Art. 4 Bundesgesetz über die Spielbanken. Gewohnheitsmässig handelt, wer das Spiel mindestens zweimal und in der Bereitschaft betreibt, es bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFederal Supreme Court Clarifies Habitual Conduct Definition in Illegal Gambling The Federal Supreme Court clarified the definition of "habitual" conduct concerning illegal gambling under Article 4 of the Federal Law on Casinos, extending beyond the requirement of the activity becoming an actual habit or frequent repetition. The situation involves defining the minimum threshold for habitual action in the context of illegal gambling. The court reasoned that a player acts habitually if they engage in the game at least twice, provided the circumstances indicate an internal disposition or readiness to repeat the game whenever the opportunity arises, regardless of whether the inclination stems from personality or prior experience. This standard allows for concluding habitual action without proving the player frequently gambled or had an inclination toward frequent repetition.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 4 Bundesgesetz über die Spielbanken. Gewohnheitsmässig handelt, wer das Spiel mindestens zweimal und in der Bereitschaft betreibt, es bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen.
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Volltext
Urteilskopf
103 IV 286
79. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1977 i.S. X. und Konsorten gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Regeste
Art. 4 Bundesgesetz über die Spielbanken.
Gewohnheitsmässig handelt, wer das Spiel mindestens zweimal und in der Bereitschaft betreibt, es bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen.
Erwägungen ab Seite 286
BGE 103 IV 286 S. 286
Aus den Erwägungen:
In BGE 81 IV 201 wurde das Merkmal der Gewohnheitsmässigkeit bejaht, wenn sich jemand so lange an das Spielen gewöhnt hat, dass er einen Hang zur häufigen Wiederholung empfindet und die Spiele tatsächlich häufig wiederholt. Im damals zu beurteilenden Fall bestand nach den tatsächlichen Gegebenheiten kein Anlass, sich zu den Mindestanforderungen zu äussern, die an den Begriff der Gewohnheitsmässigkeit zu stellen sind. Der Entscheid ist insofern zu ergänzen, als gewohnheitsmässig nicht nur derjenige handelt, der das in Frage stehende Glücksspiel so häufig betreibt, dass es ihm zur Gewohnheit wird. Ein Hang zum Glücksspiel kann schon auf Veranlagung beruhen oder in früheren Spielen erworben worden sein, so dass eine Angewöhnung nicht mehr erforderlich ist. Zur Annahme der Gewohnheitsmässigkeit kann deshalb schon ein wiederholtes, mindestens zweimaliges Spielen genügen
BGE 103 IV 286 S. 287
wenn die Umstände darauf schliessen lassen, der Täter sei innerlich geneigt gewesen, das Spiel bei sich bietender Gelegenheit zu wiederholen. Unter diesen Voraussetzungen bedarf es keines Nachweises mehr, dass der Spieler tatsächlich häufig gespielt habe, noch ist nötig, dass der Hang auf häufige Wiederholungen gerichtet gewesen sei.