Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IA 490 KI-generiert

Federal Supreme Court Appeal on Evidentiary Rights and File Access

Geschäftsnummer BGE 103 IA 490
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Appeal on Evidentiary Rights and File Access The Swiss Federal Supreme Court upheld a prior criminal conviction, rejecting the appellant's claim that his rights under Article 4 of the Federal Constitution (arbitrariness) and Article 6(3) lit. d and b of the European Convention on Human Rights (right to call witnesses and right to defense/access to files) were violated; the Court reasoned that an accused does not have an unlimited right to introduce evidence or call witnesses if the court has already formed its conviction, and further evidence is deemed irrelevant based on a non-arbitrary assessment (prejudgment of evidence). Additionally, the Court confirmed that the right to inspect prosecution files is not absolute and is subject to limitations necessary to protect compelling public interests or the legitimate confidentiality interests of third parties, such as protecting the identity of an informant who merely pointed the authorities to a key witness, rather than providing evidence used directly in the judgment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; keine willkürliche Anwendung kantonalen Strafprozessrechts. Der Angeklagte hat kein unbeschränktes Recht auf Zeugenladung. Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, diese Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert. Bezüglich erheblicher Aktenstücke besteht kein absolutes Einsichtsrecht. Dieses ist Beschränkungen unterworfen, wie sie durch öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen privater Drittpersonen bedingt sein können.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Besuchsrecht Belastungszeuge willkürliche Beweiswürdigung Verfassung Europäische Menschenrechtskonvention

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
Mentioned as the constitutional provision whose scope concerning the right to call witnesses is equal to that of Art. 6 ECHR.
Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK
In seiner zweiten Eingabe geht der Beschwerdeführer von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK aus, derzufolge jeder Angeklagte das Recht hat, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken.
Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK
Einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK sodann rügt der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe, weil seinem mehrfachen Antrag, die Staatsanwaltschaft habe bekanntzugeben, auf welchem Weg die Zeugin S.
Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK
Dafür aber, dass die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK unvereinbar wäre, liegt nichts vor und wird auch in der Beschwerde nichts vorgebracht.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 I 219
BGE 100 Ia 103
Nicht der Akteneinsicht unterliegen demnach rein interne Notizen und Auskünfte (BGE 100 Ia 103, BGE 96 I 609, BGE 83 I 155), Entwürfe und Referate des Sachbearbeiters und dergleichen.
BGE 96 I 609
Nicht der Akteneinsicht unterliegen demnach rein interne Notizen und Auskünfte (BGE 100 Ia 103, BGE 96 I 609, BGE 83 I 155), Entwürfe und Referate des Sachbearbeiters und dergleichen.
BGE 83 I 155
Nicht der Akteneinsicht unterliegen demnach rein interne Notizen und Auskünfte (BGE 100 Ia 103, BGE 96 I 609, BGE 83 I 155), Entwürfe und Referate des Sachbearbeiters und dergleichen.
BGE 100 Ia 102
Die Rechtsprechung hat daher stets anerkannt, dass beispielsweise auch die Notwendigkeit, eine Gewährsperson zu schützen, als zureichendes Interesse für die Geheimhaltung ihres Namens in Betracht fallen kann (BGE 100 Ia 102 98 Ib 167, BGE 95 I 109).
BGE 95 I 109
Die Rechtsprechung hat daher stets anerkannt, dass beispielsweise auch die Notwendigkeit, eine Gewährsperson zu schützen, als zureichendes Interesse für die Geheimhaltung ihres Namens in Betracht fallen kann (BGE 100 Ia 102 98 Ib 167, BGE 95 I 109).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

Mentioned as the constitutional provision whose scope concerning the right to call witnesses is equal to that of Art. 6 ECHR.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (14)

5P.315/2004 (2004-09-14)
«…eggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( BGE 103 Ia 490 E. 5; 115 Ia 97 E. 5b; 119 Ib 492 E. 5 b/bb; 122 II 464 E. 4a). Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich, dass d…»
6P.79/2003 (2003-08-29)
«…e erneute Befragung diesbezüglich nichts zur Klärung beizutragen vermöchte (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 103 Ia 490 E. 5 und neuestens BGE 128 III 434 E. 1.2 sowie 128 II 97 E. 2b/dd, je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht ni…»
5P.157/2003 (2003-06-30)
«…eggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( BGE 103 Ia 490 E. 5; 115 Ia 97 E. 5b ; 124 I 208 E. 4a S. 211). 3.2 Der Einzelrichter hat erwogen, die Beschwerdegegnerin könne s…»
5P.102/2003 (2003-06-06)
«…eggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( BGE 103 Ia 490 E. 5; 115 Ia 97 E. 5b; 119 Ib 492 E. 5 b/bb; 122 II 464 E. 4a). 1.2 Vom Verlust des Zustellcouverts abgesehen, b…»
5P.243/2001 (2001-11-06)
«…rfrei schon bilden können ( BGE 124 I 274 E. 5 S. 285; 122 II 464 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5 b/bb; 115 Ia 97 E. 5b; 103 Ia 490 E. 5). b) Der Beschwerdeführer ist zunächst der Meinung, er selber hätte notwendigerweise persönlich befragt werden mü…»
2P.175/2001 (2001-10-12)
«…ürfrei schon bilden können ( BGE 124 I 274 E. 5 S. 285; 122 II 464 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5b/bb; 115 Ia 97 E. 5b; 103 Ia 490 E. 5). c) Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, weshalb das Verwaltungsgericht auf die Befragung der Mitgli…»
5P.186/2001 (2001-07-24)
«…zu BGE 124 I 274 E. 5b S. 285; 122 II 464 E. 4a S. 469; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; 103 Ia 490 E. 5 S. 491). 3.- a) Wie dem Mitteilungssatz in der Verfügung vom 19. September 2000 ausdrücklich zu entnehmen ist, ha…»
2P.263/2000 (2001-03-27)
«…tizipierte Beweiswürdigung"; BGE 122 II 464 E. 4a S. 469; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f.; 115 Ia 97 E. 5b S. 101; 103 Ia 490 E. 5 S. 491). bb) Das Verwaltungsgericht ging davon aus, die Beschwerdeführerin sei im Monat September 1998 innert 18…»
5P.285/2000 (2000-09-14)
«…ommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde ( BGE 103 Ia 490 E. 5; 115 Ia 97 E. 5b; 117 Ia 262 E. 4b S. 268 f.; 119 Ib 492 E. 5 b/bb S. 505 f.; 122 II 464 E. 4a ; 124 I 2…»
5P.164/2000 (2000-07-06)
«…erde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( BGE 122 II 464 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5 b bb; 115 Ia 97 E. 5b; 103 Ia 490 E. 5). Die Zeugen G.________ und Sch. ________ sind vom Kantonsgericht einvernommen und ihre Aussagen bei der Entschei…»
2A.484/1999 (2000-02-25)
«…urch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde ( BGE 122 II 464 E. 4a; 119 Ib 492 E. 5 b bb; 115 Ia 97 E. 5b; 103 Ia 490 E. 5). d) Das Verwaltungsgericht hat der Sachdarstellung über die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihrem Kind und n…»
BGE 125 I 127
«…anslation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F114-IA-179%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page179) E. a S. 180; [BGE 103 Ia 490](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 124 I 208
«…rig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F115-IA-97%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page97) S. 101; [BGE 103 Ia 490](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»
BGE 122 I 153
«…kanntgegeben würden. Ganz allgemein hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung dem Schutz von Gewährspersonen (vgl. [BGE 103 Ia 490](https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/clir/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_dat…»

Volltext

Urteilskopf

103 Ia 490

72. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 2. September 1977 i.S. X. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft und Obergericht des Kantons Basel-Landschaft

Regeste

Art. 4 BV; keine willkürliche Anwendung kantonalen Strafprozessrechts.

Der Angeklagte hat kein unbeschränktes Recht auf Zeugenladung. Der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, diese Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert.

Bezüglich erheblicher Aktenstücke besteht kein absolutes Einsichtsrecht. Dieses ist Beschränkungen unterworfen, wie sie durch öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen privater Drittpersonen bedingt sein können.

Erwägungen ab Seite 491

BGE 103 Ia 490 S. 491

Aus den Erwägungen:

5. In seiner zweiten Eingabe geht der Beschwerdeführer von Art. 6 Abs. 3 lit. d EMRK aus, derzufolge jeder Angeklagte das Recht hat, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung der Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen wie die der Belastungszeugen zu erwirken. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz in mehrfacher Hinsicht verletzt.

Bevor auf die einzelnen Einwände eingegangen wird, ist festzustellen, dass die Tragweite jener Bestimmung der EMRK nicht grösser ist als diejenige des Art. 4 BV (Urteil des Kassationshofes als Staatsgerichtshof vom 26.3.1976 i.S. Steiner). Sie gibt denn auch entsprechend den aus Art. 4 BV gezogenen Schlüssen dem Angeklagten kein unbeschränktes Recht auf Zeugenladung. Vielmehr sind nur solche Zeugen vorzuladen und einzuvernehmen, von denen sachbezügliche Angaben zu erwarten sind, die für den Entscheid erheblich sein können. Gleicherweise verhält es sich mit dem in den Rahmen des Anspruchs auf rechtliches Gehör sich einfügenden Fragerecht. Wie bereits ausgeführt kann der Richter das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und er ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 97 I 219 /220; entsprechend Recueil des décisions de tribunaux nationaux se référant à la Convention, 1969 S. 49). Im übrigen schreibt die EMRK nicht vor, dass ein bereits vor erster Instanz geladener

BGE 103 Ia 490 S. 492

Zeuge, dessen Einvernahme der Angeklagte mit dem Recht zur Fragestellung hatte beiwohnen können, vor oberer Instanz schlechthin nochmals abgehört werden müsse. Hiezu zwingt auch die Offizialmaxime nicht, abgesehen davon, dass im folgenden keine kantonale Verfahrensvorschrift namhaft gemacht wird, die insoweit von der Vorinstanz willkürlich angewandt worden wäre.

8. Einen Verstoss gegen Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK sodann rügt der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe, weil seinem mehrfachen Antrag, die Staatsanwaltschaft habe bekanntzugeben, auf welchem Weg die Zeugin S. eruiert worden sei, nicht stattgegeben worden sei.

Abgesehen davon, dass für irgendeine Verbindung zwischen der Zeugin S. und den beiden anderen Zeuginnen keinerlei Anhaltspunkte bestehen und übrigens der Beschwerdeführer selber die Möglichkeit gehabt hätte, die Zeugin S. anlässlich ihrer Einvernahme durch die erste Instanz danach zu fragen oder befragen zu lassen, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Ablehnung des Begehrens um Bekanntgabe der Informationsquelle, durch welche die Untersuchungsbehörde auf die Zeugin S. hingewiesen wurde, gegen die EMRK verstossen haben sollte. Zwar hat nach Art. 6 Abs. 3 lit. b EMRK der Angeklagte ein Anrecht darauf, über ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung seiner Verteidigung zu verfügen und ist in dem Recht auf Gelegenheit zur Verteidigung nach der Praxis der Europäischen Kommission und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte auch das Recht auf Akteneinsicht inbegriffen (PETER BISCHOFBERGER, Die Verfahrensgarantien der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in ihrer Einwirkung auf das schweizerische Strafprozessrecht. Diss. Zürich 1972, S. 138 mit entsprechenden Hinweisen auf die genannte Praxis). Indessen beschlägt das Akteneinsichtsrecht nicht den gesamten Inhalt der Strafakten, sondern nur die als Grundlage des Urteils in Betracht fallenden Aktenstücke (vgl. ZBl 1956, S. 23). Nicht der Akteneinsicht unterliegen demnach rein interne Notizen und Auskünfte (BGE 100 Ia 103, BGE 96 I 609, BGE 83 I 155), Entwürfe und Referate des Sachbearbeiters und dergleichen. Aber auch bezüglich der urteilserheblichen Aktenstücke besteht kein absolutes Einsichtsrecht. Dieses ist vielmehr Beschränkungen unterworfen,

BGE 103 Ia 490 S. 493

wie sie durch öffentliche Interessen des Staates oder berechtigte Geheimhaltungsinteressen privater Dritter bedingt sein können. Die Rechtsprechung hat daher stets anerkannt, dass beispielsweise auch die Notwendigkeit, eine Gewährsperson zu schützen, als zureichendes Interesse für die Geheimhaltung ihres Namens in Betracht fallen kann (BGE 100 Ia 102 98 Ib 167, BGE 95 I 109). Dem ist umso mehr dort beizupflichten, wo nicht etwa Aussagen der unbekannten Gewährsperson selber zur Grundlage des Urteils erhoben wurden, sondern die Angabe derselben im blossen Hinweis auf eine Zeugin bestand, deren Aussagen dann in das Urteil aufgenommen wurden. So aber hat es sich hier verhalten, indem der Untersuchungsbeamte bei seinen Ermittlungen auf eine Person gestossen war, die bereit war, eine Geschädigte namhaft zu machen unter der Zusicherung, als Informant nicht genannt zu werden, weil sie ansonst Repressalien seitens des Beschwerdeführers befürchten müsste. Inwiefern nun die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Unrecht den Geheimhaltungsinteressen vor dem Offenbarungsinteresse des Beschwerdeführers den Vorrang eingeräumt haben soll, wird in der Beschwerde nicht näher dargetan. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Gewährsperson habe ihre Angabe grob fahrlässig oder wider besseres Wissen getan oder die Untersuchungsbehörde versuche, eine unzulässige Verwendungsart der Gewährsperson zu verschleiern, was die Nennung der Gewährsperson als geboten erscheinen lassen könnte (STUDER, Die anonyme Gewährsperson im Strafprozess, Diss. Zürich 1975, S. 96; ZBJV 1963, S. 110). Dafür aber, dass die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichts mit Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK unvereinbar wäre, liegt nichts vor und wird auch in der Beschwerde nichts vorgebracht. Diese ist deshalb auch in diesem Punkte abzuweisen.