Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IA 407 KI-generiert

Convict Challenges Appellate Court Constitution and Reasoning by Reference

Geschäftsnummer BGE 103 IA 407
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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Convict Challenges Appellate Court Constitution and Reasoning by Reference A convicted individual challenged a cantonal appellate court decision, arguing that the court was improperly constituted because one judge who participated in the deliberation was absent during the pronouncement of the verdict, and that the court failed to provide adequate reasoning by merely referencing the first-instance judgment, violating the right to be heard (Article 4 BV). The Swiss Federal Court rejected both claims, holding that Swiss constitutional law does not mandate the presence of all judges for a verdict pronouncement, and the appellant suffered no demonstrable harm from the judge's mere absence at the pronouncement, thus lacking a legal interest; regarding the reasoning, the appellate court may refer to the first-instance judgment's grounds when confirming the verdict and agreeing with its reasoning, provided the appellant fails to demonstrate that substantial new arguments were presented to the appeals court that were not addressed, explicitly or implicitly, in the extensive first-instance judgment.

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV. Strafprozess. 1. Gerichtsbesetzung. Fall eines Appellationsrichters, der bei der Hauptverhandlung und der Urteilsberatung mitgewirkt hat, aber der Urteilsverkündung nicht beiwohnt. - Das Verfassungsrecht des Bundes enthält keine Vorschrift über das Quorum bei mündlicher Urteilseröffnung. Der Angeklagte ist auch nicht beschwert durch die Abwesenheit eines Richters bloss bei der Urteilsverkündung (Erw. 2b). 2. Pflicht zur Urteilsbegründung. Ein Appellationsgericht kann, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung im Urteil der ersten Instanz verweisen. Anders ist es, wenn der Appellant vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringt, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (Erw. 3a).

Schlagwörter

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neues rechtliches Vorbringen Verfassung Anspruch auf rechtliches Gehör Einrede der Verfassungswidrigkeit Fragepflicht Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
The Tribunal discusses the duty to state reasons derived from this article in relation to the appeal's substance.
Art. 90 Abs. 1 lit. b OG
Die Beschwerde entbehrt damit der gesetzlich geforderten Begründung; auf sie kann daher in diesem Punkte nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 98 Ia 464
Denn in diesem Fall weiss der Appellant, aus welchen Gründen das Appellationsgericht seinem Antrag nicht gefolgt ist; er kann die Gründe im ersten Urteil nachlesen (BGE 98 Ia 464 E.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The Tribunal discusses the duty to state reasons derived from this article in relation to the appeal's substance.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (60)

5A_771/2021 (2022-08-04)
«…chtlichen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat ( BGE 123 I 31 E. 2c; 103 Ia 407 E. 3a; Urteil 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.6.2; je mit Hinweisen). Dies macht der Beschwerdeführer nicht gel…»
5A_232/2021 (2022-05-09)
«…Entscheides waren, auf eine eigene Begründung verzichtet und bloss auf den unterinstanzlichen Entscheid verweist ( BGE 103 Ia 407 E. 3a; Urteil 2C_397/2018 vom 1. Mai 2019 E. 3.2). 2.3. Wie sich aus Erwägung 5.2 des angefochtenen Entscheids ergibt…»
5A_975/2020 (2021-04-22)
«…hteintreten in den nachfolgenden E. 2-4 (S. 8-12) mit eigenen Erwägungen begründet (vgl. ohnehin BGE 123 I 31 E. 2c; 103 Ia 407 E. 3a; Urteil 4A_477/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1 in fine mit Hinweis). 3.3. Sodann macht sie eine Verletzung von…»
5A_367/2020 (2020-10-19)
«…hen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat ( BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 103 Ia 407 E. 3a S. 409; Urteil 4A_477/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1 mit Hinweis), was der Beschwerdeführer nicht geltend macht…»
5A_550/2019 (2020-09-01)
«…hen Gründe vorgebracht werden, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat ( BGE 123 I 31 E. 2c S. 34; 103 Ia 407 E. 3a S. 409; Urteil 4A_477/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1 mit Hinweis). Inwiefern vorliegend eine solche Ausnahme vo…»
5A_393/2020 (2020-08-17)
«…onsgericht verweist und damit - zulässigerweise - zum Inhalt seines Entscheids gemacht hat (vgl. BGE 123 I 31 E. 2c; 103 Ia 407 E. 3a; Urteil 5A_888/2011 vom 20. Juni 2012 E. 4.3), auseinandersetzen, wonach für die Massnahmekosten Art. 63a EGzZGB…»
2C_397/2018 (2019-05-01)
«…Entscheides waren, auf eine eigene Begründung verzichtet und bloss auf den unterinstanzlichen Entscheid verweist ( BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409 f.; Urteil 1P.69/2004 vom 7. April 2004 E. 1.1.3 und 1.1.4; vgl. Urteil 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018…»
1B_68/2019 (2019-02-21)
«…l' art. 29 al. 2 Cst. et demeurent d'actualité (cf. ATF 123 I 31 consid. 2c p. 34; 114 Ia 281 consid. 4c p. 285; 103 Ia 407 consid. 3a p. 409). La recourante ne s'en prend pas à l'argumentation de la Cour des plaintes selon laquelle le Minist…»
1B_69/2019 (2019-02-21)
«…l' art. 29 al. 2 Cst. et demeurent d'actualité (cf. ATF 123 I 31 consid. 2c p. 34; 114 Ia 281 consid. 4c p. 285; 103 Ia 407 consid. 3a p. 409). La recourante ne s'en prend pas à l'argumentation de la Cour des plaintes selon laquelle le Minist…»
4A_419/2017 (2017-11-10)
«…schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung bezogen hat ( BGE 123 I 31 E. 2c; 103 Ia 407 E. 3a S. 409; Urteil 4A_434/2013 vom 19. Dezember 2013 E. 1.2). Welche ihrer erheblichen Vorbringen ohne die erforderl…»
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«…or erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung bezogen hat ( BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409 ; 123 I 31 E. 2c S. 34). Welche ihrer erheblichen Vorbringen ohne die erforderliche Begründung übergang…»
5A_638/2016 (2016-12-02)
«…or erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung bezogen hat ( BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409 ; 123 I 31 E. 2c S. 34). Welche ihrer erheblichen Vorbringen ohne die erforderliche Begründung übergang…»
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«…gangen worden sein sollen, haben die Betroffenen vor Bundesgericht im Einzelnen darzulegen ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 410; Urteil 5A_704/2015 vom 22. März 2016 E. 3.2). 7.3.2. Die Vorinstanz setzt sich mit den entscheidrelevan…»
5A_704/2015 (2016-03-22)
«…or erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Entscheidbegründung nicht Stellung bezogen hat ( BGE 103 Ia 407 E. 3a S. 409 ; 123 I 31 E. 2c S. 34). Welche ihrer erheblichen Vorbringen ohne die erforderliche Begründung übergang…»
1B_49/2016 (2016-02-25)
«…des exigences déduites de l' art. 29 al. 2 Cst. (cf. ATF 123 I 31 consid. 2c p. 34; 114 Ia 281 consid. 4c p. 285; 103 Ia 407 consid. 3a p. 409; arrêt 1B_295/2014 du 23 septembre 2014 consid. 2.3). La Chambre pénale de recours ne fait pas état…»

Volltext

Urteilskopf

103 Ia 407

61. Auszug aus dem Urteil des Kassationshofes vom 21. Oktober 1977 i.S. L. gegen Staatsanwaltschaft und Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt

Regeste

Art. 4 BV. Strafprozess.

1. Gerichtsbesetzung. Fall eines Appellationsrichters, der bei der Hauptverhandlung und der Urteilsberatung mitgewirkt hat, aber der Urteilsverkündung nicht beiwohnt. - Das Verfassungsrecht des Bundes enthält keine Vorschrift über das Quorum bei mündlicher Urteilseröffnung. Der Angeklagte ist auch nicht beschwert durch die Abwesenheit eines Richters bloss bei der Urteilsverkündung (Erw. 2b).

2. Pflicht zur Urteilsbegründung. Ein Appellationsgericht kann, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung im Urteil der ersten Instanz verweisen. Anders ist es, wenn der Appellant vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringt, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat (Erw. 3a).

Erwägungen ab Seite 408

BGE 103 Ia 407 S. 408

Aus den Erwägungen:

2. b) Der Beschwerdeführer rügt, bei der Urteilsverkündigung habe Appellationsrichter W. gefehlt. Damit wird gerügt, das Gericht sei nicht richtig besetzt gewesen. Dass W. an der Verhandlung und Entscheidung mitgewirkt hat, wird nicht bestritten. Dessen Teilnahme entspricht auch der Auskunft des Präsidenten des Appellationsgerichtes.

Der Beschwerdeführer sagt nicht, welche kantonale Vorschrift die Anwesenheit sämtlicher Richter bei der Urteilsverkündigung verlangt. Er legt somit nicht dar, welche Vorschrift des kantonalen Rechts willkürlich verletzt wurde. Die Beschwerde entbehrt damit der gesetzlich geforderten Begründung; auf sie kann daher in diesem Punkte nicht eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Aber selbst der Nachweis einer solchen Vorschrift (sie besteht: §§ 193 und 248 StPO-BS) könnte dem Beschwerdeführer nur helfen, wenn eine solche

BGE 103 Ia 407 S. 409

Bestimmung nicht bloss den Charakter einer Ordnungsvorschrift hätte und auch keine Dispensierung des Richters zuliesse. Auch das wird weder dargetan noch behauptet. Das Verfassungsrecht des Bundes aber enthält keine Vorschrift über das Quorum bei mündlicher Urteilseröffnung.

Es ist endlich nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Abwesenheit eines Richters, der an Verhandlung und Urteilsberatung teilgenommen hat und bloss der Urteilsverkündung nicht beiwohnte, beschwert sein könnte. Er selber sagt auch nicht, worin die Beschwer liege. Auch mangels eines rechtlichen Interesses ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

3. a) Das Appellationsgericht verweist in materieller Hinsicht auf das erstinstanzliche Urteil, das in allen Teilen als zutreffend erscheine und ohne weitere Beifügung zu bestätigen sei. Daraus schliesst der Beschwerdeführer, das Appellationsgericht habe sich mit seiner Eingabe vom 31. August 1976 und dem mündlichen Vortrag gar nicht auseinandergesetzt und damit den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

Die aus Art. 4 BV ableitbare Pflicht, Strafurteile zu begründen, schliesst nicht aus, dass ein Appellationsgericht, soweit es das angefochtene Urteil bestätigt und auch mit der Begründung einig geht, auf die Begründung im Urteil der ersten Instanz verweist. § 255 Abs. 3 StPO-BS lässt eine solche Verweisung ausdrücklich zu. Denn in diesem Fall weiss der Appellant, aus welchen Gründen das Appellationsgericht seinem Antrag nicht gefolgt ist; er kann die Gründe im ersten Urteil nachlesen (BGE 98 Ia 464 E. 5a). Anders ist es nur, wenn der Appellant vor der zweiten Instanz beachtliche Gründe vorbringt, zu denen die erste Instanz noch nicht Stellung bezogen hat, sei es, dass sie vor erster Instanz noch nicht vorgebracht wurden, aber trotzdem vor zweiter Instanz neu vorgebracht werden dürfen, oder dass diese Gründe vor erster Instanz schon vorgetragen wurden, diese aber dazu in der Urteilsbegründung nicht Stellung bezogen hat. Der Beschwerdeführer legt nun nicht dar, inwiefern er vor Appellationsgericht beachtliche Gründe geltend gemacht hat, auf welche im 278 Seiten umfassenden Urteil des Strafgerichtes keine Antwort zu finden ist. Das Appellationsverfahren erlaubt es dem Appellanten, alle Argumente, die er vor erster

BGE 103 Ia 407 S. 410

Instanz vorgetragen hat, zu wiederholen. Es kann nicht Aufgabe des Kassationshofes als Staatsgerichtshof sein, auf Willkürbeschwerde hin im einzelnen zu untersuchen, ob alle beachtlichen Argumente, welche der Beschwerdeführer vor der Appellationsinstanz vorgebracht hat, bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ausdrücklich oder sinngemäss erörtert wurden. Beruft sich der Beschwerdeführer auf mangelnde Begründung, ist es vielmehr seine Aufgabe, darzutun, welche erheblichen Argumente des Beschwerdeführers ohne die erforderliche Begründung abgetan wurden. Nur dann legt er gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dar, inwiefern das angefochtene Urteil den Anspruch auf Begründung verletzt. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Aus dem Umstand aber, dass das Appellationsgericht von der ihm in § 255 Abs. 3 StPO-BS gebotenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, auf die Begründung der ersten Instanz zu verweisen, kann nicht darauf geschlossen werden, das Appellationsgericht habe die Vorbringen des Beschwerdeführers zur Sache nicht gewürdigt. Insoweit ist die Beschwerde unbegründet.