Fraud Conviction and Denial of Sentence Suspension for Outpatient Treatment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertFraud Conviction and Denial of Sentence Suspension for Outpatient Treatment A defendant was convicted of fraud and sentenced to four months in prison for obtaining a CHF 6,000 loan by providing false information on a credit application, including misrepresenting his debts, assets, and the purpose of the loan, and providing a void life insurance policy as collateral. The defendant sought to suspend the prison sentence and order outpatient treatment under Art. 43 para. 2 Swiss Penal Code (StGB) due to his psychological condition and to prevent relapse into alcoholism, citing his supervision by a welfare office. The court rejected the request, reasoning that "ambulatory treatment" under Art. 43 StGB must be conducted by a physician or under medical supervision, not merely by a welfare facility, and noted that the defendant had maintained sobriety for 3.5 years since his rehabilitation and a medical expert had deemed further psychological treatment unnecessary, thus the welfare support did not qualify for conditional release or deferment of the sentence.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB. Ambulante Behandlung. Als solche kommt nur eine vom Arzt oder unter ärztlicher Kontrolle durchgeführte Behandlung in Betracht, nicht hingegen eine bloss fürsorgerische Betreuung.
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KI-generiertThe appeal concerned the refusal to order outpatient treatment under this specific provision.
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Volltext
Urteilskopf
103 IV 1
1. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Januar 1977 i.S. F. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern
Regeste
Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 StGB.
Ambulante Behandlung.
Als solche kommt nur eine vom Arzt oder unter ärztlicher Kontrolle durchgeführte Behandlung in Betracht, nicht hingegen eine bloss fürsorgerische Betreuung.
Sachverhalt ab Seite 1
BGE 103 IV 1 S. 1
Im September 1972 nahm F. beim Bankgeschäft K. ein Darlehen von Fr. 6'000.-- auf. Im Kreditgesuch machte er auf vorgedrucktem Formular verschiedene falsche Angaben über seine persönlichen und finanziellen Verhältnisse. So gab er u.a. an, dass er keine Schulden besitze, was in Wirklichkeit jedoch nicht zutraf. Ferner erklärte er, er brauche das Darlehen für die Anschaffung von Mobilien. Statt dessen verbrauchte er das Geld für eine Reise mit seiner Frau durch Österreich. Sodann führte er im Kreditgesuch aus, er habe ein Vermögen von Fr. 15'000.--, was nicht den Tatsachen entsprach. Ferner hinterlegte er eine Lebensversicherungspolice als Sicherheit; diese Police war jedoch bereits ausser Kraft gesetzt worden, weil keine Prämien mehr bezahlt worden waren.
Das Obergericht des Kantons Luzern sprach F. am 23. September 1976 des Betruges schuldig und verurteilte ihn zu 4 Monaten Gefängnis.
BGE 103 IV 1 S. 2
F. führt Nichtigkeitsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und Rückweisung der Sache an das Obergericht zu erheblicher Herabsetzung der Strafe und zum Aufschub des Strafvollzugs unter Anordnung einer ambulanten Behandlung im Sinne von Art. 43 Ziff. 2 Abs. 2 und Art. 44 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Das Kriminalgericht hatte den Strafvollzug aufgeschoben und ambulante Behandlung angeordnet wegen der psychischen Konstitution des Angeklagten (Art. 43 StGB) sowie zur Vermeidung der Trunksucht (Art. 44 StGB). Das Obergericht führt aus, der Angeklagte habe sich seit der Alkoholentwöhnungskur im Frühling 1973 ohne Antabus-Tabletten gehalten; ambulante Behandlung wegen Trunksucht sei daher nicht nötig. Die Betreuung durch die Fürsorgestelle Aarau sei nicht eine ärztliche Behandlung für einen psychisch Kranken - eine solche habe der Gutachter für nicht notwendig erachtet - sondern eine fürsorgerische Betreuung, die dem Angeklagten umfassend beistehen und einen Rückfall verhindern solle. Nicht jede Hilfsmassnahme könne aber einen Aufschub des Vollzugs bewirken. Noch weniger als die ärztliche Behandlung dürfe eine fürsorgerische Betreuung Mittel sein, die Strafe zu umgehen.
Der Beschwerdeführer macht zur Hauptsache geltend, die Entwöhnungskur sei bei einem schweren, chronischen Alkoholiker für sich allein noch keine abgeschlossene Massnahme. Hinzu komme eine längere intensive Betreuung durch eine erfahrene Fürsorgestelle. Es liege in der Natur der Sache, dass diese nach der Entlassung aus der Trinkerheilanstalt ambulant erfolge. Sie sei unabdingbarer Bestandteil der Massnahme. Mit diesem Einwand ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Er steht im Widerspruch zu der tatsächlichen und daher gemäss Art. 277bis Abs. 1 BStP für den Kassationshof verbindlichen Feststellung der Vorinstanz, dass sich der Beschwerdeführer seit der Entwöhnungskur im Frühling 1973 - also während 3 1/2 Jahren - sogar ohne die Einnahme von Antabus-Tabletten hat halten können. Von einer nicht abgeschlossenen Alkoholentwöhnung ist somit keine Rede.
Sofern der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf seine
BGE 103 IV 1 S. 3
Anfälligkeit für depressive Verstimmungen, in denen er suizidal werden könne, geltend machen will, die ambulante Betreuung durch die Fürsorgestelle Aarau sei auch wegen seinem psychischen Gesundheitszustand erforderlich, so ist zu sagen, dass Art. 43 StGB ausdrücklich nur von ärztlicher Behandlung spricht. Unter dieser ist, mag sie stationär oder ambulant durchgeführt werden, ausschliesslich die Behandlung durch einen Arzt oder unter der Aufsicht eines Arztes zu verstehen, nicht auch irgendwelche Betreuung durch eine Fürsorgestelle oder dergleichen. Eine ärztliche Behandlung als psychisch Kranker hat im übrigen nach der Feststellung der Vorinstanz der Gutachter für nicht notwendig erachtet.
Auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, laut der Fürsorgestelle Aarau wäre nicht nur die bereits erfolgreich abgeschlossene freiwillige Entwöhnungskur durch den Strafvollzug wiederum in Frage gestellt, sondern würde auch eine ambulante Behandlung in der Strafanstalt voraussichtlich nutzlos sein, kann nach dem Gesagten in diesem Verfahren nicht eingetreten werden, wohl aber auf das vom Beschwerdeführer in Aussicht genommene Begnadigungsgesuch.