Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IV 198 KI-generiert

Right-Side Overtaking on Highway via Temporary Lane Change Prohibited Despite 1976 Revision of Traffic Regulation Article 36(5)

Geschäftsnummer BGE 103 IV 198
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal and affirmed the conviction, holding that the defendant's maneuver constituted prohibited right-side overtaking on a highway. The defendant had switched from the left passing lane to the right normal lane, passed a single vehicle at significantly higher speed, and immediately returned to the left lane; this was not mere lane-changing within a parallel column. The court applied Article 36(5) of the Road Traffic Regulations in its 1976 version, confirming that right-side overtaking on highways remains prohibited except in the narrow exception of driving in parallel columns where the right column temporarily moves faster. The defendant's claim that he was simply merging into a loose column and passing with it was rejected as willful misrepresentation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 36 Abs. 5 VRV. Auch nach Art. 36 Abs. 5 VRV in der Fassung vom 22. Dezember 1976 ist Rechtsüberholen auf Autobahnen untersagt.

Schlagwörter

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fehlerhaftes Überholmanöver Strassenverkehrsrecht Rückkehrrecht Wegrecht Auffahrunfall Autobahnvignette

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 95 IV 88
Eine solche Ausnahme besteht auf Autobahnen einzig beim Fahren in parallelen Kolonnen, wenn die Fahrzeuge der rechten Kolonne zeitweise schneller fahren als jene der linken Kolonne (BGE 95 IV 88 unten, BGE 98 IV 318 E.
BGE 98 IV 318
Eine solche Ausnahme besteht auf Autobahnen einzig beim Fahren in parallelen Kolonnen, wenn die Fahrzeuge der rechten Kolonne zeitweise schneller fahren als jene der linken Kolonne (BGE 95 IV 88 unten, BGE 98 IV 318 E.
BGE 95 IV 90
Es ist nach wie vor untersagt, einem auf der Überholspur eingeholten Fahrzeug durch Ausschwenken in die Normalspur und anschliessendes Wiedereinbiegen in die linke Fahrspur rechts vorzufahren, gleichgültig, ob der Eingeholte die linke Spur hätte freigeben können oder nicht (BGE 95 IV 90, BGE 98 IV 318 E.
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Volltext

Urteilskopf

103 IV 198

57. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 29. August 1977 i.S. B. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich

Regeste

Art. 36 Abs. 5 VRV.

Auch nach Art. 36 Abs. 5 VRV in der Fassung vom 22. Dezember 1976 ist Rechtsüberholen auf Autobahnen untersagt.

Erwägungen ab Seite 198

BGE 103 IV 198 S. 198

Aus den Erwägungen:

Die allgemeine Regel, dass in der gleichen Richtung fahrende Fahrzeuge links zu überholen sind und Rechtsüberholen grundsätzlich verboten ist, gilt auch auf Autobahnen. Auch auf diesen Strecken darf daher nur in den gesetzlich vorgesehenen, durch die Rechtsprechung näher umschriebenen Ausnahmefällen rechts überholt werden. Eine solche Ausnahme besteht auf Autobahnen einzig beim Fahren in parallelen Kolonnen, wenn die Fahrzeuge der rechten Kolonne zeitweise schneller fahren als jene der linken Kolonne (BGE 95 IV 88 unten, BGE 98 IV 318 E. 1). An dieser Praxis hat sich nichts geändert, und auch die Neufassung des Art. 36 Abs. 5 VRV vom 22. Dezember 1976 hat das Verbot des Rechtsüberholens nicht gelockert. Es ist nach wie vor untersagt, einem auf der Überholspur eingeholten Fahrzeug durch Ausschwenken in die Normalspur und anschliessendes Wiedereinbiegen in die linke Fahrspur rechts vorzufahren, gleichgültig, ob der Eingeholte die linke Spur hätte freigeben können oder nicht (BGE 95 IV 90, BGE 98 IV 318 E. 1).

Der Beschwerdeführer hat eindeutig ein solches verbotenes Rechtsüberholmanöver ausgeführt, indem er in einem Zug hinter dem eingeholten Pw. auf die Normalspur wechselte und unmittelbar nach dem Überholen dieses Fahrzeuges wieder in die Überholspur einbog. Von einem Einordnen in die lockere Kolonne auf der Normalspur und einem blossen Vorbeifahren

BGE 103 IV 198 S. 199

mit dieser Kolonne kann keine Rede sein. Der Beschwerdeführer benützte vielmehr eine Lücke auf dem rechten Fahrstreifen dazu, den Wagen von K. als Einzelfahrer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit, als sie die rechte Kolonne aufwies, rechts zu überholen, um nach dem Wiedereinbiegen auf der Überholspur rascher vorwärts zu kommen. Die gegenteiligen Behauptungen des Beschwerdeführers sind mutwillig.