Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IV 138 KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Revocation of Conditional Sentence Based on Prior Assessed Conduct

Geschäftsnummer BGE 103 IV 138
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Supreme Court Ruling on Revocation of Conditional Sentence Based on Prior Assessed Conduct A conditional sentence execution was revoked because the convicted person was deemed to have forfeited trust in a manner other than by committing new crimes or misdemeanors, specifically by committing numerous regulatory offenses ("Übertretungen") during the probationary period, in addition to continued neglect of support obligations. The cantonal court primarily based the revocation on thirteen offenses committed during the probationary period, eight of which occurred before a prior decision by another cantonal court had already declined to revoke the conditional sentence, instead extending the probation. The Federal Supreme Court ruled that while the judge assessing new punishable acts generally has to evaluate the offender's entire conduct, a decision not to revoke a conditional sentence for behavior up to a certain point becomes legally binding. Therefore, a subsequent revocation judge cannot base the revocation solely on the facts already assessed previously; however, if the convicted person fails to prove themselves again subsequent to the initial decision, the new judge must consider the earlier behavior, even if it did not lead to revocation at the time, in conjunction with the new reasons to determine if revocation or further alternative measures are warranted. The new revocation judge may only order execution if the previously judged conduct, in connection with new grounds, provides cause, maintaining the finality of the earlier non-revocation decision.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 41 Ziff. 3 StGB; Widerruf des bedingten Strafvollzugs. Hat der Verurteilte nach einem ersten, von einem Widerruf absehenden Entscheid sich erneut nicht bewährt, darf der neue Widerrufsrichter den Vollzug nur anordnen, wenn das früher beurteilte Verhalten in Verbindung mit neuen Gründen dazu Anlass gibt.

Schlagwörter

KI-generiert
Vorleben Widerruf der bedingten Entlassung Ersatzstrafe Probezeit Trust Vollstreckungsverwirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 41 Ziff. 3 StGB

This provision defines the grounds for revocation of the conditional suspension of a sentence, which is the subject of the court's consideration regarding the appellant's conduct.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)

SK 2022 363 (2023-01-09) · be
Cantonal Court Upholds Conviction for Gross Traffic Violation Following Detached Trailer Incident
«…m Widerruf führte, und es ist zu prü- fen, ob es in Verbindung mit den neuen Gründen zum Widerruf (…) Anlass gibt» (BGE 103 IV 138 E. 2 S. 139; vgl. auch SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 10 zu Art. 46). Die Vorinstanz verzichtete trotz der mehrfachen Veru…»
SK 2021 90 (2021-11-22) · be
Accused Upheld on Driving Without License and Document Forgery Charges
«…zu würdigen, nicht nur jenes, welches mit dem neu beurteilten Verbrechen oder Ver- gehen zusammenhängt (BGE 103 IV 138 E. 2. S. 139; SCHNEIDER/GARRÉ, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 46 StGB). Für die Lega…»
SK 2020 35 (2020-09-18) · be
Obstruction of Police During Anti-Fascist Demonstration
«…f führte und es ist zu prüfen, ob es in Verbindung mit den neuen Gründen zum Widerruf (…) Anlass gibt» (BGE 103 IV 138 E. 2 S. 139; vgl. auch BSK-SCHNEIDER/GARRÉ, N. 10 zu Art. 46 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil des O…»
6B_291/2020 (2020-05-15)
«…euve, et non seulement de son comportement en relation avec le nouveau crime ou délit ( ATF 126 IV 3 consid. 4b p. 8; 103 IV 138 consid. 2 p. 139). Pour le surplus, le recourant ne motive pas plus avant en quoi l'appréciation du pronostic défavora…»
SK 2019 203 (2019-11-22) · be
Conviction for Breach of Peace and Violence Against Authorities During Unauthorized Demonstration
«…ührte, und es ist zu prü- fen, ob es in Verbindung mit den neuen Gründen zum Widerruf […] Anlass gibt» (BGE 103 IV 138 E. 2 S. 139; vgl. auch SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 10 zu Art. 46 StGB). Der Beschuldigte wurde mit Urteil v…»
6B_879/2016 (2017-06-22)
«…euve, et non seulement de son comportement en relation avec le nouveau crime ou délit ( ATF 126 IV 3 consid. 4b p. 8; 103 IV 138 consid. 2 p. 139). Elle a souligné que le Tribunal criminel de Y.________ avait renoncé à révoquer le sursis parce que…»
6B_714/2015 (2015-09-28)
«…euve, et non seulement de son comportement en relation avec le nouveau crime ou délit ( ATF 128 IV 3 consid. 4b p. 8; 103 IV 138 consid. 2 p. 139). Il était donc pertinent de relever, à l'appui du pronostic, que le recourant présentait encore des…»
6P.15/2006 (2006-07-11)
«…rteilsvollstreckung. Dabei darf nicht in rechtskräftige Urteile eingegriffen werden. Das Bundesgericht hat dazu in BGE 103 IV 138 festgehalten, dass ein Gericht "die Widerrufsfrage für dasselbe Verhalten" nicht anders entscheiden kann, als das Geri…»
6S.317/2001 (2002-01-22)
«…die revidierte, nun seit 1. Juli 1971 geltende Fassung von Art. 41 StGB in einer unveröffentlichten Erwägung in BGE 103 IV 138 (vgl. a.a.O. E. 3) unter Verweisung auf BGE 90 IV 178 ohne weitere Prüfung bestätigt. b) Nachdem sich in den beiden…»
BGE 128 IV 3
«…die revidierte, nun seit 1. Juli 1971 geltende Fassung von Art. 41 StGB in einer unveröffentlichten Erwägung in BGE 103 IV 138 (vgl. a.a.O. E. 3) unter Verweisung auf BGE 90 IV 178 ohne weitere Prüfung bestätigt. b) Nachdem sich in den beiden…»

Volltext

Urteilskopf

103 IV 138

39. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 25. August 1977 i.S. O. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Regeste

Art. 41 Ziff. 3 StGB; Widerruf des bedingten Strafvollzugs.

Hat der Verurteilte nach einem ersten, von einem Widerruf absehenden Entscheid sich erneut nicht bewährt, darf der neue Widerrufsrichter den Vollzug nur anordnen, wenn das früher beurteilte Verhalten in Verbindung mit neuen Gründen dazu Anlass gibt.

Erwägungen ab Seite 138

BGE 103 IV 138 S. 138

Aus den Erwägungen:

2. Der bedingte Strafvollzug wurde widerrufen, weil der Beschwerdeführer in anderer Weise als durch Begehung neuer Verbrechen oder Vergehen das in ihn gesetzte Vertrauen getäuscht habe.

Die Täuschung des Vertrauens sieht das Obergericht darin, dass der Beschwerdeführer "unberücksichtigt die fortgesetzte Vernachlässigung von Unterstützungspflichten, allein während der zweijährigen Probezeit dreizehnmal gegen die Gesetze verstossen, davon fünfmal, seitdem das Kantonsgericht Nidwalden zweitinstanzlich erneut eine bedingte Warnstrafe ausgesprochen und die Probezeit des Rekurrenten entsprechend verlängert hatte".

Die Vorinstanz setzt damit voraus, sie habe für die ganze Dauer der für die erste Tat ausgesprochenen Probezeit zu prüfen, ob der Beschwerdeführer das in ihn gesetzte Vertrauen in anderer Weise als durch neue Verbrechen oder Vergehen getäuscht habe. Das geht insbesondere daraus hervor, dass sie

BGE 103 IV 138 S. 139

den Widerruf in erster Linie auf die 13 Übertretungen stützt, welche der Beschwerdeführer in der dreijährigen Probezeit verübt hat. Von diesen sind indessen acht verübt worden, bevor das Kantonsgericht Nidwalden seinerseits über den Widerruf des vom Amtsstatthalter Luzern verfügten bedingten Strafvollzuges entschieden hatte.

Dieser Betrachtungsweise kann nur bedingt zugestimmt werden. Ist der Richter, der das neue Verbrechen oder Vergehen zu beurteilen hat, für den Widerruf zuständig, so hat er das gesamte Verhalten des Verurteilten während der Probezeit zu würdigen, nicht nur jenes, welches mit dem neu beurteilten Verbrechen oder Vergehen zusammenhängt. Denn nur so kann beurteilt werden, ob begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Hat dann der zuständige Richter gefunden, für das Verhalten des Verurteilten bis zur Zeit, wo der Richter über das neue Verbrechen oder Vergehen urteilt, sei von einem Widerruf abzusehen oder es genügten allenfalls andere Massnahmen als der Widerruf, so ist damit bis zu diesem Zeitpunkt über den Widerruf rechtskräftig entschieden. Es steht alsdann dem Richter, der den bedingten Strafvollzug bewilligt hat, nicht mehr zu, die Widerrufsfrage für dasselbe Verhalten, das der bedingt Verurteilte bis zu Beurteilung der neuen Verbrechen oder Vergehen an den Tag gelegt hat, anders zu entscheiden als der Richter, der die neuen strafbaren Handlungen beurteilt hat.

Anders verhält es sich aber, wenn der Verurteilte sich nach dem ersten Entscheid über den Widerruf erneut nicht bewährt hat. Alsdann muss wiederum über den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Strafe oder eine allfällige Ersatzmassnahme befunden werden. In diesem neuen Entscheid muss das frühere Verhalten, soweit es eine Nichtbewährung im Sinne von Art. 41 Ziff. 3 StGB darstellt, mitberücksichtigt werden, auch wenn es im früheren Verfahren nicht zum Widerruf führte, und es ist zu prüfen, ob es in Verbindung mit den neuen Gründen zum Widerruf oder weitern Ersatzmassnahmen Anlass gibt. Es geht lediglich nicht an, dass der neue Widerrufsrichter allein auf Grund der schon früher beurteilten Tatsachen anders über den Widerruf oder sonstige Ersatzmassnahmen urteilen würde; denn damit würde er in die Rechtskraft des früheren Widerrufsentscheides eingreifen. Werden erst nachträglich Umstände bekannt, welche schon vor den

BGE 103 IV 138 S. 140

frühern Entscheiden eingetreten sind, so kann darin ein Grund für die Wiederaufnahme liegen, zu der grundsätzlich der Richter örtlich zuständig ist, welcher früher über den Widerruf zu befinden hatte. Sind aber neben den nachträglich bekannt gewordenen auch neue Widerrufsgründe eingetreten, so hat der Richter, der über die neu entstandenen Widerrufsgründe urteilt, auch über die schon früher eingetretenen aber erst später bekannt gewordenen Gründe zu befinden.