Art. 38 StGB, bedingte Entlassung aus der Strafverbüssung. Beurteilung der Bewährungsaussichten, Zusammenfassung der Rechtsprechung.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAssessment of Future Conduct for Conditional Release Under Article 38 SCC The case addresses the assessment of future conduct (prognosis) for conditional release from sentence execution under Article 38 of the Swiss Criminal Code, where the central issue was the likelihood of the prisoner's success while free. The court held that the prognosis requires a holistic evaluation of the individual's entire past, personality, and behavior (both criminal and otherwise), and mere exemplary conduct during incarceration is insufficient, especially for professional criminals who often behave well only to resume crime upon release. While the type of offense is not solely decisive, the circumstances of the crime are relevant as they reveal the offender's personality, and in the "balancing of risks," a higher risk of recidivism may be accepted for minor property offenses than for violent crimes against highly valued legal rights (such as life and limb), as the conditional release aims both at rehabilitation and safeguarding the public. The court emphasized the need for a reasonable measure, not demanding the elimination of every remote risk, but also preventing approval based on isolated positive factors when more significant indicators point to a high risk of new offenses.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 38 StGB, bedingte Entlassung aus der Strafverbüssung. Beurteilung der Bewährungsaussichten, Zusammenfassung der Rechtsprechung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertSpätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (10)
Volltext
Urteilskopf
103 Ib 27
7. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 11. März 1977 i.S. Deubelbeiss gegen Regierungsrat des Kantons Zürich
Regeste
Art. 38 StGB, bedingte Entlassung aus der Strafverbüssung. Beurteilung der Bewährungsaussichten, Zusammenfassung der Rechtsprechung.
Erwägungen ab Seite 27
BGE 103 Ib 27 S. 27
Aus den Erwägungen:
1. Von den Voraussetzungen, unter denen nach Art. 38 StGB ein Strafgefangener bedingt entlassen werden kann, ist einzig umstritten, ob der Beschwerdeführer sich in der Freiheit bewähren werde.
Wie bei der Zubilligung des bedingten Strafvollzuges ist auch bei der bedingten Entlassung für die Beurteilung des künftigen Wohlverhaltens eine Gesamtwürdigung durchzuführen, um eine möglichst zuverlässige Grundlage für die Prognose zu erhalten. Es sind somit das gesamte Vorleben, die Täterpersönlichkeit, das deliktische und sonstige Verhalten des Täters zu untersuchen.
Nach ständiger Praxis des Kassationshofes darf allein aus einwandfreiem Verhalten in der Anstalt nicht ohne weiteres auf künftige Bewährung geschlossen werden, pflegen doch gerade schwere Berufsverbrecher sich in eigenem Interesse im Strafvollzug mustergültig aufzuführen, nach der Entlassung
BGE 103 Ib 27 S. 28
aber ihre kriminelle Tätigkeit wieder aufzunehmen (BGE 98 Ib 107, BGE 101 Ib 153).
Welche Art von Delikt zur Strafhaft geführt hat, ist an sich für die Prognose nicht entscheidend. Die Entlassung darf nicht für gewisse Tatkategorien erschwert werden. Dagegen sind die Umstände der Straftat insoweit beachtlich, als sie Rückschlüsse auf die Täterpersönlichkeit und damit auf das künftige Verhalten erlauben. Ob die mit einer bedingten Entlassung in gewissem Masse stets verbundene Gefahr neuer Delikte (BGE 98 Ib 107) zu verantworten ist, hängt im übrigen nicht nur davon ab, wie wahrscheinlich ein neuer Fehltritt ist, sondern auch von der Bedeutung des eventuell bedrohten Rechtsgutes. Hat z.B. ein Strafgefangener früher nur unbedeutende Eigentumsdelikte begangen, so darf ein höheres Risiko übernommen werden als bei einem Gewaltverbrecher, der sich in schwerer Weise gegen hochwertige Rechtsgüter (Leib, Leben usw.) vergangen hat. Die mit der bedingten Entlassung verfolgte Wiedereingliederung des Rechtsbrechers ist nicht schlechthin Selbstzweck, sondern auch ein Mittel, um die Allgemeinheit vor neuen Straftaten zu schützen. Deswegen rechtfertigt es sich auch, im Rahmen der Prognose der Art des möglicherweise weiterhin gefährdeten Rechtsgutes Rechnung zu tragen.
Bei Würdigung der Bewährungsaussichten ist freilich allgemein ein vernünftiges Mittelmass zu halten in dem Sinne, dass nicht jede noch so entfernte Gefahr neuer Straftaten eine Verweigerung der bedingten Entlassung zu begründen vermag, ansonst dieses Institut seines Sinnes beraubt würde. Anderseits darf aber auch nicht aufgrund einzelner günstiger Faktoren die bedingte Entlassung bewilligt werden, obwohl gewichtigere Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen.