Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IV 255 KI-generiert

Art. 31 Abs. 1 SVG. Aufmerksamkeit. Auch während der täglichen Verkehrsspitzen darf damit gerechnet werden, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls verkehrsgerecht verhalten.

Geschäftsnummer BGE 103 IV 255
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Driver Attention in High-Density Traffic A driver was accused of insufficient attention under Article 31(1) of the Road Traffic Act (SVG) after an accident occurred near a bus stop during rush hour. The court ruled that the circumstance of high traffic density, such as during daily peak hours, does not mandate an assumption of increased illegal behavior by other road users, including pedestrians, nor does it require attention to areas outside the scope of expected traffic events. The assertion that greater traffic density necessitates expecting illegal conduct was rejected as it would undermine the principle of trust (Art. 26(1) SVG), affirming that drivers must be able to rely on others adhering to traffic rules even during peak times.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 31 Abs. 1 SVG. Aufmerksamkeit. Auch während der täglichen Verkehrsspitzen darf damit gerechnet werden, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls verkehrsgerecht verhalten.

Schlagwörter

KI-generiert
Strassenverkehrsunfälle gefährlicher Eingriff in Strassenverkehr Verwendung des Mobiltelefons am Steuer qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung Fahrverbot als Massnahme Autobahnvignette

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Urteilskopf

103 IV 255

70. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 17. Oktober 1977 i.S. L. gegen Generalprokurator des Kantons Bern

Regeste

Art. 31 Abs. 1 SVG. Aufmerksamkeit.

Auch während der täglichen Verkehrsspitzen darf damit gerechnet werden, dass sich andere Verkehrsteilnehmer ebenfalls verkehrsgerecht verhalten.

Erwägungen ab Seite 255

BGE 103 IV 255 S. 255

Aus den Erwägungen:

Der Vorwurf ungenügender Aufmerksamkeit kann auch nicht damit begründet werden, der Unfall habe sich morgens kurz vor Arbeitsbeginn und in der Nähe einer Bushaltestelle zugetragen. Diese Umstände erforderten zwar eine erhöhte Konzentration der Aufmerksamkeit auf die wesentlichen Verkehrsabläufe, nicht aber auf eine Stelle, die ausserhalb des zu erwartenden Verkehrsgeschehens lag. Insbesondere kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erklärt, bei grösserer Verkehrsdichte müsse vermehrt mit verkehrswidrigem Verhalten von Fussgängern gerechnet werden. Dieses Argument würde zu einer gefährlichen Verunsicherung führen und widerspräche dem Vertrauensgrundsatz des Art. 26 Abs. 1 SVG. Gerade in Stosszeiten muss sich der Verkehrsteilnehmer erst recht darauf verlassen können, dass sich auch die andern verkehrsgerecht verhalten.