Art. 39 SVG, Art. 28 VRV. Radfahrer und Motorfahrrad-Fahrer. Zeichengebung. Vorsichtspflicht beim Linksabbiegen.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMoped Rider Signaling and Duty of Care in Left Turn A motorized bicycle (moped) rider was involved in an incident after failing to properly signal a left turn and was accused of violating traffic safety regulations. The court held that it is an elementary rule for bicycle and moped riders to give a clear hand signal both before beginning and continuously throughout the act of turning, especially when turning left, and rejected the rider's argument that signaling before lane positioning was sufficient. The court reasoned that there were no designated turning lanes marked with arrows, which would have been the only exception allowing for the hand signal to cease once clearly positioned, and furthermore, the rider violated their duty of care by failing to ensure immediately before making the turn that no vehicle was approaching from behind and attempting to overtake them, a verification that a slight head turn would have provided.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 39 SVG, Art. 28 VRV. Radfahrer und Motorfahrrad-Fahrer. Zeichengebung. Vorsichtspflicht beim Linksabbiegen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Urteilskopf
103 IV 106
30. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 24. Mai 1977 i.S. T. gegen Jugendanwaltschaft des Kantons Graubünden
Regeste
Art. 39 SVG, Art. 28 VRV.
Radfahrer und Motorfahrrad-Fahrer. Zeichengebung. Vorsichtspflicht beim Linksabbiegen.
Erwägungen ab Seite 106
BGE 103 IV 106 S. 106
Aus den Erwägungen:
2. Der Beschwerdeführer glaubt, es sei einem Mofalenker nicht zuzumuten, während des Linksabbiegens den Arm auszustrecken; es genüge, dies vor dem Einspuren zu tun. Er irrt. Es gehört zu den elementaren Fahrregeln für Rad- und Mofafahrer, dass sie rechtzeitig vor Beginn und während des Abbiegens, vor allem auch nach links, ein deutliches Handzeichen zu geben haben. Das lernt der junge Mensch heute schon im Kindergarten und in der Primarschule. Eine "Ausnahme" im Sinne des Beschwerdeführers ist nur dort zulässig, wo auf der Strasse deutliche Markierungen durch Pfeile die Abbiegspuren bezeichnen; hier genügt das Handzeichen bis klar eingespurt ist, während bei der Weiterfahrt auf der so gekennzeichneten Abbiegespur nicht nochmals der Arm ausgestreckt werden muss. Im vorliegenden Fall zeigen die Fotos aber deutlich,
BGE 103 IV 106 S. 107
dass keine gekennzeichneten Abbiegespuren vorhanden waren.
Der Beschwerdeführer durfte sich nicht darauf verlassen, dass er 100 m vorher nach hinten schaute und kein nachfolgendes Fahrzeug sah. Er hat seine Vorsichtspflicht nicht nur durch das mangelnde Handzeichen verletzt, sondern auch dadurch, dass er nicht unmittelbar vor dem Abbiegen sich vergewisserte, dass niemand von hinten nahte, und sich zu überholen anschickte. Schon eine leichte Kopfdrehung hätte ihm ermöglicht, die beiden rasch nahenden Autos zu bemerken.