Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IV 107 KI-generiert

Driver Right of Way vs. Pedestrian Crossing Negligence

Geschäftsnummer BGE 103 IV 107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Driver Right of Way vs. Pedestrian Crossing Negligence A driver traveling on a main road at 55 km/h collided with a 75-year-old pedestrian who was crossing the street outside a crosswalk, resulting in the pedestrian's death, and the lower court convicted the driver for negligent homicide based on inattentiveness. The Swiss Federal Court overturned this conviction, emphasizing that the driver had the right of way ($\text{Art. 47 Abs. 5 VRV}$) and was only required to take special precautions to prevent an accident ($\text{Art. 26 Abs. 2 SVG}$) if there were clear signs that his right of way would be disregarded; merely seeing a pedestrian begin to cross the street and pause in the middle is not such an indication, as drivers are entitled to rely on pedestrians waiting for traffic to pass, and the conviction was annulled and remanded because the lower court failed to establish the factual details concerning the driver's reaction time and appropriateness of his actions after the pedestrian stepped onto the second half of the road.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 5 VRV. Der Fahrzeugführer, der mit einem ausserhalb eines Fussgängerstreifens die Strasse überquerenden Fussgänger zusammentrifft, hat besondere Vorkehren zur Verhütung eines Unfalls erst zu treffen, wenn für ihn erkennbar ist, dass sein Vortrittsrecht missachtet wird. Ein solches Anzeichen liegt nicht schon darin, dass ein Fussgänger von links her die Strasse zu überschreiten beginnt.

Schlagwörter

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Wegrecht Verkehrsunfall fahrlässige Tötung Fahreignung Fußgängerzone vorschriftswidriges Überholen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 IV 127
2 SVG nicht alles Zumutbare vorkehrte, um einen Unfall zu verhindern (BGE 97 IV 127 E.
BGE 94 IV 142
BGE 102 IV 100
Federal Court on Causation in Negligent Omission Leading to Severe Injury from Garage Door Malfunction
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

Jug.2017.290 (2019-07-01) · vd
Pedestrian Fault in Traffic Accident Leading to Claim Dismissal
«…piéton traversant en dehors d’un passage pour piétons, un conducteur pourra admettre qu’il lui cédera la priorité (ATF 103 IV 107, JdT 1977 I 418). En outre, un conducteur qui passe le long d’un trottoir n’a pas à supposer, sauf indices contraires,…»
SK 2017 97 (2017-09-15) · be
Driver Acquitted in Pedestrian Collision Appeal
«…ger – entgegen Art. 26 Abs. 2 SVG – nicht alles Zumutbare vorkehrte, um einen Unfall zu verhin- dern (BGE 103 IV 107, E. 3a). Bei der vorliegenden Zufahrtsstrasse zum Spital handelt es sich grundsätzlich um eine Örtlichkeit, bei…»
P/9546/2016 (2017-07-18) · ge
Negligent Bodily Harm from Scooter Accident on Prohibited Road Segment
«…le conducteur identifie deux piétons sous l'influence de substances qui ne prêtent pas attention à la circulation (ATF 103 IV 107 = JdT 1977 I 418 ; arrêt du Tribunal fédéral 6B_272/2011 du 9 août 2011). Seul celui qui s'est comporté réglementairem…»
1B_14/2011 (2011-04-12)
«…n particulier lorsque, comme en l'espèce, les voies de circulation sont séparées par une double ligne de sécurité ( ATF 103 IV 107 consid. 3a p. 109, qui confirme sur ce point l'arrêt paru aux ATF 94 IV 140 auquel fait référence l'arrêt attaqué po…»
4A_329/2009 (2010-12-01)
«…nser que le piéton pourrait ne pas s'arrêter; un simple risque abstrait ne suffit pas (cf. ATF 106 IV 391 consid. 1; 103 IV 107 consid. 3). Les juges cantonaux ont retenu en fait que le motocycliste, qui remontait à vitesse réduite la rue Bellefo…»
CC.1994.386 (1995-09-25) · ne
Driver and Pedestrian Jointly Liable for Accident Damages
«…ure où il a considéré que l'automobiliste n'avait pas à se préoccuper des piétons arrêtés au milieu de la chaussée (ATF 103 IV 107) mais qu'il s'est rendu coupable d'une inattention fautive en ne les voyant pas avant l'accident. C.…»
BGE 106 IV 391
«…ensi dell'art. 18 cpv. 3 CP. b) A torto il ricorrente si richiama a quanto stabilito nella sentenza pubblicata in [DTF 103 IV 107](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

103 IV 107

31. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 16. Mai 1977 i.S. V. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau

Regeste

Art. 26 Abs. 2 SVG, Art. 47 Abs. 5 VRV.

Der Fahrzeugführer, der mit einem ausserhalb eines Fussgängerstreifens die Strasse überquerenden Fussgänger zusammentrifft, hat besondere Vorkehren zur Verhütung eines Unfalls erst zu treffen, wenn für ihn erkennbar ist, dass sein Vortrittsrecht missachtet wird. Ein solches Anzeichen liegt nicht schon darin, dass ein Fussgänger von links her die Strasse zu überschreiten beginnt.

Sachverhalt ab Seite 107

BGE 103 IV 107 S. 107

A.- V. führte am Abend des 23. Januar 1976 gegen 19.30 Uhr, von Ennetbaden kommend, einen Personenwagen (NSU 1200) mit einer Geschwindigkeit von ca. 55 km/h auf

BGE 103 IV 107 S. 108

der 7,5 m breiten, gerade verlaufenden und regennassen Hauptstrasse Richtung Obersiggenthal. Im Dorfteil Rieden stiess er mit einer 75jährigen Fussgängerin zusammen, welche die Strasse von links nach rechts überquerte und nach einem kurzen Halt in der Strassenmitte die rechte Fahrbahnhälfte erreicht hatte. Sie wurde weggeschleudert und erlitt tödliche Verletzungen.

B.- Das Obergericht des Kantons Aargau sprach V. am 17. Februar 1977 anstelle des Freispruchs des Bezirksgerichts Baden der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von vierzehn Tagen.

C.- V. führt Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und seine Freisprechung, eventuell nur die Verurteilung zu einer Busse.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

3. Das Obergericht wirft dem Beschwerdeführer Unaufmerksamkeit vor, indem er statt den ganzen Strassenbereich nur seine eigene Fahrbahnhälfte beobachtet und deshalb die Fussgängerin erst erblickt habe, als sie sich bereits in der Mitte der Strasse befand. Die ungenügende Aufmerksamkeit habe ihn daher ausserstande gesetzt, rechtzeitig und wirksam zu reagieren. Aus diesem Grunde habe er mangels Beherrschung des Fahrzeuges Art. 31 Abs. 1 SVG verletzt und den Tod der Fussgängerin pflichtwidrig verursacht.

Der Beschwerdeführer bestreitet demgegenüber, Sorgfaltspflichten verletzt zu haben. Er habe nach dem Vertrauensgrundsatz annehmen dürfen, die Fussgängerin halte in der Strassenmitte an, um ihn als Vortrittsberechtigten vorbeifahren zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Fussgängerin unrichtig verhalte, hätten keine bestanden. Auch habe nicht erkannt werden können, dass es sich bei der Verunfallten um eine alte und halbblinde Person gehandelt habe.

a) Die Fussgängerin überquerte die Fahrbahn unbestrittenermassen ausserhalb eines Fussgängerstreifens, so dass dem Beschwerdeführer das Vortrittsrecht zustand (Art. 47 Abs. 5 VRV). Pflichtwidrig unvorsichtig verhielt er sich darum

BGE 103 IV 107 S. 109

nach der Rechtsprechung nur, wenn er trotz Anzeichen für eine Missachtung seines Vortrittsrechts entgegen Art. 26 Abs. 2 SVG nicht alles Zumutbare vorkehrte, um einen Unfall zu verhindern (BGE 97 IV 127 E. 4a).

Ein solches Anzeichen für verkehrswidriges Verhalten liegt nicht schon in der Tatsache, dass ein Fussgänger ausserhalb eines Fussgängerstreifens von links her die Strasse zu überschreiten beginnt. Es kommt häufig vor, dass Fussgänger die Strasse vorerst bis zur Mitte überqueren und dort anhalten, um abzuwarten, bis sie nach der Durchfahrt von Fahrzeugen den Weg gefahrlos fortsetzen können. Der Fahrzeugführer ist in solchen Fällen nicht verpflichtet, seine Geschwindigkeit herabzusetzen oder gar anzuhalten, wenn keine besonderen Anzeichen eines verkehrswidrigen Verhaltens zu erkennen sind (BGE 97 IV 127 E. 4a, BGE 94 IV 142 /143). Dass für den Beschwerdeführer erkennbar gewesen sei, bei der Fussgängerin handle es sich um eine alte und gebrechliche Frau, wird von der Vorinstanz nicht festgestellt. Es bestand daher unter diesem Gesichtspunkt kein Grund zu besonderer Vorsicht.

b) Aus den vorausgehenden Erwägungen folgt, dass in der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Unaufmerksamkeit nur dann eine schuldhafte Ursache des Todes der Fussgängerin gesehen werden könnte, wenn schon deren Verhalten vor dem kurzen Halt in der Strassenmitte darauf hätte schliessen lassen, sie werde dem Beschwerdeführer den Vortritt nicht gewähren. Dafür bietet das angefochtene Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Es kann sich daher nur fragen, ob dem Beschwerdeführer vom Zeitpunkt an, in dem die Fussgängerin nach ihrem Halt sich zur Überquerung der rechten Strassenhälfte anschickte, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht zur Last zu legen sei. Über diese zweite Phase des Geschehens enthält das angefochtene Urteil aber keine tatsächlichen Feststellungen. Insbesondere kann ihm nicht entnommen werden, ob der Beschwerdeführer den Beginn des verkehrswidrigen Verhaltens der Fussgängerin sofort oder verspätet wahrnahm, ob er darauf unverzüglich und zweckmässig reagierte oder nicht und ob er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt den tödlichen Ausgang mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit hätte abwenden können (BGE 102 IV 100). Der angefochtene Entscheid ist somit gemäss Art. 277 BStP aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.

BGE 103 IV 107 S. 110

c) Das Obergericht wird die Sache nach Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse neu zu beurteilen haben, wobei auch zu prüfen ist, ob gestützt auf den ergänzten Sachverhalt eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger Tötung nach kantonalem Verfahrensrecht überhaupt zulässig ist. Wäre dies nicht der Fall, müsste der Beschwerdeführer freigesprochen werden wie auch dann, wenn sich erweisen sollte, dass sich der Beschwerdeführer einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht schuldig gemacht hat oder dass der eingetretene Erfolg auch bei sofortiger und zweckmässiger Reaktion des Beschwerdeführers nicht zu vermeiden gewesen wäre.

Dispositiv

Demnach erkennt das Bundesgericht:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird gutgeheissen, soweit auf sie einzutreten ist, das Urteil des Obergerichts - 2. Strafkammer - des Kantons Aargau vom 17. Februar 1977 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.