Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IB 321 KI-generiert

Dienstverhältnis des Bundesbeamten, Nichtwiederwahl

Geschäftsnummer BGE 103 IB 321
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Official Non-Re-election vs. Disciplinary Dismissal Review The case concerns a federal official challenging the decision not to re-elect them for a new term, arguing that the administrative non-re-election action disguised a dismissal for service misconduct, which should have required a disciplinary procedure and allowed for an appeal on appropriateness. The court maintained that non-re-election of a federal official at the end of a term falls under the administrative procedure of Art. 57 of the Federal Civil Service Act (BtG) and not the disciplinary procedure, confirming that the scope of judicial review is limited to annulment grounds (illegality or arbitrariness) and excludes the review of appropriateness. The court reasoned that, unlike dismissal during the term, the decision on re-election is made "at the free discretion" of the appointing authority, allowing for a comprehensive evaluation of the official's conduct and suitability, regardless of whether disciplinary proceedings had been initiated or concluded, provided the decision is factually sound and not arbitrary.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Dienstverhältnis des Bundesbeamten, Nichtwiederwahl. - Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts. - Abgrenzung des administrativen Verfahrens nach Art. 57 BtG vom Disziplinarverfahren.

Schlagwörter

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administrative Entlassung Anstellungsbehörde Disziplinarverfahren richterliches Ermessen öffentlicher Dienst Wiederwahl von Staatsbediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 57 BtG
- Abgrenzung des administrativen Verfahrens nach Art. 57 BtG vom Disziplinarverfahren.
Art. 55 BtG
Die nichtdisziplinarische Auflösung von Seiten des Bundes kann entweder aus wichtigem Grund während der Amtsdauer (Art. 55 BtG) oder durch Nichterneuerung bei Ablauf der Amtsdauer (Art.
Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 BtG
Der gewählte Beamte hat Anspruch darauf, dass während der Amtsdauer das Dienstverhältnis nur wegen eines schweren Disziplinarfehlers im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 BtG oder aus einem wichtigen Grunde im Sinne von Art.
Art. 30 BtG

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 99 Ib 237
a und b OG zulässig; die Angemessenheit der Verfügung kann nicht überprüft werden (BGE 99 Ib 237 E.
BGE 100 Ib 26
Unter Berufung auf BGE 100 Ib 26 wird geltend gemacht, in Wirklichkeit handle es sich um eine Entlassung wegen angeblicher Dienstpflichtverletzungen, die nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zur Aufhebung des Dienstverhältnisses führen könnten.
BGE 99 Ib 236
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

8C_770/2011 (2012-04-10)
«…tivé par une raison pertinente (arrêt 1C_116/2007 du 24 septembre 2009 consid. 4.2; ATF 119 Ib 99 consid. 2a p. 101; 103 Ib 321 consid. 1 p. 323 et les arrêts cités). On parle à cet égard de l'exigence d'un motif objectif suffisant ou de motifs p…»
1C_116/2007 (2007-09-24)
«…nouvellement de ses rapports de service doit être motivé par une raison pertinente ( ATF 119 Ib 99 consid. 2a p. 101; 103 Ib 321 consid. 1 p. 323 et la jurisprudence citée). Il ne doit toutefois pas nécessairement s'agir d'un motif qui justifierai…»
2A.35/2001 (2001-05-18)
«…scheiden, ob der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amts weiterhin genügen wird ( BGE 103 Ib 321 E. 1 S. 323). Sie soll auf eine Wiederwahl jedoch nur aus triftigen Gründen verzichten ( BGE 119 Ib 99 E. 2a S. 101).…»
1P.115/2000 (2000-05-08)
«…r de tels motifs apparaît objectivement soutenable; il n'annule pratiquement la mesure que si elle est arbitraire ( ATF 103 Ib 321 consid. 1 p. 323; 101 Ia 172 consid. 3 p. 176; 99 Ib 233 consid. 3 p. 237). Tel est le cas lorsqu'elle est manifes…»
1P.127/2000 (2000-05-08)
«…r de tels motifs apparaît objectivement soutenable; il n'annule pratiquement la mesure que si elle est arbitraire ( ATF 103 Ib 321 consid. 1 p. 323; 101 Ia 172 consid. 3 p. 176; 99 Ib 233 consid. 3 p. 237). Tel est le cas lorsqu'elle est manifes…»
BGE 119 IB 99
«…968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) zulässig; die Nichtwiederwahl gilt als solche Verfügung (vgl. [BGE 103 Ib 321](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=fr&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»

Volltext

Urteilskopf

103 Ib 321

52. Auszug aus dem Urteil vom 25. November 1977 i.S. S.

Regeste

Dienstverhältnis des Bundesbeamten, Nichtwiederwahl.

- Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts.

- Abgrenzung des administrativen Verfahrens nach Art. 57 BtG vom Disziplinarverfahren.

Erwägungen ab Seite 321

BGE 103 Ib 321 S. 321

Aus den Erwägungen:

1. Gegen Verfügungen betreffend die Nichtwiederwahl eines Beamten kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde geführt werden. Nach der Rechtsprechung sind dabei nur die Beschwerdegründe von Art. 104 lit. a und b OG zulässig; die Angemessenheit der Verfügung kann nicht überprüft werden (BGE 99 Ib 237 E. 3).

BGE 103 Ib 321 S. 322

Der Beschwerdeführer greift diese Rechtsprechung an. Unter Berufung auf BGE 100 Ib 26 wird geltend gemacht, in Wirklichkeit handle es sich um eine Entlassung wegen angeblicher Dienstpflichtverletzungen, die nur im Rahmen eines Disziplinarverfahrens zur Aufhebung des Dienstverhältnisses führen könnten. Wo die administrative Entlassung nur vorgeschoben werde, habe das Bundesgericht auch die Angemessenheit der Entlassung zu überprüfen; dasselbe müsse auch bei einer Nichtwiederwahl gelten.

Dieser Auffassung kann nicht zugestimmt werden. Grundsätzlich kann ein Dienstverhältnis disziplinarisch oder nichtdisziplinarisch aufgelöst werden. Die nichtdisziplinarische Auflösung von Seiten des Bundes kann entweder aus wichtigem Grund während der Amtsdauer (Art. 55 BtG) oder durch Nichterneuerung bei Ablauf der Amtsdauer (Art. 57 BtG) erfolgen. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. c des BRB vom 31. März 1976 über die Wiederwahl der Beamten der allgemeinen Bundesverwaltung für die Amtsdauer 1977-1980 (SR 172.221.121) sind von der Wiederwahl für die neue Amtsdauer ausgeschlossen Beamte "die hinsichtlich Tauglichkeit oder Verhalten den Anforderungen des Amtes nicht genügen". Diese Regelung, auf die der hier angefochtene Entscheid sich stützt, ist nicht zu beanstanden; sie entspricht dem Sinn des Gesetzes (vgl. BGE 99 Ib 236 E. 3). Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht die Gesetzmässigkeit dieses BRB. Hat die Wahlbehörde die Überzeugung, dass ein Beamter hinsichtlich Tauglichkeit oder Verhaltens den Anforderungen seines Amtes nicht oder nicht mehr genügt, so darf sie deshalb von der Wiederwahl absehen, ohne Rücksicht darauf, ob das Verhalten des Beamten Gegenstand eines Disziplinarverfahrens war oder nicht.

Im heutigen Rechtsstreit ist nicht zu beurteilen, wann bei einer Amtsenthebung während der Amtsdauer eine disziplinarische Entlassung durchzuführen ist und wann eine administrative Entlassung aus wichtigem Grund (vgl. BGE 100 Ib 26). Zur Diskussion steht vielmehr eine Nichtwiederwahl. Zwar hat JUD, (Besonderheiten öffentlichrechtlicher Dienstverhältnisse nach schweizerischem Recht, insbesondere bei Beendigung aus nichtdisziplinarischen Gründen, Diss. Freiburg 1975, S. 230), übereinstimmend mit dem Beschwerdeführer die Ansicht vertreten, im Nichtwiederwahlverfahren müsse die Abgrenzung zum Disziplinarverfahren bei schuldhafter Verletzung von

BGE 103 Ib 321 S. 323

Dienstpflichten die gleiche sein, wie bei der Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigem Grund während der Amtsdauer. Dabei wird jedoch übersehen, dass der Ermessensbereich der Wahlbehörde während der Amtsdauer wesentlich kleiner ist als am Ende derselben. Der gewählte Beamte hat Anspruch darauf, dass während der Amtsdauer das Dienstverhältnis nur wegen eines schweren Disziplinarfehlers im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 9 BtG oder aus einem wichtigen Grunde im Sinne von Art. 54/55 BtG aufgelöst wird. Über die Erneuerung des Beamtenverhältnisses nach Ablauf der Amtsdauer entscheidet dagegen die Wahlbehörde "nach freiem Ermessen". Sie darf und muss bei dieser Gelegenheit das gesamte verschuldete und unverschuldete Verhalten des Beamten in der Vergangenheit überprüfen, und sie hat auf Grund der Gesamtwürdigung der Persönlichkeit zu entscheiden, ob der Beamte hinsichtlich Tauglichkeit und Verhalten den Anforderungen des Amts weiterhin genügen wird. Wurden während der abgelaufenen Amtsdauer Disziplinarverfahren durchgeführt, so erleichtern diese die Gesamtbeurteilung; wurden keine durchgeführt, so spricht dies dafür, dass nach Ansicht der Vorgesetzten kein Anlass zu einem solchen Verfahren bestand. Der Gesamtwürdigung bei der Wiederwahl wird aber durch das Durchführen oder Unterlassen von Disziplinarverfahren nicht vorgegriffen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das Bundesgericht auch nie erklärt, dass bei der Nichtwiederwahl die Dienstpflichtverletzungen eines Beamten nicht massgebend seien; es hat im Gegenteil ausgeführt, für die Nichtwiederwahl sei nicht erforderlich, dass dem Beamten ein Verhalten vorzuwerfen sei, welches nach Art. 30 BtG Anlass zu einer disziplinarischen Massnahme geben könnte; es genüge vielmehr, dass die wegen Beanstandung der Leistung oder des Verhaltens des Beamten verfügte Nichtwiederwahl nach den Umständen als eine sachlich haltbare, nicht willkürliche Massnahme erscheine (BGE 99 Ib 237 E. 3). Daran ist festzuhalten.