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BGE 103 IV 80 KI-generiert

Art. 19 Ziff. 4 BetmG, Art. 100bis Ziff. 1 StGB. 1. Sind die Voraussetzungen des Art. 19 Ziff. 4 BetmG gegeben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre (E. 1). 2. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt darf abgelehnt werden, wenn nach den Umständen, insbesondere bei völliger Einsichtslosigkeit in die Schwere der begangenen Verbrechen, ernsthaft daran zu zweifeln ist, dass der Täter durch eine Nacherziehung gebessert werden könnte (E. 2).

Geschäftsnummer BGE 103 IV 80
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Italian National v. Switzerland (Heroin Trafficking) A national of Italy was convicted for repeated and continuous violations of the Narcotics Act, specifically for engaging in commercial heroin trafficking as a gang member in Amsterdam ($\text{October } 1975$-$\text{April } 1976$), accumulating significant profits which were mostly invested in Switzerland, leading to his arrest and subsequent sentencing to five years' imprisonment, a $\text{CHF } 50,000$ fine, and fifteen years' expulsion, with the confiscation of $\text{CHF } 154,849.20$ of assets. The court applied Swiss law based on Art. $\text{19 }$ No. $\text{4}$ of the Narcotics Act, which allows Swiss jurisdiction and punishment regardless of milder foreign law if the act is also punishable in the place of commission, as this adheres to the principle of universality recognized in the $\text{1961}$ Single Convention on Narcotic Drugs, with the court also rejecting placement in a work-rehabilitation facility under Art. $\text{100bis }$ No. $\text{1}$ SCC due to the offender's intense criminal activity, purely profit-driven motives, evident unscrupulousness in endangering public health, complete lack of remorse and insight into the severity of his crimes, which collectively raised serious doubts about the possibility of improvement through a relatively short re-education measure.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 19 Ziff. 4 BetmG, Art. 100bis Ziff. 1 StGB. 1. Sind die Voraussetzungen des Art. 19 Ziff. 4 BetmG gegeben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre (E. 1). 2. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt darf abgelehnt werden, wenn nach den Umständen, insbesondere bei völliger Einsichtslosigkeit in die Schwere der begangenen Verbrechen, ernsthaft daran zu zweifeln ist, dass der Täter durch eine Nacherziehung gebessert werden könnte (E. 2).

Schlagwörter

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Betäubungsmittelvergehen strafrechtliche Rehabilitation strafrechtliche Landesverweisung Gefängnisstrafe internationaler Betäubungsmittelhandel Fremdes Recht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

SK 2015 75 (2017-06-22) · be
Swiss Court Upholds Drug Trafficking Sentence After Analyzing Foreign Law
«…chweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird, und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist." Im BGE 103 IV 80, E. 1, vom 05. April 1977 hielt das Bundesgericht explizit fest: "Entgegen der Auf- fassung des Beschwerdeführers…»
1B_599/2012 (2012-11-09)
«…in Angriff zu nehmen, entscheidend dafür, ob diese Aussicht auf Erfolg hat (vgl. BGE 123 IV 113 E. 4c/dd S. 123 f.; 103 IV 80 E. 2 S. 81 f.; HEER, a.a.O., N. 42 f. zu Art. 61 StGB ). Konkret erkennt der Sachverständige beim Beschwerdeführer ka…»
SK.2010.29 (2011-12-12)
International Drug Trafficking and Criminal Organization Conviction
«…ntuelle du droit étranger au titre de lex mitior ne se posait pas sous l’empire de l’art. 19 ch. 4 aLStup (ATF 103 IV 80 consid. 1; PE- TER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes [Art. 19-28 BetmG], 2…»
SK.2007.27 (2009-10-20)
Federal Criminal Court Convicts Drug Trafficker, Acquits Co-Defendants, Orders Asset Forfeiture
«…entuelle application du droit kosovar au titre de lex mitior ne se pose pas en l’espèce (art. 19 al. 4 LStup; ATF 103 IV 80 consid. 1; ALBRECHT, op. cit., n° 287 ad art. 19). 4.3 Autres Etats En rapport avec la compétence t…»
SK.2006.5 (2009-06-01)
Drug Manufacturing Conviction and Sentencing
«…ausländischen Begehungsortes milder wäre; es genügt, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist (BGE 103 IV 80, 81 E. 1, 116 IV 244, 346 f. E. 2). Gemäss den griechischen Strafbestimmungen (Art. 4 Ziff. 3 und Art. 5 des G…»
6B_324/2008 (2009-01-05)
«…infractions ont été commises était plus favorable au recourant, cette question n'étant pas pertinente dans ce cas ( ATF 103 IV 80 consid. 1; Fingerhuth/Tschurr, Betäubungsmittelgesetz, 2007, n° 208 ad art. 19 LStup p. 161; Albrecht, die Strafbest…»
OG 1994 61 (1993-11-18) · lu
Swiss Jurisdiction Over International Drug Trafficking Preparatory Acts
«…kommens), und es müsste nicht geprüft werden, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes allenfalls milder wäre (BGE 103 IV 80). |…»

Volltext

Urteilskopf

103 IV 80

22. Urteil des Kassationshofes vom 5. April 1977 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 19 Ziff. 4 BetmG, Art. 100bis Ziff. 1 StGB.

1. Sind die Voraussetzungen des Art. 19 Ziff. 4 BetmG gegeben, so ist nicht mehr zu prüfen, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre (E. 1).

2. Die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt darf abgelehnt werden, wenn nach den Umständen, insbesondere bei völliger Einsichtslosigkeit in die Schwere der begangenen Verbrechen, ernsthaft daran zu zweifeln ist, dass der Täter durch eine Nacherziehung gebessert werden könnte (E. 2).

Sachverhalt ab Seite 80

BGE 103 IV 80 S. 80

Der italienische Staatsangehörige F., geb. 1956, trieb in der Zeit von Oktober 1975 bis April 1976 in Amsterdam als Mitglied einer Bande gewerbsmässig Handel mit Heroin und erzielte erhebliche Gewinne, die er zum grössten Teil in der Schweiz anlegte. Am 29. April 1976 wurde er in Zürich verhaftet.

Am 17. Januar 1977 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich F. wegen wiederholter und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel zu 5 Jahren Zuchthaus, abzüglich 184 Tage Untersuchungshaft, zu einer Busse von Fr. 50'000.-- und 15 Jahren Landesverweisung. Es beschloss, die beschlagnahmten Fr. 154'849.20 zugunsten des Kantons Zürich einzuziehen.

BGE 103 IV 80 S. 81

F. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Obergericht zu Recht schweizerisches, nicht niederländisches Strafrecht angewendet. Dazu war es nach dem klaren Wortlaut des Art. 19 Ziff. 4 BetmG berechtigt, der bestimmt, dass die schweizerischen Strafbestimmungen des BetmG auch dann Anwendung finden, wenn der Täter die Tat im Ausland begangen hat, in der Schweiz angehalten und nicht ausgeliefert wird und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Damit wird im Interesse einer umfassenden Bekämpfung des illegalen Betäubungsmittelhandels das Universalitätsprinzip anerkannt, das im Einheits-Übereinkommen von 1961 über die Betäubungsmittel (AS 1970, 802 ff., insbes. Art. 36 Ziff. 2, S. 827) vorgesehen ist. Darnach sind die Staaten, die wie die Niederlande und die Schweiz dem Abkommen beigetreten sind, befugt, Delikte dieser Art, unabhängig davon, wo sie begangen werden, nach ihrem Recht zu bestrafen. Es muss daher nicht geprüft werden, ob das Recht des ausländischen Begehungsortes milder wäre; es genügt, dass die Tat auch am Begehungsort strafbar ist.

2. Die Vorinstanz lehnte die Einweisung des Beschwerdeführers in eine Arbeitserziehungsanstalt ab mit der Begründung, die intensive deliktische Tätigkeit und die Einsichtslosigkeit des Beschwerdeführers ständen der Annahme entgegen, dass die Gefahr künftiger Verbrechen oder Vergehen durch diese Massnahme verhütet werden könne. Der Beschwerdeführer sieht darin eine Verletzung von Art. 100bis StGB und macht geltend, er sei in seiner charakterlichen Entwicklung erheblich gestört.

Der Beschwerdeführer wuchs zwar in ärmlichen und unerfreulichen Familienverhältnissen auf, ist aber frühzeitig selbständig geworden und war nach seinen eigenen Angaben nie ein Müssiggänger, sondern hat sich in verschiedenen Berufen betätigt, bevor er mit 18 Jahren aus wirtschaftlichen und familiären Gründen Italien verliess. Es ist nicht festgestellt und ergibt sich auch nicht aus den Akten, dass er damals in seiner Charakterentwicklung in erheblichem Masse

BGE 103 IV 80 S. 82

gestört gewesen wäre. Nebst einer gewissen Charakterschwäche waren es denn auch vor allem äussere Umstände und das Streben, rasch zu einem hohen Einkommen zu gelangen, die ihn verleiteten, sich in Amsterdam einer Rauschgiftbande anzuschliessen und grosse Mengen von Heroin an Feinverteiler und Drogenkonsumenten zu verkaufen. Es steht auch fest, dass er den Drogenhandel ausschliesslich aus kaufmännischen Überlegungen, also aus gewinnsüchtigen Motiven betrieben hat. Angesichts der grossen Umsätze von Heroin hat er nicht nur eine beachtliche Geschäftstüchtigkeit entwickelt, sondern sich auch als ausgeprägt skrupellos erwiesen, war ihm doch bewusst, dass er die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr brachte.

Abgesehen davon, dass der hemmungslose Heroinhandel des Beschwerdeführers für sich allein noch nicht auf eine erhebliche Störung seiner Charakterentwicklung schliessen lässt, kommt dazu, dass er ungeachtet der gegen ihn sprechenden Indizien und Zeugenaussagen von Beteiligten die Straftaten bis zuletzt, auch noch im Gerichtsverfahren, hartnäckig geleugnet und alles, was nicht restlos beweisbar war, beharrlich bestritten hat. Es fehlt ihm offensichtlich jede Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Verbrechen. Diese völlige Einsichtslosigkeit begründet in der Tat ernsthafte Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer durch eine verhältnismässig kurze Nacherziehung in einer Arbeitserziehungsanstalt gebessert und von der Wiederaufnahme des Drogenhandels abgehalten werden könnte, zumal damit gerechnet werden muss, dass auch die getrübte Jugendzeit einen ungünstigen Einfluss auf die Besserungsfähigkeit haben wird.

Die Vorinstanz hat unter diesen Umständen das ihr nach Art. 100bis Ziff. 1 StGB zustehende Ermessen nicht überschritten und Bundesrecht nicht verletzt, wenn sie die Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt ablehnte.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.