Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IV 140 KI-generiert

Cantonal Court Refusal of Preventive Detention Over Public Danger Reversed

Geschäftsnummer BGE 103 IV 140
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Cantonal Court Refusal of Preventive Detention Over Public Danger Reversed The Cantonal Court erred in refusing to order preventive detention (custody) for an offender despite acknowledging his severe and increasing danger to the public due to his mental state, reasoning that the long prison sentence of six years was sufficient to protect the public and that custody should be an ultimate resort. The Federal Supreme Court reversed this decision, noting that the Cantonal Court failed to consider the 491 days of pre-trial detention already served, meaning the offender, a 59-year-old with accelerating dangerousness, would be released in just over four and a half years; given this, the sentence alone does not satisfy the need for public protection, thus requiring the application of Article 43 Section 1 paragraph 2 of the Swiss Penal Code for custody in a non-medical facility, as strongly recommended by the psychiatric expert.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Verwahrung. Die Verwahrung darf nur unterbleiben, wenn die Gefährdung der Öffentlichkeit auf andere Weise, insbesondere durch eine entsprechend lange Freiheitsstrafe behoben wird.

Schlagwörter

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Haftstrafe Gemeingefahr Staatsschutz Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Widerruf des bedingten Strafvollzugs medizinische Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 101 IV 127
Eine Verwahrung nach Absatz 2 dieser Bestimmung aber dürfe wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit nur als ultima ratio angewendet werden (BGE 101 IV 127).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB

The appeal by the prosecution concerning the application of this article regarding protective custody was found to be justified, leading to the case being sent back for retrial according to this provision.

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Volltext

Urteilskopf

103 IV 140

40. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 30. September 1977 i.S. Staatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen X.

Regeste

Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; Verwahrung.

Die Verwahrung darf nur unterbleiben, wenn die Gefährdung der Öffentlichkeit auf andere Weise, insbesondere durch eine entsprechend lange Freiheitsstrafe behoben wird.

Erwägungen ab Seite 140

BGE 103 IV 140 S. 140

Aus den Erwägungen:

3. Die Staatsanwaltschaft rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, dies mit Recht. Die Vorinstanz anerkennt in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Gutachten, dass X. infolge seines Geisteszustandes die Öffentlichkeit zweifellos in schwerwiegender Weise gefährdet und dass sich diese Gefahr wegen des fortschreitenden Abbaus der Einsichts- und namentlich der Willensfähigkeit des Beschwerdegegners im Laufe der Zeit noch erhöhen werde. Indessen erfordere der Geisteszustand des Beschwerdegegners keine ärztliche Behandlung oder Pflege, weil dieser medizinisch nicht behandelt werden könne. Art. 43 Ziff. 1

BGE 103 IV 140 S. 141

Abs. 1 StGB komme deshalb nicht zur Anwendung. Eine Verwahrung nach Absatz 2 dieser Bestimmung aber dürfe wegen der Schwere des Eingriffs in die persönliche Freiheit nur als ultima ratio angewendet werden (BGE 101 IV 127). Die Verwahrung müsse unterbleiben, wenn die bestehende Gefährlichkeit auf andere Weise, z.B. durch eine lange Freiheitsstrafe behoben werden könne. Im vorliegenden Fall dürfte die Verbüssung der ausgefällten Zuchthausstrafe von sechs Jahren dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit ausreichend Rechnung tragen, sodass von einer Verwahrung gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB abzusehen sei.

Diese an sich von richtigen rechtlichen Überlegungen ausgehende Würdigung ist in ihrer Anwendung auf den konkreten Fall deswegen offensichtlich unhaltbar, weil die Vorinstanz dabei ausser acht gelassen hat, dass sie dem Beschwerdegegner an die Strafe 491 Tage Untersuchungshaft angerechnet hatte. Das hat zur Folge, dass X., der heute 59jährig ist und dessen Gemeingefährlichkeit im Laufe der Zeit noch zunehmen wird, bei voller Verbüssung der restlichen Strafe nach etwas mehr als viereinhalb Jahren wieder auf freiem Fuss sein wird. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, dass mit der ausgefällten Freiheitsstrafe dem Schutzbedürfnis der Öffentlichkeit Genüge getan sei. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist daher in diesem Punkte begründet, zumal sich auch der psychiatrische Gutachter mit Entschiedenheit für die Verwahrung des "früh verwahrlosten, unintelligenten und intelligenzverwahrlosten, arbeitsscheuen, haltlosen, verstimmbaren, misstrauisch-sensitiven, querulatorischen, hirnorganisch leicht geschädigten, skrupellosen Psychopathen" in einer nicht ärztlich geleiteten Anstalt wegen schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäss Art. 43 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ausgesprochen hatte. Die Sache ist daher an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie gemäss jener Bestimmung verfahre.