gutschrift über alle im Kontrollbericht belasteten, noch streitigen Spesen. Soweit die

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Vorinstanz demzufolge das Verfahren als gegenstandslos abschrieb, folgte sie einer dem Art. 58 VwVG entsprechenden Praxis. Ihr Entscheid erweist sich somit nicht als bundesrechtswidrig, so dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.

Dispositiv

Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:

Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.