Art. 205 Abs. 2 RFP. Auch die Ausbildung zum Heissluftballonfahrer ist nur im Rahmen einer Ballonfahrschule zulässig (Erw. 3).
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertInstructor Fined for Uncertified Hot Air Balloon Training A certified gas and hot air balloon instructor, who was also the president of a hot air balloon club whose flight school had been explicitly banned from all training activities by the Federal Office of Civil Aviation, conducted a hot air balloon flight with a trainee. The instructor was fined for violating regulations that govern flight personnel certification and safety. The court rejected the instructor's appeal, which argued that because the regulation (Art. 205 para. 2 RFP) mentioned flight school for general balloon training but omitted it when referring specifically to hot air balloon training, training for the latter could be conducted privately and outside of an approved school. The court found that despite the poor drafting of the regulation's text, a systematic and teleological interpretation confirms that hot air balloon training is also strictly regulated and must be conducted within the framework of an approved balloon flight school, noting that stricter requirements apply to hot air balloon pilots, rendering a private training exception illogical and citing another article (Art. 215 para. 2 RFP) reinforcing the requirement of training within a flight school.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 205 Abs. 2 RFP. Auch die Ausbildung zum Heissluftballonfahrer ist nur im Rahmen einer Ballonfahrschule zulässig (Erw. 3).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Urteilskopf
103 IV 305
83. Urteil des Kassationshofes vom 20. Oktober 1977 i.S. K. gegen Eidg. Luftamt, Schweiz. Bundesanwaltschaft und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste
Art. 205 Abs. 2 RFP.
Auch die Ausbildung zum Heissluftballonfahrer ist nur im Rahmen einer Ballonfahrschule zulässig (Erw. 3).
Sachverhalt ab Seite 305
BGE 103 IV 305 S. 305
A.- K., brevetierter Fahrlehrer für Gas- und Heissluftballone, ist Präsident des Heissluft-Ballonclubs A. Am 2. April 1976 verbot das Eidg. Luftamt der Ballonfahrschule dieses Clubs jede Schulungstätigkeit. Trotzdem unternahm K. am 3. April 1976 als Fahrlehrer mit dem Fahrschüler W. eine Heissluftballonfahrt.
B.- K. wurde vom Luftamt mit Fr. 90.-- gebüsst wegen Widerhandlung gegen Art. 26 der Verordnung über die Luftfahrt in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 und Art. 205 Abs. 2 des Reglementes über die Ausweise für Flugpersonal und Art. 91 des Luftfahrtgesetzes. Auf Einsprache wurde die Busse auf Fr. 75.-- herabgesetzt.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Meilen bestätigte das Urteil, das Obergericht des Kantons Zürich wies am 23. August 1977 eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Verurteilten ab.
C.- K. führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde.
BGE 103 IV 305 S. 306
Erwägungen
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 205 Abs. 2 des Reglementes über die Ausweise für Flugpersonal (RFP; SR 748.222.1). Diese Bestimmung erlaubt dem brevetierten Ballonfahrlehrer, im Rahmen einer Ballonfahrschule Ballonfahrer auszubilden. "Er ist ferner berechtigt, Heissluftballonfahrer auszubilden, wenn er die Erweiterung für Heissluftballone besitzt." Da im letzten Satz nicht mehr von der Ballonfahrschule die Rede ist, soll nach Auffassung des Beschwerdeführers der Fahrlehrer die Ausbildung zum Heissluftballonfahrer auch ausserhalb einer Schule betreiben können. Der Unterschied sei gewollt.
2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Redaktion des RFP nicht sonderlich geglückt ist. Das bedeutet entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht, dass der Wortlaut in der für den Angeschuldigten günstigsten Weise ausgelegt werden muss und eine andere Auslegung Art. 1 StGB und dem Grundsatz "keine Strafe ohne Gesetz" widersprechen würde. Vielmehr ist bei einer unklaren Redaktion der wirkliche Sinn der Bestimmung zu ergründen (BGE 96 IV 18 E. 3a). Verboten ist lediglich eine dem Wortlaut geradezu widersprechende Auslegung (BGE 95 IV 72 E. 3a).
3. Was die Vorinstanz für ihre Annahme vorbringt, auch die Ausbildung zum Heissluftballonfahrer sei nur im Rahmen einer Schule zulässig, hält stand. Wie sie richtig feststellt, sind die Anforderungen an einen Heissluftballonfahrer noch etwas strenger als diejenigen für den Gasballonpiloten. Es wäre daher unverständlich, für letzteren einen bewilligten Schulbetrieb zu fordern, während jeder Fahrlehrer für Heissluftballone den Fahrschüler privat ausbilden dürfte. Für diese Rechtsauffassung spricht auch Art. 215 Abs. 2 RFP, wonach der Heissluftballon-Fahrlehrer berechtigt ist, Heissluftballonfahrer im Rahmen einer Ballonfahrschule auszubilden. Eine solche Bestimmung wäre überflüssig, wenn der Fahrlehrer ohnehin zur Ausbildung berechtigt wäre, auch ausserhalb einer Schule.
Dispositiv
Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen.