Art. 173 ff. StGB. Ehrverletzung. Wann ist der Vorwurf, ein Mitglied einer Kollegialbehörde berücksichtige bei Amtsgeschäften private Interessen, ehrverletzend?
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDefamation and Abuse of Official Function for Private Gain The court considered when an allegation that a member of a collegial body prioritizes private interests over public duty in official matters constitutes defamation under Article 173 et seq. of the Swiss Penal Code. The court reasoned that merely suggesting a consideration of private interests is not inherently defamatory, especially since public and private interests often need to be mutually weighed; the statement becomes injurious only if it implies that public duties were negligently disregarded, decisions were based on non-objective grounds, or the consideration of private interests was concealed. However, the court established that the allegation of abusing an official position to enforce private interests fundamentally and immediately harms a person's reputation; furthermore, while changing a stance on a public project due to a conflict with private interests is not dishonorable (since recusals exist), it is dishonorable and potentially criminal to conceal the conflict and actively use the official function to advance private interests over public ones.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 173 ff. StGB. Ehrverletzung. Wann ist der Vorwurf, ein Mitglied einer Kollegialbehörde berücksichtige bei Amtsgeschäften private Interessen, ehrverletzend?
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Volltext
Urteilskopf
103 IV 161
47. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 1. März 1977 i.S. F. gegen R.
Regeste
Art. 173 ff. StGB. Ehrverletzung.
Wann ist der Vorwurf, ein Mitglied einer Kollegialbehörde berücksichtige bei Amtsgeschäften private Interessen, ehrverletzend?
Erwägungen ab Seite 161
BGE 103 IV 161 S. 161
Aus den Erwägungen:
2. Der Vorwurf, als Mitglied einer vorberatenden Fachkommission private Interessen berücksichtigt zu haben, ist nicht bereits an sich ehrenrührig. Oft sind öffentliche gegen private Interessen abzuwägen. Ehrverletzend wird der Vorwurf erst, wenn damit unterstellt wird, öffentliche Interessen seien dabei pflichtwidrig vernachlässigt, der Entscheid sei nicht aus sachlichen Gründen getroffen oder die Berücksichtigung privater Interessen sei verschwiegen worden. Inwiefern sich ein derartiger Sinn aus der Äusserung des Beschwerdeführers oder aus ihrem Zusammenhang oder aus weiteren Umständen ergeben sollte, legt die Vorinstanz nicht dar.
Der Vorwurf des Missbrauchs einer amtlichen Stellung zur Durchsetzung privater Interessen berührt demgegenüber bereits an sich den Ruf und die Geltung einer Person als ehrbarer Mensch.
Die Vorinstanz scheint davon auszugehen, der Beschwerdeführer hätte sich schon dann ehrverletzend geäussert, wenn er dem Beschwerdegegner unterstellt hätte, seine Meinung geändert zu haben und aus privaten Interessen nicht mehr für ein im öffentlichen Interesse liegendes Projekt einzutreten. Das ginge zu weit. Unser Recht kennt den Interessenkonflikt und die Möglichkeit, in Ausstand zu treten. Es ist nicht ehrenrührig,
BGE 103 IV 161 S. 162
wenn jemand in amtlicher Stellung einen Vorschlag nicht mehr unterstützt, weil dieser seine privaten Interessen benachteiligen würde. Nicht mit dem Verhalten eines Ehrenmannes vereinbar ist es nur, wenn ein solcher Interessenkonflikt verheimlicht und der Ausstand nicht gewahrt, sondern die amtliche Funktion nach privaten statt öffentlichen Interessen ausgeübt wird.