Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IV 186 KI-generiert

Pedestrian Radar Warning Acquittal

Geschäftsnummer BGE 103 IV 186
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Pedestrian Radar Warning Acquittal A pedestrian warned approaching motorists of a fixed-point radar speed check by stepping into the road and using arm signals to slow them down, and was convicted of hindering an official act (Art. 286 StGB). The Supreme Court acquitted the defendant, reasoning that "hindering an official act" requires an active obstruction causing the administrative procedure itself to be hampered, which did not occur since the radar measurement and police communication continued unimpeded. Furthermore, the Court clarified that warning drivers achieves the underlying public safety goal of speed control—ensuring compliance with limits—and thus does not constitute thwarting the purpose of the official act, contrasting this with obstruction leading to the abandonment of the act or the destruction of its results.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 286 StGB, Hinderung einer Amtshandlung. 1. Begriff (Erw. 2, 4, 6). 2. Das Warnen von Fahrzeugführern vor einer Geschwindigkeitskontrolle erfüllt den Tatbestand nicht (Erw. 4, 5).

Schlagwörter

KI-generiert
Sicherheit im Straßenverkehr Polizeikontrolle einfache Verkehrsregelverletzung öffentliche Sicherheit Fußgängerzone qualifizierte Geschwindigkeitsüberschreitung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 95 IV 172
Solche Radarkontrollen können gewaltlos auf verschiedene Art behindert werden, so durch Störung der Messung (Beispiel in BGE 95 IV 172) oder der Funkübertragung zum Auffangposten oder der automatischen Lichtbildaufnahme.
BGE 71 IV 101
Der Täter ist auch dann wegen vollendeter und nicht nur versuchter Hinderung strafbar, wenn er den Beamten erfolglos gehindert hat (BGE 71 IV 101, BGE 74 IV 63 E.
BGE 74 IV 63
Der Täter ist auch dann wegen vollendeter und nicht nur versuchter Hinderung strafbar, wenn er den Beamten erfolglos gehindert hat (BGE 71 IV 101, BGE 74 IV 63 E.
BGE 69 IV 3
So wurde der Nachtruhestörer freigesprochen, der trotz polizeilicher Abmahnung weiter krakeelte (BGE 69 IV 3).
BGE 81 IV 164
Auch als ein Polizist einem betrunkenen Automobilisten verbot, mit seinem Wagen wegzufahren, wurde Hinderung einer Amtshandlung verneint, obwohl der Betrunkene sich dann trotzdem ans Steuer gesetzt hatte und weggefahren war (BGE 81 IV 164).
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 286 StGB

The appeal was granted because the appellant's conduct did not meet the requirements of this article regarding hindering an official act.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (84)

BGE 133 IV 97
Obstructing an official act vs. self-incrimination privilege: where a motorist lowers tinted windows to evade proof of a traffic offense before police order him to stop.
«…, wenn er eine Amtshandlung ohne Gewalt beeinträchtigt, so dass diese nicht reibungslos durchgeführt werden kann ( BGE 103 IV 186 E. 2). Dabei ist nicht erforderlich, dass er die Handlung einer Amtsperson gänzlich verhindert. Vielmehr genügt, dass…»
SB250132 (2025-06-23) · zh
Obstruction of Official Act: Resistance to Traffic Stop and Identification
«…ndlung, die diese derart beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2, BGE 103 IV 186 E. 2). Zu den Amtshandlungen im Sinne von Art. 286 StGB gehören unter anderem Handlungen in Ausübung staatlicher Macht…»
SK.2024.76 (2025-04-16)
Assault on train conductors and damage to property during ticket inspection
«…se in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). 4.2.4 Bei der Tatbestandsvariante des tätlichen Angriffs während ein…»
P/13450/2012 (2024-10-14) · ge
Appeal Against Conviction for Assault, Theft, and Obstruction Affirmed
«…tifs dans un but étranger à ses fonctions ou d'une manière manifestement disproportionnée (ATF 142 IV 129 consid. 2.1 ; 103 IV 186 consid. 2 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_1260/2021 du 1er juillet 2022 consid. 2.2.3). L'infraction réprimée à l'art.…»
P/954/2023 (2024-08-08) · ge
Police Tribunal v. Appellant (Obstruction of Official Act)
«…radar (ATF [104 IV 288](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=104%20IV%20288) consid. 3b p. 291, [103 IV 186](https://justice.ge.ch/apps/decis/fr/decis/search?query=103%20IV%20186) consid. 4/5 p. 188). Le comportement incriminé…»
SK 2023 136 (2024-04-26) · be
Bern Cantonal Court Upholds Conviction for Obstruction of Official Action and Insult Following Police Control
«…Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshandlung muss nicht gänzlich verhindert werden. Es genügt, wenn die Tat die Ausführung erschwert,…»
SST.2023.71 (2024-02-14) · ag
Convictions Upheld for Fraud, Theft, Property Damage, Threats, and Social Assistance Fraud; Acquitted of Battery, Obstructing Official Act Overturned
«…diese nicht reibungslos durchgeführt -7- werden kann (BGE 133 IV 97 E. 4.2; BGE 103 IV 186 E. 2). Es handelt sich um ein Erfolgsdelikt, bei dem es nicht erforderlich ist, dass der Täter die Amtshandlung gänzlic…»
SK1 2023 12 (2024-01-22) · gr
Violence Against Municipal Officers During Property Dispute
«…verzögert oder behindert wird, sie mit anderen Worten nicht reibungslos abläuft (BGE 133 IV 97 E. 4.2; 127 IV 115 E. 2; 103 IV 186 E. 2). Ge- walt im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist zu bejahen, wenn eine physische Einwirkung auf den Amtstr…»
SK 2021 581 (2024-01-10) · be
Bern Cantonal Court Acquits on Violence, Convicts on Criminal Trespass for 2017 Squat Clearing
«…diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186). Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt (Urteile des…»
SK 2023 265 (2023-11-16) · be
Bern Cantonal Supreme Court Sentencing for Aggravated Assault, Violence, and Defamation
«…iese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186). Eine Behinderung ist somit ausreichend und eine Verhinderung der Amtshandlung nicht vorausgesetzt (Urteil des…»
SK.2023.22 (2023-11-10)
Assaulting Public Official on Train Platform
«…icht SK.2023.22 - 11 - reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2; HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 285 StGB N. 5). Der tatbestandmässige Erfolg liegt in der Beeinträch- t…»
DG230005 (2023-11-08) · zh
Assault, Threats, and Property Damage Conviction Amidst Solitary Confinement Defense
«…vor, wenn diese in einer Art und Weise be- einträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 f.). Eine Behinderung ist somit ausreichend (vgl. BGer Urteil 6B_658/2013 vom 4. November 2013 E. 1.1) und eine Verhind…»
CPEN.2023.35 (2023-10-20) · ne
State v. Appellant (Robbery and Associated Offenses)
«…’une autorité, d’un membre d’une autorité ou d’un fonctionnaire entrant dans le cadre de sa compétence officielle ([ATF 103 IV 186](http://jumpcgi.bger.ch/cgi-bin/JumpCGI?id=103_IV_186) cons. 2). Le contrôle des papiers d’identité constitue un acte p…»
SST.2022.187 (2023-03-29) · ag
Assault and Threats Convictions Upheld, Parental Neglect Acquitted, Deportation Avoided
«…gt vor, wenn diese in einer Art und Weise beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). Die Amtshandlung braucht nicht gänzlich verhindert zu werden, sondern es reicht aus, wenn sie erschwert, verzöge…»
SB210332 (2023-02-10) · zh
Appellant Convicted for Violence, Illegal Residency, and Threats; Sentence Includes Imprisonment and Deportation
«…rd, sondern bereits dann, wenn sie derart beeinträchtigt wird, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (BGE 103 IV 186 E. 2). 1.2. Indem der Beschuldigte, als er von den beiden Polizeibeamten B._____ (Privatkläger 1) und C._____ nach e…»

Volltext

Urteilskopf

103 IV 186

54. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 3. November 1977 i.S. K. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden

Regeste

Art. 286 StGB, Hinderung einer Amtshandlung.

1. Begriff (Erw. 2, 4, 6).

2. Das Warnen von Fahrzeugführern vor einer Geschwindigkeitskontrolle erfüllt den Tatbestand nicht (Erw. 4, 5).

Sachverhalt ab Seite 186

BGE 103 IV 186 S. 186

A.- Die Verkehrspolizei Davos führte am 23. August 1976 in Saas im Prättigau mit einem mobilen Radargerät eine Geschwindigkeitskontrolle durch. Der hinzukommende Fussgänger K. trat in der Folge mehrmals auf die Strasse hinaus und veranlasste dadurch herannahende Automobilisten, ihre Geschwindigkeit zu mässigen, ohne im übrigen ihre Fahrt zu stören. Nach einem kurzen Wortwechsel mit der Polizei entfernte sich K. und gab etwas entfernt vom Messposten während etwa einer halben Stunde herannahenden Fahrern durch Auf- und Abschwenken des Armes Zeichen, zu verlangsamen.

B.- K. wurde vom Kreisgerichtsausschuss Küblis am 15. April 1977 wegen fortgesetzter Hinderung einer Amtshandlung zu einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Der Kantonsgerichtsausschuss Graubünden bestätigte am 13. Juni

BGE 103 IV 186 S. 187

1977 dieses Urteil, mit Ausnahme eines hier nicht interessierenden Nebenpunktes.

C.- K. beantragt mit Nichtigkeitsbeschwerde Freisprechung von der Anklage, eventuell Rückweisung zur Freisprechung gestützt auf Art. 20 StGB.

Die Staatsanwaltschaft beantragt Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

1. Die Nichtigkeitsbeschwerde hat kassatorischen Charakter (Art. 277ter BStP). Auf den Hauptantrag des Beschwerdeführers ist daher nur im Sinne eines Begehrens um Rückweisung an die Vorinstanz zur Freisprechung einzutreten.

2. Im Sinne von Art. 286 StGB hindert eine Amtshandlung, wer eine im Rahmen ihrer Amtsbefugnis liegende Handlung einer Behörde, eines Behördenmitglieds oder eines Beamten ohne Gewalt so beeinträchtigt, dass sie nicht reibungslos durchgeführt werden kann (HAFTER, BT II S. 712). Die Entstehungsgeschichte spricht für eine zurückhaltende Anwendung der Bestimmung (HAFTER, a.a.O.), ebenso der Vergleich mit ausländischen Rechtsordnungen (SCHWANDER, Nr. 745, Ziff. 1, 2). STRATENWERTH (BT II S. 583 f.) fordert eine Beschränkung auf Fälle, wo die Amtshandlung als solche aktiv behindert wird.

3. Die Amtshandlung, deren Hinderung dem Beschwerdeführer vorgeworfen wird, bestand in einer der üblichen Radarkontrollen über die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit. Dass die Beamten im Rahmen ihrer Amtsbefugnis handelten, ist unbestritten.

Solche Radarkontrollen können gewaltlos auf verschiedene Art behindert werden, so durch Störung der Messung (Beispiel in BGE 95 IV 172) oder der Funkübertragung zum Auffangposten oder der automatischen Lichtbildaufnahme.

Dem Beschwerdeführer wird nichts Derartiges oder Vergleichbares vorgeworfen. Zunächst trat er in der Nähe der Messstelle auf die Strasse, aber nicht in den Messstrahl. Dann warnte er die Fahrer etwa 100 m vor der Radaranlage. Weder die Messung durch das Radargerät noch die Meldung durch Funk an den Auffangposten noch dessen Tätigkeit wurden gestört. Die ganze Amtshandlung wickelte sich reibungslos ab.

BGE 103 IV 186 S. 188

Anklage und Vorinstanz behaupten nichts anderes; nirgends wird eine Beeinträchtigung der Kontrolltätigkeit geltend gemacht. Die Verurteilung verletzt Art. 286 StGB.

4. Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer bestraft, weil er den von der Radarkontrolle angestrebten Erfolg beeinträchtigt habe.

Damit wird ein dem Sinn und Wortlaut von Art. 286 StGB fremdes Element eingeführt. Der Kassationshof hat es stets abgelehnt, darauf abzustellen, ob sich die Tätigkeit des Angeklagten auf den von der Amtshandlung angestrebten Zweck ausgewirkt hat. Der Täter ist auch dann wegen vollendeter und nicht nur versuchter Hinderung strafbar, wenn er den Beamten erfolglos gehindert hat (BGE 71 IV 101, BGE 74 IV 63 E. 4).

Umgekehrt ist eine Bestrafung nach Art. 286 ausgeschlossen, wenn der Täter zwar die Amtshandlung als solche nicht behinderte, aber den damit angestrebten Erfolg vereitelte. So wurde der Nachtruhestörer freigesprochen, der trotz polizeilicher Abmahnung weiter krakeelte (BGE 69 IV 3). Auch als ein Polizist einem betrunkenen Automobilisten verbot, mit seinem Wagen wegzufahren, wurde Hinderung einer Amtshandlung verneint, obwohl der Betrunkene sich dann trotzdem ans Steuer gesetzt hatte und weggefahren war (BGE 81 IV 164).

5. Selbst wenn die Zweckvereitelung für die Erfüllung des Tatbestandes genügte, wäre das angefochtene Urteil nicht haltbar.

a) Radarmessungen können verschiedenen Zwecken dienen. Eine längere systematische Erfassung des Strassenverkehrs nach Fahrzeugkategorien und einzelnen Geschwindigkeitsstufen kann für die Festsetzung bestimmter Höchstgeschwindigkeiten notwendig sein. Hier könnten die Ergebnisse verfälscht werden, indem die Fahrer allgemein aufgefordert würden, bei der Durchfahrt an den kenntlich gemachten Messstellen schneller (oder langsamer) zu fahren, als dies sonst der Fall wäre. Die allermeisten Radarmessungen dienen jedoch ausschliesslich der Kontrolle darüber, ob eine vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten wird.

Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass auch im vorliegenden Fall lediglich eine der üblichen Höchstgeschwindigkeitskontrollen durchgeführt wurde.

BGE 103 IV 186 S. 189

b) Auch wenn der Fiskus an hohen Busseneingängen interessiert ist, liegt der Zweck der Radarkontrollen nicht in der Büssung vieler Verkehrssünder.

c) Geschwindigkeitskontrollen sollen mithelfen, eine möglichst umfassende Einhaltung geltender Höchstgeschwindigkeiten zu bewirken. Diese Höchstgeschwindigkeiten dienen wie alle übrigen Verkehrsvorschriften der Verkehrssicherheit. Alles, was dazu beiträgt, die Strassenbenützer zu einem verkehrsregelgemässen Verhalten zu veranlassen, liegt im Sinne der entsprechenden Vorschriften. Wer daher einen Strassenbenützer auf eine mögliche Geschwindigkeitsüberschreitung hinweist und zur notwendigen Mässigung veranlasst, kann nicht gegen den Zweck der Geschwindigkeitsbeschränkung verstossen. Er kann daher auch nicht dem Zweck zuwiderhandeln, der mit einer Geschwindigkeitskontrolle angestrebt wird.

d) Die Erfahrung lehrt, dass zwar Strafdrohungen und die individuelle Bestrafung Fehlbarer notwendig sind, dass aber eine gelockerte Verkehrsdisziplin mindestens so wirksam durch die Präsenz der Polizei und das Wissen um häufige Kontrollen gebessert wird. Aus dieser Erkenntnis heraus werden feste Radarkabinen gut sichtbar aufgestellt und vielerorts von der Polizei auffällige Tafeln mit dem Hinweis auf bevorstehende Geschwindigkeitskontrollen angebracht. Kantonale Polizeistellen pflegen regelmässig durch Radio und Presse vor Feiertagen darauf aufmerksam zu machen, dass auf ganz bestimmten Strecken Radarkontrollen durchgeführt würden. Mancher unaufmerksame oder undisziplinierte Lenker wird dadurch veranlasst, seine Geschwindigkeit jedenfalls an diesen Orten zu kontrollieren und nötigenfalls herabzusetzen.

Der Beschwerdeführer hat, wenn auch aus anderen Motiven, genau dasselbe getan, was die Verkehrspolizei selbst tut, um die Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit möglichst umfassend zu gewährleisten.

e) Ob nur vereinzelte Autofahrer vor einer Geschwindigkeitskontrolle gewarnt werden oder die Warnung systematisch während längerer Zeit erfolgt, ist entgegen der in einem Urteil des Zürcher Obergerichts (SJZ 1971 S. 323 Nr. 138) vertretenen Meinung ohne Belang, gleichgültig, ob nur auf die Hinderung der Amtshandlung selbst oder auch auf den Zweck der letzteren abgestellt wird. Richtig ist vielmehr die Auffassung von SCHULTZ (Strafrechtliche Rechtsprechung zum Strassenverkehrsrecht

BGE 103 IV 186 S. 190

1968-1972, S. 64), dass auch die systematische Warnung einer grösseren Zahl von Fahrzeugführern nie Hinderung einer Amtshandlung sei, da sie genau den Zweck erreiche, den die Kontrolle selbst anstrebt.

Ob das Verhalten des Warners eventuell aus anderen Gründen bestraft werden kann (z.B. unerlaubte Verwendung der Lichthupe oder der akustischen Warnanlage), ist hier nicht zu untersuchen. Dem Beschwerdeführer wird kein solcher Vorwurf gemacht.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 13. Juni 1977 aufgehoben und die Sache zur Freisprechung des Beschwerdeführers an die Vorinstanz zurückgewiesen.