Art. 268 Ziff. 1 BStP; Begriff des Urteils. Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist einzig der Entscheid über den Ausgang der Sache oder über eine dafür präjudizielle Frage, nicht auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (hier: prozessleitende Verfügung über die Durchführung von Beweismassnahmen).
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCompanies v. Continuation of Evidence-Taking in Criminal Procedure The case involved a challenge by two companies against a decision regarding the continuation of evidence-taking in a criminal procedure against an individual. The Federal Supreme Court ruled that the plea of nullity was inadmissible because the challenged decision—a procedural ruling on whether to admit further evidence—did not qualify as a "judgment" under Article 268(2) No. 1 of the Federal Criminal Procedure Act (BStP). The court reasoned that a "judgment" only refers to a final decision on the merits of the case (such as acquittal or conviction) or a decision on a preliminary question decisive for the outcome (such as statute of limitations), and explicitly excludes procedural orders concerning the conduct of the proceedings, such as those related to the scope or means of evidence.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 268 Ziff. 1 BStP; Begriff des Urteils. Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist einzig der Entscheid über den Ausgang der Sache oder über eine dafür präjudizielle Frage, nicht auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (hier: prozessleitende Verfügung über die Durchführung von Beweismassnahmen).
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Volltext
Urteilskopf
103 IV 59
15. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. Februar 1977 i.S. D. SA und S. SA gegen W
Regeste
Art. 268 Ziff. 1 BStP; Begriff des Urteils.
Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist einzig der Entscheid über den Ausgang der Sache oder über eine dafür präjudizielle Frage, nicht auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (hier: prozessleitende Verfügung über die Durchführung von Beweismassnahmen).
Erwägungen ab Seite 59
BGE 103 IV 59 S. 59
Aus den Erwägungen:
2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gemäss Art. 268 Abs. 2 Ziff. 1 BStP gegen Urteile der Gerichte gegeben, die nicht durch ein kantonales Rechtsmittel wegen Verletzung eidgenössischen Rechtes angefochten werden können. Unter einem Urteil im Sinne dieser Bestimmung ist nach der Rechtsprechung (BGE 96 IV 7 E 1 und dort angeführte frühere Entscheide) einzig der Entscheid des erkennenden Richters über den Ausgang der Sache (Freisprechung, Schuldspruch, Strafe, Widerruf des bedingten Strafvollzuges usw.) oder über eine für diesen präjudizielle Frage (Strafantrag, Verjährung, Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten usw.) zu verstehen, nicht
BGE 103 IV 59 S. 60
auch eine Verfügung über den Gang des Verfahrens (prozessleitende Verfügung), z.B. über die Zulassung der Anklage oder die Anordnung bzw.
Nichtanordnung einer psychiatrischen Begutachtung.
Der von den Beschwerdeführerinnen angefochtene Entscheid ist kein solcher über den Ausgang der Strafsache gegen den Beschwerdegegner oder über eine diesen präjudizierende Frage. Vor der Vorinstanz war nicht mehr streitig, ob der Beschwerdegegner zum Beweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB zuzulassen sei, und sie hat demzufolge hierüber nicht befunden. Zu entscheiden war einzig, ob weitere, von diesem beantragte und vom Kreisgerichtsausschuss Chur abgelehnte Beweismassnahmen durchzuführen seien oder nicht. Welche Beweise in einem Verfahren zu erheben sind und namentlich mit welchen Mitteln sie geführt werden können, ist aber ausschliesslich eine Frage der Prozessleitung, der Entscheid hierüber demnach ein solcher über den Gang des Verfahrens, der den Ausgang der Sache nicht präjudiziert. Mangels Vorliegen eines Urteils im Sinne von Art. 268 Abs. 2 Ziff. 1 BStPO kann auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.
Ein Eintreten auf die Nichtigkeitsbeschwerde wäre entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners nicht dadurch verwehrt gewesen, dass der angefochtene Entscheid offenbar in Anwendung kantonalen Verfahrensrechtes erging, sofern nur, wie das die Beschwerdeführerinnen rügen, durch diesen Normen des eidgenössischen Rechtes oder aus ihnen sich ergebende Prinzipien verletzt worden sind.