Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IA 63 KI-generiert

Art. 88 OG. Die Gemeinde ist nicht legitimiert, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben gegen einen kantonalen Entscheid, mit dem der Betrag festgesetzt wird, den sie an die Kosten einer Zivilschutzbaute zu leisten hat.

Geschäftsnummer BGE 103 IA 63
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Municipality Standing to Challenge Civil Defence Cost Allocation A municipality challenged a cantonal government decision which set its financial contribution towards the construction costs of a civil defence surgical facility within a new hospital, arguing that the cost allocation, based purely on population size, violated cantonal law by failing to consider the municipalities' financial capacity. The court rejected the constitutional complaint, ruling that under Art. 88 OG, a public corporation like a municipality is generally not entitled to file such a complaint against state acts affecting it in its public capacity, unless its autonomy or existence is violated, or it is affected like a private person (e.g., as a taxpayer or when acting under private law); since the payment was a contribution required of the municipality as a bearer of public authority for a civil protection measure, and not a tax or fee imposed on it as a private entity, the municipality lacked standing.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 88 OG. Die Gemeinde ist nicht legitimiert, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben gegen einen kantonalen Entscheid, mit dem der Betrag festgesetzt wird, den sie an die Kosten einer Zivilschutzbaute zu leisten hat.

Schlagwörter

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Zivilschutz Legitimation der Gemeinde Staatsorgane Kostenverlegung Baubeitrag Baukosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
113 BV) und Gesetz (Art. 88 OG) ein Rechtsbehelf zum Schutze der natürlichen und juristischen Personen gegen Übergriffe der Staatsgewalt.
Art. 8 Absatz
Zur Begründung wird ausgeführt, die Verteilung der Kosten ausschliesslich nach der Bevölkerungszahl verletze Art. 8 Absatz 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über bauliche Massnahmen im Zivilschutz.
Art. 113 BV
Voraussetzungen in Verfassung (Art. 113 BV) und Gesetz (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 100 Ia 90
Eine Ausnahme gilt, wenn sich solche Korporationen, namentlich Gemeinden, gegen eine Verletzung ihrer allenfalls gewährleisteten Autonomie oder ihres Bestandes zur Wehr setzen wollen (BGE 100 Ia 90 E.
BGE 99 Ia 110
BGE 96 I 329
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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

BGE 107 IB 289
Confederation's exemption from land-consolidation improvement levy as tenant-operating a military shooting range adjacent to the perimeter.
«…translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F104-IA-381%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page387) consid. 1; [DTF 103 Ia 63](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
2P.285/2005 (2006-04-24)
«…Ia 232 consid. 2b p. 235; 109 Ia 173 consid. 1 p. 174; 107 Ia 175 consid. 1a p. 178; 103 Ia 58 consid. 1 p. 59; 103 Ia 63 consid. 2a; 99 Ia 110 consid. 1; 66 I 72 consid. 1 p. 74). La jurisprudence admet deux exceptions en faveur des co…»
1P.555/1999 (2000-01-27)
«…a 232 consid. 2b p. 235; 109 Ia 173 consid. 1 p. 174; 107 Ia 175 consid. I/1 p. 178; 103 Ia 58 consid. 1 p. 59; 103 Ia 63 consid. 2a; 99 Ia 110 consid. 1; 66 I 72 consid. 1 p. 74). bb) La jurisprudence admet, pour les communes, une except…»
BGE 113 IA 336
«…cours de droit public l'obligation qui lui est faite de contribuer à la réalisation d'un ouvrage d'intérêt public ([ATF 103 Ia 63](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date…»
BGE 112 IA 356
«…r 1985 i.S. Stadt Wädenswil gegen Rehau GmbH, E. 2), betreffend anteilig auferlegte Kosten einer Zivilschutzbaute ([BGE 103 Ia 63](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

103 Ia 63

14. Auszug aus dem Urteil vom 6. Mai 1977 i.S. Munizipalgemeinde Ritzingen gegen Staatsrat des Kantons Wallis

Regeste

Art. 88 OG.

Die Gemeinde ist nicht legitimiert, staatsrechtliche Beschwerde zu erheben gegen einen kantonalen Entscheid, mit dem der Betrag festgesetzt wird, den sie an die Kosten einer Zivilschutzbaute zu leisten hat.

Sachverhalt ab Seite 63

BGE 103 Ia 63 S. 63

Im Neubau des Spitals von Brig wurde nach Massgabe des Bundesgesetzes über bauliche Massnahmen im Zivilschutz eine geschützte Operationsstelle eingerichtet. Der Staatsrat des Kantons Wallis beschloss am 10. Dezember 1976, die nach Abzug der Bundes- und der kantonalen Subvention verbleibenden 17,5% der Baukosten dieser Operationsstelle auf die interessierten Gemeinden im Verhältnis zur Einwohnerzahl aufzuteilen. Demgemäss wurde die Gemeinde Ritzingen mit 0,07% der Gesamtkosten oder Fr. 1'120.-- belastet. Dagegen erhob der Gemeinderat namens der Munizipalgemeinde "Einsprache" an das Bundesgericht mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Staatsrat anzuweisen, eine neue Kostenverteilung vorzunehmen, die nicht nur der Bevölkerungszahl, sondern auch der finanziellen Lage der Gemeinden Rechnung trage. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verteilung der Kosten ausschliesslich nach der Bevölkerungszahl verletze Art. 8 Absatz 2 des kantonalen Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz über bauliche Massnahmen im Zivilschutz.

Erwägungen

Aus den Erwägungen:

2. Die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist nach der Umschreibung ihrer

BGE 103 Ia 63 S. 64

Voraussetzungen in Verfassung (Art. 113 BV) und Gesetz (Art. 88 OG) ein Rechtsbehelf zum Schutze der natürlichen und juristischen Personen gegen Übergriffe der Staatsgewalt. Öffentlichrechtliche Korporationen können staatliche Akte, die sie in ihrer Eigenschaft als Träger hoheitlicher Gewalt berühren, nicht unter Berufung auf verfassungsmässig gewährleistete Individualrechte anfechten. Eine Ausnahme gilt, wenn sich solche Korporationen, namentlich Gemeinden, gegen eine Verletzung ihrer allenfalls gewährleisteten Autonomie oder ihres Bestandes zur Wehr setzen wollen (BGE 100 Ia 90 E. 1a, 202 E. 1; BGE 99 Ia 110 E. 1 mit Hinweisen). Weiter sind die öffentlichrechtlichen Korporationen zur staatsrechtlichen Beschwerde allgemein dann legitimiert, wenn sie sich auf dem Boden des Privatrechtes bewegen oder sonstwie (z.B. als Steuer- oder Gebührenpflichtige) als dem Bürger gleichgeordnete Rechtssubjekte auftreten und durch den angefochtenen staatlichen Akt wie eine Privatperson betroffen werden (BGE 99 Ia 110 E. 1, 756 E. b; BGE 96 I 329 E. 1, 467 E. 2 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Falle trifft weder die eine noch die andere dieser Voraussetzungen zu. Die Autonomie oder der Bestand der Gemeinde Ritzingen werden durch den angefochtenen Entscheid des Staatsrates nicht berührt; die Gemeinde macht dies selbst nicht geltend. Sie wird aber auch nicht wie ein Privater davon betroffen. Es geht nicht darum, dass sie etwa als Grundeigentümerin Steuern oder Gebühren entrichten müsste, sondern sie wird als Trägerin hoheitlicher Gewalt für Beiträge an eine Massnahme des baulichen Zivilschutzes belangt. In solchen Fällen besteht nach ständiger Praxis des Bundesgerichtes für die Gemeinde keine Möglichkeit, sich mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen Verfügungen einer kantonalen Behörde zur Wehr zu setzen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.