Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IV 90 KI-generiert

Foster child status under Art. 191 StGB established by de facto authority and dependency in concubinage household

Geschäftsnummer BGE 103 IV 90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Kassationshof) dismissed the appellant's nullity appeal and upheld his conviction for sexual acts with a foster child under Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 and Ziff. 2 Abs. 2 StGB. The appellant, who lived in a concubinage relationship with the child's mother and acted as a de facto stepfather, challenged the lower court's finding that the child was his "Pflegekind" (foster child). The Court held that foster child status does not require a permanent parental role but is established where a child is entrusted to the perpetrator for care with the guardian's consent, creating a relationship of special authority and dependency, as shown by the appellant's household authority, supervision of the child while the mother worked, and the child's fear and obedience toward him. The Court found the relationship sufficiently direct and rejected the argument that the mother's presence in another room during the incident negated the authority/dependency dynamic.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Unzucht mit einem Pflegekind. Begriff der Pflegekindschaft. Täter lebt im Konkubinat mit der Mutter des Kindes.

Schlagwörter

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Pflegekindverhältnis Konkubinatspartner Opfereigenschaft sexuelle Handlung mit einem Kind elterliche Gewalt gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 331 ZGB
Dass dem Täter die Hausgewalt über das Kind im Sinne des Art. 331 ZGB zustehe.
Art. 273 Abs. 1 Bst
Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und binden den Kassationshof; sie können mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 IV 265
Abhängigkeitsverhältnisses eine zureichend unmittelbare sein (BGE 99 IV 265 f.
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

BGE 150 II 505
Binding Effect of Posted Speed Limits Despite Invalid Publication on Construction Zone Highway
«…gkeit eine konkrete Gefährdung Dritter verursacht hatte. Das Bundesgericht verweist im zitierten Urteil sodann auf [BGE 103 IV 90](/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&highlight_docid=BGE-103-IV-90#page90), wo e…»
BGE 105 IV 124
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2005.52 (2005-05-02) · bl
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«…ts, 5. überarbeitete Auflage, Bern 1999, Rz. 10.04 ff.; vgl. z.B. Auslegung des Pflegekindbegriffs im Strafrecht in BGE 103 IV 90). Der Begriff der Pflegeeltern ist denkbar weit zu verstehen. Er umfasst alle Personen, die die faktische Obhut über ei…»
760.2004.253 (2005-05-02) · bl
Exchange Student Not a "Foster Child" for Child Allowances
«…ts, 5. überarbeitete Auflage, Bern 1999, Rz. 10.04 ff.; vgl. z.B. Auslegung des Pflegekindbegriffs im Strafrecht in BGE 103 IV 90). Der Begriff der Pflegeeltern ist denkbar weit zu verstehen. Er umfasst alle Personen, die die faktische Obhut über ei…»

Volltext

Urteilskopf

103 IV 90

25. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 20. April 1977 i.S. E. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Thurgau

Regeste

Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB.

Unzucht mit einem Pflegekind.

Begriff der Pflegekindschaft.

Täter lebt im Konkubinat mit der Mutter des Kindes.

Erwägungen ab Seite 90

BGE 103 IV 90 S. 90

Aus den Erwägungen:

3. Wie das Bundesgericht wiederholt entschieden hat, ist zur Annahme einer Pflegekindschaft im Sinne des Art. 191 Ziff. 1 Abs. 2 und Ziff. 2 Abs. 2 StGB nicht nötig, dass es sich um ein Verhältnis handle, in dem der Besorger am Kinde dauernd Vater- oder Mutterstelle vertritt. Gegen eine solche Einengung des Begriffs spricht schon die Einbeziehung der Schüler, Zöglinge, Lehrlinge und Dienstboten in den Kreis der besonders geschützten Kinder. Wie das Dienstbotenverhältnis wird auch die Pflegekindschaft im Sinne der genannten Bestimmung vielmehr dadurch gekennzeichnet, dass das Kind dem Täter im Einverständnis mit dem Inhaber der elterlichen Gewalt in einer Weise zur Betreuung anvertraut ist, dass auf der einen Seite eine besondere Autorität, auf der anderen eine entsprechende Abhängigkeit begründet wird. Dass dem Täter die Hausgewalt über das Kind im Sinne des Art. 331 ZGB zustehe. ist nicht erforderlich; es muss nur die Beziehung zwischen Täter und Kind im Rahmen jenes Autoritäts- bzw. Abhängigkeitsverhältnisses eine zureichend unmittelbare sein (BGE 99 IV 265 f. mit Verweisungen).

Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer sei der Partner der Mutter des Kindes gewesen, mit der er in wilder Ehe gelebt habe; eine Legalisierung der Beziehung hätte ihn zum Stiefvater des Kindes gemacht. Er sei in der Wohnung P. als Hausherr aufgetreten, sei dort nach Belieben ein- und ausgegangen, habe bei der Einrichtung der Wohnung mitgeholfen und, während seine Freundin auswärts der Arbeit

BGE 103 IV 90 S. 91

nachging, die Hausgeschäfte besorgt und sich des Knaben angenommen; die Mutter sei froh gewesen, dass der Beschwerdeführer auf das Kind aufgepasst habe. Das Kind habe anfänglich im Doppelbett der Erwachsenen geschlafen; nach einiger Zeit habe ihm E. ein eigenes Zimmer eingerichtet. Der Knabe habe den Beschwerdeführer als Autoritätsperson kennengelernt. Er sei auch wiederholt Zeuge gewesen, wie der Mann seine Mutter geschlagen habe. Das Kind habe seinerseits gefürchtet, von ihm in ein Heim eingewiesen zu werden, und habe es nicht gewagt, sich seinen Anordnungen zu widersetzen. Es habe versucht, sich den Zumutungen des Beschwerdeführers zu entziehen, sei aber gegen diesen nicht aufgekommen. Als E. vor der letzten Tat den Knaben telefonisch von Wittenbach nach Arbon beordert habe, habe dieser dem Ruf Folge geleistet. Noch mehrere Wochen nach der Tat habe das Kind sich nicht getraut, der Mutter im Beisein des Täters vom Vorgefallenen zu erzählen.

Diese Feststellungen sind tatsächlicher Natur und binden den Kassationshof; sie können mit der Nichtigkeitsbeschwerde nicht angefochten werden (Art. 273 Abs. 1 Bst. b, 277bis Abs. 1 BStP). Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht zu hören, wenn er behauptet, er sei in der Wohnung P. bloss der Gast, der Geduldete gewesen und nicht als Hausherr ein- und ausgegangen. Nach dem verbindlich festgestellten Sachverhalt bestand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Opfer das vom Gesetz geforderte besondere Autoritäts- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, zumal der Beschwerdeführer faktisch der Stiefvater des Kindes war. Ferner war während der Zeiten, da der Knabe bei seiner Mutter und dem Beschwerdeführer wohnte, die Beziehung zu diesem eine hinreichend unmittelbare. Während die Mutter des Kindes auswärts der Arbeit nachging, stand es unter der alleinigen Aufsicht des Beschwerdeführers, der sich - nach der Rollenverteilung mit seiner Freundin - im Hause aufhielt, die Hausgeschäfte besorgte und dabei auch das noch nicht 10 Jahre alte Kind betreute. Da E. sich als Hausherr benahm und seine Überlegenheit im Hause vor den Augen des Kindes auch durch Tätlichkeiten gegenüber dessen Mutter bekundet hatte, musste sich bei diesem unwillkürlich das Gefühl einer starken Abhängigkeit, wenn nicht sogar des Ausgeliefertseins an den Mann einstellen. Faktisch unterstand der Knabe denn auch

BGE 103 IV 90 S. 92

der Hausgewalt des E., dessen Anordnungen er sich nicht zu widersetzen getraute. Daran ändert nichts, dass anlässlich des letzten Vorfalls (Weihnachten) die Mutter sich ebenfalls im Hause, nämlich in der Küche befunden haben soll. Ihre Anwesenheit in einem andern Raum gebot dem Beschwerdeführer höchstens eine gewisse Vorsicht, beeinträchtigte aber seine Stellung gegenüber dem Kinde nach den von diesem bereits gemachten Erfahrungen nicht.