Sexual Abuse of Patients Incapable of Resistance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertSexual Abuse of Patients Incapable of Resistance A doctor sexually abused female patients in his examination room while they were prone on a gynecological examination chair. The Federal Supreme Court affirmed the conviction under Art. 189 para. 1 SCC, reasoning that the victims were "incapable of resistance" due to their position on the chair, which impeded their visual perception of the doctor's actions, and the surprise arising from the abuse violating the special trust relationship with their physician. The court held that the women could only perceive the abuse through physical sensation after the offense had already begun, rendering them incapable of preventative defense, and the non-resistance afterwards was justified by the initial utilization of their temporary defenselessness and the resulting shock and shame.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 189 Abs. 1 StGB. Eine Frau kann zum Widerstand unfähig sein, wenn sie auf dem Untersuchungsstuhl liegt, keinen Einblick in die Handlungen des Arztes nehmen kann und überraschenderweise durch diesen geschlechtlich missbraucht wird.
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KI-generiertThis article defines the crime relevant to the case, indicating the substantive basis of the judgment.
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Volltext
Urteilskopf
103 IV 165
49. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1977 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft
Regeste
Art. 189 Abs. 1 StGB.
Eine Frau kann zum Widerstand unfähig sein, wenn sie auf dem Untersuchungsstuhl liegt, keinen Einblick in die Handlungen des Arztes nehmen kann und überraschenderweise durch diesen geschlechtlich missbraucht wird.
Erwägungen ab Seite 165
BGE 103 IV 165 S. 165
Aus den Erwägungen:
... In Übereinstimmung mit dem Strafgericht hat die Vorinstanz die Widerstandsunfähigkeit darin gesehen, dass die auf einem Untersuchungsstuhl liegenden Patientinnen wegen ihrer Lage (gegenüber Kopflage erhöhte Beckenlage) keinen Einblick
BGE 103 IV 165 S. 166
in die Handlungen des Beschwerdeführers nehmen konnten und wegen des besonderen Vertrauensverhältnisses nicht damit rechneten, dass der Beschwerdeführer sich an ihnen vergehen könnte; sie seien durch die Unzuchtshandlungen überrascht worden, bevor sie nur an Widerstand hätten denken können.
Die Willensbetätigung der Frauen war demnach beeinträchtigt, weil sie wegen ihrer Lage auf dem Untersuchungsstuhl nicht sehen konnten, was mit ihnen geschah. Und in der Tat hängt eine willensmässige Reaktion von einer vorgängig durch die Sinne vermittelten äusseren Wahrnehmung ab. Fiel aber in casu das Sehen weg, so verblieb den Frauen als anderweitige Wahrnehmung das körperliche Empfinden im Bereich des Geschlechtsteils. Das aber bedeutete in diesem Fall nichts anderes, als dass sie erst reagieren konnten, als der Täter bereits im Begriff war, sie zu missbrauchen. Sie waren somit wegen ihrer besonderen Körperlage ausserstande, einen solchen Angriff auf ihre geschlechtliche Ehre zum vornherein abzuwehren. Dass sie, als sie sich schliesslich Rechenschaft darüber gaben, dass die Handlungen des Beschwerdeführers über das hinausgingen, was die Untersuchung erforderte, die physische Möglichkeit gehabt hätten, sich zu wehren, ändert am Gesagten nichts, denn abgesehen davon, dass eine bloss vorübergehende Widerstandsunfähigkeit genügt, hatte der Täter in diesem Zeitpunkt die vorbestandene Wehrlosigkeit der Frauen bereits ausgenützt. Dann aber vermag ihn auch der Umstand nicht zu entlasten, dass die Frauen sich nach jenem Zeitpunkt nicht wehrten. Das könnte in casu umsoweniger der Fall sein, als die fraglichen Patientinnen nach dem angefochtenen Urteil wegen des Vertrauensverhältnisses zum Arzt mit solchen Handlungen nicht rechneten, von diesen völlig überrascht wurden und sich schämten (Frau X.), bzw. einen eigentlichen Schock erlitten (Frau Y.) und deswegen zu einer Abwehr unfähig waren.