Swiss Penal Code Counterfeit Storage Intent to Circulate Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSwiss Penal Code Counterfeit Storage Intent to Circulate Appeal A defendant was convicted under Article 244(1) of the Swiss Penal Code for storing counterfeit US Dollar banknotes, claiming on appeal that he had merely "left" the fake money, was not the owner, and lacked the intent to circulate it. The court dismissed the appeal, affirming the conviction based on the finding that the defendant was the effective manager of the cafe, had primary control and disposal authority over the cabinet where the fake currency was stored, and, despite not being the original owner, maintained it with the intent to circulate it as genuine when the opportunity arose. The ruling established that the legal definition of "storing" (lagern) in this crime does not require the defendant to have personally placed the counterfeit money, but is fulfilled if the individual, aware of its presence, knowingly retains the fake currency within their area of control with the aim of putting it into circulation.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 244 StGB; Lagern falschen Geldes. Begriff des Lagerns.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe main legal provision defining the crime of counterfeiting/keeping false money, which the judgement addressed.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Urteilskopf
103 IV 249
68. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Dezember 1977 i.S. J. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich
Regeste
Art. 244 StGB; Lagern falschen Geldes.
Begriff des Lagerns.
Sachverhalt ab Seite 249
BGE 103 IV 249 S. 249
A.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte J. im Revisionsverfahren am 21. Juni 1977 wegen Lagerns falscher Dollarnoten gemäss Art. 244 Abs. 1 StGB zu vier Monaten Gefängnis, abzüglich 26 Tage Untersuchungshaft, als Zusatzstrafe zu drei in früheren Urteilen ausgefällten Freiheitsstrafen.
B.- J. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichtes sei aufzuheben und die Sache zur Fällung eines neuen Entscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe Art. 244 Abs. 1 StGB falsch angewendet; er habe nämlich die falschen Dollarnoten weder gelagert noch aufbewahrt, sondern sie lediglich "liegenlassen". Das Falschgeld sei nicht sein Eigentum gewesen, und er habe nicht die Absicht gehabt, es gelegentlich als echtes Geld in Umlauf zu setzen.
Die Rüge ist unbegründet, soweit sie überhaupt zulässig ist. Ob der Beschwerdeführer Eigentümer des Falschgeldes war oder nicht, ist nach Art. 244 Abs. 1 StGB ohne Belang. Nach den für den Kassationshof verbindlichen tatsächlichen Feststellungen
BGE 103 IV 249 S. 250
der Vorinstanz (Art. 277bis Abs. 1 BStP) ist er der "effektive" Chef des Cafés "Endspurt" gewesen und hatte seit Januar 1966 offenkundig in erster Linie die Verantwortung für das Büro und den darin befindlichen Kasten samt Inhalt getragen; er hatte - so führt die Vorinstanz weiter aus - über diesen doppeltürigen Schrank samt dem in ihm aufbewahrten Falschgeld die eigentliche Verfügungsmacht gehabt; zudem hätte der Umstand, dass die falschen Dollars Eigentum eines Dritten gewesen seien, den Beschwerdeführer, der sich noch nie durch besondere Gewissenhaftigkeit in bezug auf Strafbestimmungen ausgezeichnet habe, nicht gehindert, das nun eben einmal im Kasten liegende Falschgeld bei günstiger Gelegenheit zu veräussern. Schliesslich wäre es für ihn ein Leichtes gewesen, sich der "heissen Sache" zu entledigen, wenn ihm wirklich daran gelegen wäre. Tatsächlich aber habe er die Absicht gehabt, das Falschgeld bei sich bietender Gelegenheit als echt in Umlauf zu setzen.
Danach kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Beschwerdeführer das Falschgeld im Sinne des Gesetzes gelagert hat. Das erfordert nicht, dass der Täter es selber in ein bestimmtes Behältnis oder Versteck gelegt habe. Es genügt, dass er in Kenntnis des wahren Sachverhaltes das ursprünglich von einem andern gelagerte falsche Geld in dem nunmehr seiner Verfügungsgewalt unterliegenden Raum weiter vorrätig hält in der Absicht, es bei Gelegenheit als echt in Verkehr zu bringen. Das aber hat der Beschwerdeführer nach dem angefochtenen Urteil getan.