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BGE 103 IA 575 KI-generiert

Revision of Cassation Court Judgments in State or Administrative Justice Matters

Geschäftsnummer BGE 103 IA 575
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Revision of Cassation Court Judgments in State or Administrative Justice Matters The court addressed whether judgments rendered by the Cassation Court acting as an organ of state or administrative justice are subject to revision. The court reasoned that while revision is generally excluded for Cassation Court judgments in criminal matters based on an appeal on points of law (Nichtigkeitsbeschwerde) because the court is bound by the factual findings of the cantonal authorities, this restriction does not apply when the court acts as an organ of state or administrative justice. Therefore, decisions made in this latter capacity are subject to revision under Articles 136 ff. of the Federal Judiciary Act (OG), as they are procedurally not considered criminal judgments in the true sense, aligning them with judgments from other Federal Court divisions.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 136 ff. OG; Revision. Urteile, welche der Kassationshof als Organ der Staats- oder Verwaltungsrechtspflege fällt, unterliegen der Revision.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids Verwaltungsbehörde Kognition der Nichtigkeitsbeschwerde Justizreform E-Justice Vorabentscheidungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 139 OG
Entscheide, die er in solcher Eigenschaft fällt, unterliegen wie die Urteile der übrigen Abteilungen und Kammern des Bundesgerichts - unter Vorbehalt des Art. 139 OG - der Revision nach den Bestimmungen des Art.
Art. 34 OG
OG; denn bei jenen Entscheiden handelt es sich verfahrensrechtlich nicht um Strafurteile im eigentlichen Sinne (zu veröffentlichender Entscheid zu Art. 34 OG i.S.

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Urteilskopf

103 Ia 575

84. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 5. Dezember 1977 i.S. S. gegen Staatsanwaltschaft und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 136 ff. OG; Revision.

Urteile, welche der Kassationshof als Organ der Staats- oder Verwaltungsrechtspflege fällt, unterliegen der Revision.

Erwägungen ab Seite 575

BGE 103 Ia 575 S. 575

Aus den Erwägungen:

1. Gegen Urteile des Kassationshofes im Strafpunkt gibt es nur dann keine Revision, wenn sie gestützt auf Art. 268 ff. BStP gefällt worden sind (BGE 95 IV 44). Das erklärt sich daraus, dass der Kassationshof im Verfahren auf Nichtigkeitsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Behörden und folglich auch an ihre Beweiswürdigung gebunden ist. So verhält es sich aber nicht, wo der Kassationshof als Organ der Staats- oder der Verwaltungsrechtspflege zu befinden hat. Entscheide, die er in solcher Eigenschaft fällt, unterliegen wie die Urteile der übrigen Abteilungen und Kammern des Bundesgerichts - unter Vorbehalt des Art. 139 OG - der Revision nach den Bestimmungen des Art. 136 ff. OG; denn bei jenen Entscheiden handelt es sich verfahrensrechtlich nicht um Strafurteile im eigentlichen Sinne (zu veröffentlichender Entscheid zu Art. 34 OG i.S. K. gegen Thurgau vom 14. November 1977).