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BGE 103 IA 574 KI-generiert

Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Der Geschädigte ist nicht befugt, ein Urteil, durch das ein Angeklagter von Schuld und Strafe freigesprochen oder von einer Nebenstrafe befreit wird, wegen willkürlicher Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

Geschäftsnummer BGE 103 IA 574
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)

Legislator-Zusammenfassung

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Insurance Association Standing to Challenge Acquittal on Grounds of Arbitrary Fact-Finding A cantonal health insurance association sought to challenge a trial court's decision that revoked a professional disqualification imposed in a prior instance. The association filed a public law complaint (_staatsrechtliche Beschwerde_) asserting arbitrary fact-finding, evidence assessment, and application of law. The Federal Supreme Court held that an injured party (_ Geschädigter_) generally lacks standing to challenge a judgment—including one that acquits an accused or relieves them of an ancillary penalty—on grounds of arbitrary fact-finding, evidence assessment, or legal application (Art. 88 OG); this is because the right to prosecute and punish, concerning both principal and ancillary penalties, vests exclusively in the state, and the injured party's standing is limited to claims regarding their rights as a party in the criminal proceedings or the pursuit of private law claims, none of which were violated in this instance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde. Der Geschädigte ist nicht befugt, ein Urteil, durch das ein Angeklagter von Schuld und Strafe freigesprochen oder von einer Nebenstrafe befreit wird, wegen willkürlicher Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

Schlagwörter

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Kassenverband fehlende Verbandsbeschwerdebefugnis willkürliche Beweiswürdigung Gesundheitsbezogene Angaben öffentliche Versicherung Zulässige Gründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 88 OG
Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 96 I 600
88 OG; BGE 96 I 600, BGE 99 Ia 107).
BGE 97 I 773
BGE 99 Ia 108
BGE 99 Ia 107
88 OG; BGE 96 I 600, BGE 99 Ia 107).
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Volltext

Urteilskopf

103 Ia 574

83. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. Dezember 1977 i.S. Kantonalverband Luzerner Krankenkassen & Kons. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern

Regeste

Art. 88 OG. Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde.

Der Geschädigte ist nicht befugt, ein Urteil, durch das ein Angeklagter von Schuld und Strafe freigesprochen oder von einer Nebenstrafe befreit wird, wegen willkürlicher Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

Erwägungen ab Seite 574

BGE 103 Ia 574 S. 574

Aus den Erwägungen:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen ein freisprechendes Urteil staatsrechtliche Beschwerde zu erheben. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur mit Bezug auf die Verletzung von Rechten, die das kantonale Recht dem Geschädigten wegen seiner Stellung als am Strafverfahren beteiligte Partei einräumt und deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleich- oder nahekommt (BGE 96 I 600, BGE 97 I 773, BGE 99 Ia 108). Nicht befugt ist der Geschädigte zur staatsrechtlichen

BGE 103 Ia 574 S. 575

Beschwerde somit insoweit, als er mit dieser geltend macht, das angefochtene Urteil beruhe auf willkürlicher Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung oder Rechtsanwendung.

Was für Urteile gilt, durch die ein Angeklagter im Schuld- und Strafpunkt freigesprochen wird, ist sinngemäss auch anwendbar, wenn ein Angeklagter von einer Nebenstrafe befreit wird. Der Strafanspruch, d.h. die Befugnis und Pflicht zu strafen, steht ausschliesslich dem Staate zu und umfasst nicht nur Hauptstrafen, sondern ebenso Nebenstrafen und Massnahmen. Wird der öffentliche Anspruch auf Verhängung einer Nebenstrafe vom Richter verneint, so werden wie im Falle eines Freispruchs in einem Hauptstrafpunkt unmittelbar nur die Interessen des Staates berührt, wogegen der Geschädigte, der am Strafverfahren vor allem zur Verfolgung privatrechtlicher Ansprüche teilnimmt, nur mittelbar betroffen und nicht in unmittelbar geschützten Interessen beeinträchtigt wird, wie die Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde voraussetzt (Art. 88 OG; BGE 96 I 600, BGE 99 Ia 107).

Die Beschwerdeführer fechten die Aufhebung des erstinstanzlich erlassenen Berufsverbots durch die Vorinstanz nur wegen willkürlicher Beweiswürdigung und Rechtsanwendung an, nicht wegen Verletzung der ihnen im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechte. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten.