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BGE 103 IV 63 KI-generiert

Art. 64bis Abs. 2 BV; Art. 343, Art. 365, Art. 371 StGB; Art. 247 Abs. 2 BStP; Art. 82 VStrV. Der in diesen Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren ausgesprochene Vorbehalt des kantonalen Rechts bedeutet nicht, dass dieses dadurch zu Bundesrecht wird.

Geschäftsnummer BGE 103 IV 63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Cantonal Procedural Law in Administrative Criminal Proceedings Not Elevated to Federal Law The cantonal court dismissed the argument that, under Article 82 of the Federal Administrative Criminal Law Act (VStrR), the violation of cantonal procedural law applied in administrative criminal proceedings before cantonal courts could be challenged by an appeal in nullity because it essentially transforms into federal law. The court reasoned that constitutional and federal law provisions (Art. 64bis sec. 2 Cst., Art. 247 sec. 2 BStP, Art. 343, 365, 371 SCC, Art. 82 VStrR) explicitly reserve judicial procedure in criminal matters (including administrative criminal law, absent explicit federal procedural rules) to the cantons, and Article 82 VStrR merely confirms this constitutional principle, not elevating cantonal procedural law to federal law, which would lead to the absurd result of non-uniform federal law.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 64bis Abs. 2 BV; Art. 343, Art. 365, Art. 371 StGB; Art. 247 Abs. 2 BStP; Art. 82 VStrV. Der in diesen Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren ausgesprochene Vorbehalt des kantonalen Rechts bedeutet nicht, dass dieses dadurch zu Bundesrecht wird.

Schlagwörter

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Prozessrecht Verfahrensvorschriften verfassungsmässiger Grundsatz Strafverfahren Leitverfahren Verwaltungsvergehen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 78 IV 139
Der Bund darf jedoch insoweit Verfahrensvorschriften erlassen, als es zur richtigen Anwendung des eidgenössischen materiellen Rechts nötig ist (BGE 78 IV 139).
BGE 56 II 322
Die eidgenössische Regelung reicht indessen nicht weiter, als dies aus der Fassung und dem vernünftigen Zweck der bundesgesetzlich getroffenen Anordnungen unzweifelhaft hervorgeht; im Zweifel ist zugunsten der Herrschaft des kantonalen Rechts zu entscheiden (BGE 56 II 322, BGE 69 II 122).
BGE 69 II 122
Die eidgenössische Regelung reicht indessen nicht weiter, als dies aus der Fassung und dem vernünftigen Zweck der bundesgesetzlich getroffenen Anordnungen unzweifelhaft hervorgeht; im Zweifel ist zugunsten der Herrschaft des kantonalen Rechts zu entscheiden (BGE 56 II 322, BGE 69 II 122).
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Volltext

Urteilskopf

103 IV 63

17. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. März 1977 i.S. B. gegen Schweizerische Bundesanwaltschaft

Regeste

Art. 64bis Abs. 2 BV; Art. 343, Art. 365, Art. 371 StGB; Art. 247 Abs. 2 BStP; Art. 82 VStrV.

Der in diesen Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren ausgesprochene Vorbehalt des kantonalen Rechts bedeutet nicht, dass dieses dadurch zu Bundesrecht wird.

Erwägungen ab Seite 63

BGE 103 IV 63 S. 63

Aus den Erwägungen:

2. Nach Art. 82 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) gelten, soweit die Art. 73-81 VStrR nichts anderes bestimmen, für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die Vorschriften des kantonalen Rechts. Der Beschwerdeführer leitet daraus ab, das kantonale Prozessrecht werde bei Anwendung in diesem Verfahren zu Bundesrecht, dessen Verletzung mit Nichtigkeitsbeschwerde gerügt werden dürfe.

Gemäss Art. 64bis Abs. 2 BV verbleibt das gerichtliche Verfahren im Gebiete des Strafrechts (ebenso wie gemäss Art. 64 Abs. 3 BV im Gebiete des Zivilrechts) den Kantonen. Es ist ihnen auch beim Erlass des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege, des schweizerischen Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht ausdrücklich belassen worden (Art. 247 Abs. 2 BStP, Art. 343,

BGE 103 IV 63 S. 64

365, 371 StGB, Art. 82 VStrR). Der Bund darf jedoch insoweit Verfahrensvorschriften erlassen, als es zur richtigen Anwendung des eidgenössischen materiellen Rechts nötig ist (BGE 78 IV 139). Die eidgenössische Regelung reicht indessen nicht weiter, als dies aus der Fassung und dem vernünftigen Zweck der bundesgesetzlich getroffenen Anordnungen unzweifelhaft hervorgeht; im Zweifel ist zugunsten der Herrschaft des kantonalen Rechts zu entscheiden (BGE 56 II 322, BGE 69 II 122).

Soweit Art. 82 VStrR für das Verfahren vor den kantonalen Gerichten die Vorschriften des kantonalen Rechts anwendbar erklärt, liegt darin unzweifelhaft nichts weiter als die Bestätigung des entsprechenden verfassungsrechtlichen Grundsatzes. Der Versuch des Beschwerdeführers, diesen Vorbehalt des kantonalen Rechts in dessen Erhebung zu Bundesrecht umzudeuten, hätte übrigens die absurde Folge, dass das Bundesrecht, begrifflich ein in der ganzen Schweiz einheitliches Recht, im Verwaltungsstrafverfahren von Kanton zu Kanton verschieden wäre.