Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IB 372 KI-generiert

Zurich Cantonal Appeals Commission Independence from Executive Branch for Federal Judiciary Review

Geschäftsnummer BGE 103 IB 372
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Zurich Cantonal Appeals Commission Independence from Executive Branch for Federal Judiciary Review The case addresses whether the Zurich Cantonal Appeals Commission for Real Estate Acquisition by Persons Abroad, presided over by a member of the Cantonal Government, constitutes an "Appeals Commission" within the meaning of Art. 105 para. 2 of the Federal Judiciary Act (OG). The Court considered the crucial factor to be whether the body functions as a court-like authority with sufficient independence from the administration, particularly the executive branch. The Court ruled that because the commission is chaired by a Cantonal Government member, the lack of independence from the administrative leadership dictates that it is not a court-like authority in the sense required by Art. 105 para. 2 OG, even if the chairman does not head the specific department involved in the original decision; consequently, the Federal Court is not bound by the commission's factual findings and must freely examine questions of law and fact, allowing the appellant unrestricted submission of new evidence.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Verfahren; Begriff der "Rekurskommission" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG. Die von einem Regierungsrat präsidierte Rekurskommission für Grunderwerb durch Personen im Ausland des Kantons Zürich kann nicht als "Rekurskommission" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG betrachtet werden.

Schlagwörter

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Exekutive Verwaltungsbehörde Unabhängigkeit der Justiz Für Rechtsbehelfe zuständige Stellen Immobilienvermögen Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 105 Abs. 2 OG
Verfahren; Begriff der "Rekurskommission" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 102 Ib 127
2 OG vor, so ist zudem die Möglichkeit der Beibringung neuer Beweismittel weitgehend eingeschränkt, andernfalls können sie noch uneingeschränkt nachgebracht werden (BGE 102 Ib 127).
BGE 97 I 479
September 1965, BBl 1965 II 1324; BGE 97 I 479 f.).
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Volltext

Urteilskopf

103 Ib 372

59. Auszug aus dem Urteil vom 25. November 1977 i.S. Lewidomo AG gegen Rekurskommission für Grunderwerb durch Personen im Ausland des Kantons Zürich

Regeste

Verfahren; Begriff der "Rekurskommission" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG.

Die von einem Regierungsrat präsidierte Rekurskommission für Grunderwerb durch Personen im Ausland des Kantons Zürich kann nicht als "Rekurskommission" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG betrachtet werden.

Erwägungen ab Seite 372

BGE 103 Ib 372 S. 372

Aus den Erwägungen:

1. Der Kanton Zürich hat als Beschwerdeinstanz im Sinne von Art. 10 lit. c und 12 BewB eine Rekurskommission bestellt, die von einem Regierungsrat präsidiert werden muss (Zürcher Verordnung zum BewB vom 25. Mai 1961, § 7). Es ist in erster Linie zu prüfen, ob diese "Rekurskommission" als eine Rekurskommission im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG zu betrachten ist oder nicht. Je nach der Antwort ist das Bundesgericht an die tatbeständlichen Feststellungen der Vorinstanz im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG gebunden oder es hat Rechts- und Tatfragen frei zu prüfen. Liegt eine Vorinstanz im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG vor, so ist zudem die Möglichkeit der Beibringung neuer Beweismittel weitgehend eingeschränkt, andernfalls können sie noch uneingeschränkt nachgebracht werden (BGE 102 Ib 127).

Für die Frage, ob eine Beschwerdeinstanz als "Rekurskommission" im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG betrachtet werden kann, kann nicht auf deren Namen abgestellt werden. Entscheidend ist vielmehr, ob es sich um eine gerichtsähnliche Vorinstanz

BGE 103 Ib 372 S. 373

handelt (Botschaft über den Ausbau der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Bunde vom 24. September 1965, BBl 1965 II 1324; BGE 97 I 479 f.). Als gerichtsähnlich können Rekurskommissionen betrachtet werden, wenn sie eine hinreichende Unabhängigkeit von der Verwaltung, insbesondere von der Verwaltungsspitze haben. Wohl können solche Rekurskommissionen von der Kantonsregierung bestellt werden, sie müssen aber weisungsungebunden entscheiden können. Wird eine Beschwerdeinstanz von einem Regierungsrat präsidiert, so ist diese Ungebundenheit gegenüber der Verwaltungsspitze auch dann zu verneinen, wenn der präsidierende Regierungsrat nicht dem Departement vorsteht, das Beschwerde geführt hat. Zwar ist es durchaus möglich, dass die Zürcher Rekurskommission mit gleicher Sorgfalt arbeitet wie die von der Verwaltungsspitze unabhängigen Rekurskommissionen anderer Kantone, allein vom rechtsuchenden Bürger aus gesehen können Entscheide einer solchen Kommission doch nicht eine wesentlich höhere Autorität beanspruchen als gewöhnliche verwaltungsinterne Beschwerdeentscheide. Der Beschwerdeführerin muss daher das Recht zuerkannt werden, noch vor Bundesgericht neue Beweismittel einzureichen, und das Bundesgericht ist verpflichtet, den Sachverhalt von Amtes wegen soweit notwendig abzuklären.