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BGE 103 IV 126 KI-generiert

Art. 272 Abs. 2 BStP. Frist zur Beschwerdebegründung. Eine nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerdebegründung ist nur rechtsgültig, wenn die Voraussetzungen der Wiederherstellung nach Art. 35 Abs. 1 OG erfüllt sind. Das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer einen Anwalt beiziehen und ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 152 Abs. 2 OG stellen will.

Geschäftsnummer BGE 103 IV 126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Petitioner's Failure to Timely File Grounds for Appeal Due to Self-Inflicted Delay A petitioner, whose counsel withdrew shortly after he filed a notice of appeal, failed to meet the statutory deadline for submitting the statement of grounds for appeal, relying on his subsequent attempt to obtain legal aid and the appointment of an official defense counsel, which was requested near the deadline and could not be processed in time. The court ruled that the deadline for submitting grounds for appeal is a statutory, non-extendable period, and a late submission is only valid if the conditions for reinstatement (Art. 35(1) OG) are met, requiring that the delay be caused by an unexcused impediment. The court found the delay was self-inflicted because the petitioner was aware of his lack of counsel and the need to file the statement for nearly three weeks before acting, thus neglecting to promptly submit the legal aid request, thereby nullifying the possibility of a legal aid-appointed lawyer submitting a timely and valid statement of grounds, rendering the legal aid request moot.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 272 Abs. 2 BStP. Frist zur Beschwerdebegründung. Eine nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerdebegründung ist nur rechtsgültig, wenn die Voraussetzungen der Wiederherstellung nach Art. 35 Abs. 1 OG erfüllt sind. Das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer einen Anwalt beiziehen und ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 152 Abs. 2 OG stellen will.

Schlagwörter

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gesetzliche Frist verspätete Einreichung von Urkunden Kündigungsfrist verspätetes Asylgesuch unverschuldete Säumnis Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 272 Abs. 2 BStP
Art. 272 Abs. 2 BStP. Frist zur Beschwerdebegründung.
Art. 35 Abs. 1 OG
Eine nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerdebegründung ist nur rechtsgültig, wenn die Voraussetzungen der Wiederherstellung nach Art. 35 Abs. 1 OG erfüllt sind.
Art. 152 Abs. 2 OG
Das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer einen Anwalt beiziehen und ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 152 Abs. 2 OG stellen will.
Art. 33 Abs. 1 OG
2 BStP ist eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden kann.
Art. 34 Abs. 2 OG
Auch finden die Vorschriften über den Stillstand der Fristen in Strafsachen keine Anwendung (Art. 34 Abs. 2 OG).
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Volltext

Urteilskopf

103 IV 126

35. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 1977 i.S. R. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Regeste

Art. 272 Abs. 2 BStP. Frist zur Beschwerdebegründung.

Eine nach Ablauf der Frist eingereichte Beschwerdebegründung ist nur rechtsgültig, wenn die Voraussetzungen der Wiederherstellung nach Art. 35 Abs. 1 OG erfüllt sind. Das gilt auch, wenn der Beschwerdeführer einen Anwalt beiziehen und ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 152 Abs. 2 OG stellen will.

Erwägungen ab Seite 127

BGE 103 IV 126 S. 127

Aus den Erwägungen:

Die Frist zur Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde nach Art. 272 Abs. 2 BStP ist eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 33 Abs. 1 OG nicht erstreckt werden kann. Auch finden die Vorschriften über den Stillstand der Fristen in Strafsachen keine Anwendung (Art. 34 Abs. 2 OG). Eine von einem Verteidiger des Beschwerdeführers verfasste Beschwerdebegründung könnte daher nach Ablauf der gesetzlichen Frist nur entgegengenommen werden, wenn die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung gemäss Art. 35 Abs. 1 OG erfüllt wären, insbesondere wenn der Beschwerdeführer durch ein unverschuldetes Hindernis abgehalten worden wäre, fristgerecht eine durch einen Verteidiger verfasste Beschwerdebegründung einreichen zu lassen.

Ein solches Hindernis lag hier nicht vor. Der Beschwerdeführer wusste bereits am 24. oder 25. März 1977, dass er keinen Verteidiger mehr hatte. Auch war ihm in diesem Zeitpunkt bekannt, dass noch eine Beschwerdebegründung einzureichen war, nachdem er die Nichtigkeitsbeschwerde bereits am 18. März angemeldet hatte. Er hätte daher sogleich durch den Anwalt, den er als Verteidiger beiziehen will, ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gemäss Art. 152 Abs. 2 OG stellen lassen sollen. Statt unverzüglich zu handeln, hat er bis zum 12. April 1977 gewartet und damit beinahe drei Wochen nutzlos verstreichen lassen, um dann kurz vor Ablauf der Begründungsfrist die Bestellung eines amtlichen Verteidigers zu verlangen. Der Umstand, dass innert der gesetzlichen Frist des Art. 272 Abs. 2 BStP das Gesuch nicht mehr behandelt werden konnte und demzufolge für den Fall der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht mehr rechtzeitig eine Beschwerdebegründung eines rechtskundigen Verteidigers hat eingereicht werden können, ist somit vom Beschwerdeführer selbst verschuldet worden.

BGE 103 IV 126 S. 128

Entfällt demnach für den Beschwerdeführer die Möglichkeit der nachträglichen Einreichung einer Beschwerdebegründung durch einen Verteidiger, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 152 Abs. 2 OG gegenstandslos.