Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IV 148 KI-generiert

Recidivism qualifying condition: prior prison sentence satisfied by credited pretrial detention counts as served under Article 67(1) of the Swiss Criminal Code.

Geschäftsnummer BGE 103 IV 148
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and upheld the prior conviction, confirming that the defendant's recidivism status was properly established. The dispute arose in a criminal proceeding where the defendant challenged the application of the recidivism provision after his earlier prison sentence had not been executed but was deemed fully or partially served through the crediting of pretrial detention. The Court held, based on Article 67(1) of the Swiss Criminal Code, that recidivism applies even when the prior penitentiary or prison sentence was not actually enforced but was declared satisfied by crediting pretrial detention, as such crediting legally equates to a served sentence. The Court rejected arguments that this outcome was unjust, especially where credited detention lasted only a few days, and noted that legislative criticism of this rule could only be addressed de lege ferenda, not by judicial reinterpretation.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 67 Ziff. 1 StGB. Rückfall ist auch gegeben, wenn die frühere Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe nicht vollstreckt, jedoch durch Anrechnung von Untersuchungshaft ganz oder teilweise als getilgt erklärt wurde.

Schlagwörter

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Anrechnung der Untersuchungshaft Rückfall bei Straftaten Haftbedingungen Freiheitsstrafe bisheriger Rechtsstatus Strafbefreiung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 84 IV 8
Recidivism and Credited Pre-Trial Detention Equivalence
BGE 83 IV 5
Weil der auf die Freiheitsstrafe angerechneten Untersuchungshaft die rechtliche Wirkung einer in diesem Umfange bereits vollstreckten Strafe (BGE 83 IV 5, BGE 84 IV 9) von Gesetzes wegen zukommt, wären jegliche gegen diese Rechtsfolge erhobenen Einwände ohnehin nur de lege ferenda beachtlich.
BGE 84 IV 9
Weil der auf die Freiheitsstrafe angerechneten Untersuchungshaft die rechtliche Wirkung einer in diesem Umfange bereits vollstreckten Strafe (BGE 83 IV 5, BGE 84 IV 9) von Gesetzes wegen zukommt, wären jegliche gegen diese Rechtsfolge erhobenen Einwände ohnehin nur de lege ferenda beachtlich.
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Volltext

Urteilskopf

103 IV 148

43. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 9. September 1977 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Regeste

Art. 67 Ziff. 1 StGB.

Rückfall ist auch gegeben, wenn die frühere Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe nicht vollstreckt, jedoch durch Anrechnung von Untersuchungshaft ganz oder teilweise als getilgt erklärt wurde.

Erwägungen ab Seite 148

BGE 103 IV 148 S. 148

Aus den Erwägungen:

3. Der Beschwerdeführer zieht die Richtigkeit der ebenfalls von SCHULTZ (Einführung in den Allgemeinen Teil des Strafrechts, II, S. 68) kritisierten Rechtsprechung in Frage, wonach Rückfall im Sinne von Art. 67 StGB auch vorliegt, wenn die frühere Zuchthaus- oder Gefängnisstrafe nicht vollstreckt, jedoch durch Anrechnung von Untersuchungshaft ganz oder teilweise als getilgt erklärt worden ist (BGE 84 IV 8). Eine unterschiedliche Rechtsfolge je danach,

BGE 103 IV 148 S. 149

ob die ausgestandene Untersuchungshaft auf die Freiheitsstrafe angerechnet wurde oder nicht, vermöge in ihren Konsequenzen nicht zu befriedigen. Besonders stossend erscheine die Annahme von Rückfall, wo die angerechnete Untersuchungshaft nur einige wenige Tage gedauert habe.

Das Argument, die Untersuchungshaft der Strafhaft gleichzustellen sei bedenklich, weil es sich um einen aus prozessualen Gründen angeordneten Entzug der Freiheit handle und der Täter noch nicht dem resozialisierenden Einfluss des Strafvollzuges unterworfen war, dessen Wirkungslosigkeit der Grund zu strengerer Bestrafung des Rückfalls sei (SCHULTZ, a.a.O.), ist ebensowenig stichhaltig wie dasjenige, Rückfall anzunehmen erscheine da als ganz besonders stossend, wo die angerechnete Untersuchungshaft nur wenige Tage betragen habe. Das Gesetz weicht vom Grundsatz, dass nur der effektive Strafvollzug eine Strafschärfung wegen Rückfalls rechtfertige, auch bei der Begnadigung ab, wenn es den Erlass der Vorstrafe durch eine solche deren Vollstreckung gleichstellt (Art. 67 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Als Rückfallsvoraussetzung lässt es zudem unabhängig von einer erzieherischen Wirksamkeit auch den Vollzug kürzester Gefängnisstrafen und auch kleinster Teile von Zuchthaus- oder Gefängnisstrafen genügen, was eine Lösung wie die von BONNARD in JdT 1958, II, S. 41/42 angeregte von vorneherein ausschliesst. Weil der auf die Freiheitsstrafe angerechneten Untersuchungshaft die rechtliche Wirkung einer in diesem Umfange bereits vollstreckten Strafe (BGE 83 IV 5, BGE 84 IV 9) von Gesetzes wegen zukommt, wären jegliche gegen diese Rechtsfolge erhobenen Einwände ohnehin nur de lege ferenda beachtlich.