Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
BGE 103 IA 26 KI-generiert

Subsequent Property Owner Not Liable for Prior Sewage Connection Fee

Geschäftsnummer BGE 103 IA 26
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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Subsequent Property Owner Not Liable for Prior Sewage Connection Fee A property owner contested a sewage connection fee levied in 1974 because he had acquired the parcel in 1970, while the connection to the municipal sewage system had occurred in 1968, arguing that he was not the owner when the fee obligation arose. The Swiss Federal Supreme Court upheld the owner's appeal, ruling that the obligation to pay a sewage connection fee fundamentally rests with the property owner at the time of the connection, as this event constitutes the legal basis for the charge, and that shifting the liability to the owner at the time of assessment or invoice requires a clear legal basis, which was absent in both the old and new municipal regulations, thus rendering the assessment against the subsequent owner arbitrary under Article 4 BV (the constitutional prohibition of arbitrariness).

Legislator-Regeste

Amtlich

Regeste Art. 4 BV; Kanalisationsanschlussgebühr. Die Pflicht zur Leistung einer Kanalisationsanschlussgebühr trifft grundsätzlich den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses; die Belastung des Eigentümers im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungstellung bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage.

Schlagwörter

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Abwasseranschlussgebühren Zahlungspflicht Haftungsbegründung Lastenbereinigung Vermieterrechte Rechtssysteme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 4 BV
The decision addresses Willkür (arbitrariness) in connection with the application of the law, leading to the quashing of the cantonal decision based on this constitutional provision.
Art. 11 aKR
Art. 11 aKR erklärt lediglich jeden Anschluss an die Kanalisation bewilligungspflichtig, und Art.
Art. 40 für
Im weiteren wird von den Eigentümern der angeschlossenen Liegenschaft gemäss Art. 40 für Betrieb und Unterhalt der Anlagen eine jährliche Benützungsgebühr erhoben.
Art. 41 Abs. 2 letzter Satz
Das nKR bestimmt in Art. 41 Abs. 2 letzter Satz, der Käufer hafte für die Kanalisationsanschlussgebühr solidarisch mit dem Verkäufer.

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 97 I 327
Dieser augenscheinliche und ungeklärte Widerspruch über das anwendbare Recht schliesst allein schon eine Willkür in sich (BGE 97 I 327 mit Hinweisen).
BGE 102 Ia 72
BGE 98 Ia 178
Eine Abgabesukzession dieser Art bedürfte einer klaren gesetzlichen Grundlage (BGE 98 Ia 178), zumal die Bestimmung des Abgabesubjekts zu den wesentlichen Elementen gehört, welche im Grundlageerlass enthalten sein müssen (BGE 97 I 348).
BGE 97 I 348
Eine Abgabesukzession dieser Art bedürfte einer klaren gesetzlichen Grundlage (BGE 98 Ia 178), zumal die Bestimmung des Abgabesubjekts zu den wesentlichen Elementen gehört, welche im Grundlageerlass enthalten sein müssen (BGE 97 I 348).
BGE 100 Ib 157
Abgesehen davon, dass eine Lücke im öffentlichen Recht nicht leichthin angenommen werden darf (BGE 100 Ib 157, gibt das Verwaltungsgericht keine stichhaltigen Gründe an, welche eine Abweichung von der klaren, aus dem aKR hervorgehenden Regelung rechtfertigen würden.
BGE 97 I 337
Sewer Connection Fee Retroactivity and Denial of Justice
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 4 BV

The decision addresses Willkür (arbitrariness) in connection with the application of the law, leading to the quashing of the cantonal decision based on this constitutional provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

2C_581/2016 (2016-11-29)
«…stützt auf die Darlegungen im angefochtenen Entscheid nicht jeglichen Sinns oder jeglicher Berechtigung (vgl. auch BGE 103 Ia 26 E. 2). Nichts anderes ergibt sich aus dem von den Beschwerdeführern angerufenen Urteil 2C_904/2014 vom 12. Februar 201…»
2C_44/2016 (2016-08-29)
«…ch, für den Zeitpunkt der Entstehung der Ersatzpflicht auf die Erteilung der Baubewilligung abzustellen (vgl. auch BGE 103 Ia 26 E. 2 S. 28 f. betreffend Kanalisationsanschlussgebühr). Massgeblich ist somit das Datum des 19. Juli 2007. 5. Streitig…»
2C_341/2009 (2010-05-17)
«…Gebühren für den Anschluss an das Kanalisationssystem und nicht für den Fortbestand des Anschlusses erhoben (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 3 S. 30). Für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Infrastruktur erhebt das Gemeinwesen - wie hier - denn auch re…»
6B_125/2009 (2009-10-20)
«…st, wobei sich der Widerspruch aus der Begründung ergeben kann ( BGE 109 Ia 19 E. 5f. S. 29, 106 Ia 337 E. 2 S. 339 ; 103 Ia 26 E. 1 S. 27; RtiD 2007 I 93 E. 5.4 S. 100 f.; je mit Hinweisen). Der angefochtene Entscheid ist willkürlich. 1.5.3 Dazu…»
1P.294/2005 (2006-10-20)
«…raddizione può manifestarsi internamente nei motivi ( DTF 109 Ia 19 consid. 5f pag. 29, 106 Ia 337 consid. 2 pag. 339, 103 Ia 26 consid. 1) oppure tra i motivi e il dispositivo ( DTF 103 Ia 182 consid. 2c/bb, pag. 190). Nel caso in esame è quest'u…»
1P.586/2004 (2005-06-28)
«…rerin 2 noch deren Eigentümerin war. Deshalb muss sie diese Pflicht auch nach der Veräusserung weiterhin erfüllen ( BGE 103 Ia 26 E. 2 S. 29). 4.8 4.8.1 Das Verwaltungsgericht hat sein Auslegungsergebnis im Hinblick auf die Berechnungsbasis der str…»
2A.474/2002 (2003-03-17)
«…ch Gebühren nach der Rechtslage im Zeitpunkt, in welchem die abgabenauslösende Verwaltungstätigkeit erfolgte (vgl. BGE 103 Ia 26 E. 2 S. 28, mit Hinweis). 3. 3.1 Das Schweizerische Heilmittelinstitut hatte seine Verfügung an A.________ gesandt. Er…»

Volltext

Urteilskopf

103 Ia 26

6. Urteil vom 30. März 1977 i.S. Moll gegen Einwohnergemeinde Engelberg und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden

Regeste

Art. 4 BV; Kanalisationsanschlussgebühr.

Die Pflicht zur Leistung einer Kanalisationsanschlussgebühr trifft grundsätzlich den Grundeigentümer im Zeitpunkt des Anschlusses; die Belastung des Eigentümers im Zeitpunkt der Veranlagung und Rechnungstellung bedarf einer klaren gesetzlichen Grundlage.

Sachverhalt ab Seite 27

BGE 103 Ia 26 S. 27

Im Verlauf des Jahres 1968 wurde die Parzelle Nr. 144 an die Kanalisation der Einwohnergemeinde Engelberg angeschlossen. Ernst Moll erwarb diese Parzelle mit Kaufvertrag vom 19. Mai 1970.

Am 30. Juli 1974 veranlagte die Einwohnergemeinde Engelberg Ernst Moll für eine Kanalisationsanschlussgebühr im Betrage von Fr. 37'822.45. Sowohl sein Rekurs an den Gemeinderat von Engelberg als auch seine Beschwerden an den Regierungsrat und anschliessend an das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden wurden abgewiesen. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts führt Ernst Moll staatsrechtliche Beschwerde. Er macht geltend, die Gebührenveranlagung sei willkürlich, weil er im Zeitpunkt des Kanalisationsanschlusses nicht Eigentümer der Liegenschaft gewesen sei. Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

Erwägungen:

1. Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil zunächst davon aus, dass sich die Frage, wer bei einer Handänderung der Liegenschaft vor Rechnungstellung für die Anschlussgebühr als Beitragsschuldner der Einwohnergemeinde Engelberg zu betrachten sei, nach dem vor und zur Zeit der Handänderung geltenden Kanalisationsreglement vom 22. Mai 1966 (aKR) beurteile. Es begründet seine Auffassung nicht näher. Später führt das Verwaltungsgericht in offensichtlichem Gegensatz dazu aus, auf den zu beurteilenden Sachverhalt finde das neue Kanalisationsreglement vom 4. Dezember 1973 (nKR) Anwendung. Dieser augenscheinliche und ungeklärte Widerspruch über das anwendbare Recht schliesst allein schon eine Willkür in sich (BGE 97 I 327 mit Hinweisen). Das Urteil des Verwaltungsgerichts muss aber auch aufgehoben werden, weil weder das alte noch das neue Kanalisationsreglement die Zahlungspflicht des Beschwerdeführers zu begründen vermag.

BGE 103 Ia 26 S. 28

2. Das aKR sieht in keiner Bestimmung vor, im Falle einer Handänderung könne der spätere Erwerber für die Anschlussgebühr belangt werden. Art. 11 aKR erklärt lediglich jeden Anschluss an die Kanalisation bewilligungspflichtig, und Art. 38 bestimmt, dass die Einwohnergemeinde für jeden Anschluss von den Grundeigentümern eine einmalige Gebühr erhebt. Im weiteren wird von den Eigentümern der angeschlossenen Liegenschaft gemäss Art. 40 für Betrieb und Unterhalt der Anlagen eine jährliche Benützungsgebühr erhoben.

Das Verwaltungsgericht ist der Rechtsauffassung, die Forderung für die Kanalisationsanschlussgebühr entstehe erst mit der Veranlagung und Rechnungstellung durch die Gemeinde und die Schuldpflicht treffe demnach denjenigen, welcher in diesem Zeitpunkt Eigentümer der angeschlossenen Liegenschaft sei. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die Anschlussgebühr ist eine öffentlich-rechtliche Gegenleistung für die Gewährung des Anschlusses an die Leitung eines öffentlichen Werkes. Die rechtlichen Voraussetzungen für ihre Erhebung bestimmen sich daher grundsätzlich nach dem Zeitpunkt, in dem der Anschluss vollzogen wird (BGE 102 Ia 72 mit Hinweisen), und die Gebührenpflicht trifft grundsätzlich den anschliessenden Grundeigentümer, weil er den Rechtsgrund für die Entstehung der Abgabe setzt (IMBODEN/RHINOW, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung II, S. 777 ff. insb. S. 781; ZAUGG, Steuer, Gebühr und Vorzugslast, ZBl 74/1973 S. 222). Ferner entspricht es, entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil, der Ansicht FLEINERS (Institutionen des deutschen Verwaltungsrechts, 8. Auflage, Zürich 1939, S. 429/30 insb. N. 37), dass die Abgabepflichtigkeit mit der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen entstehe. In den Fällen, in denen mittels Veranlagung und Rechnungstellung der Umfang der Abgabe erst nach der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen konkretisiert werde, sei - so führt Fleiner weiter aus - dennoch die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen und nicht die konkretisierende Erklärung der veranlagenden Behörde massgebender Zeitpunkt für die Begründung der Abgabepflicht. Die Veranlagung bringe lediglich eine bereits bestehende gesetzliche Verpflichtung zu konkreter Geltung. Deshalb werde ein Abgabepflichtiger durch den Wegfall der gesetzlichen Voraussetzungen vor der

BGE 103 Ia 26 S. 29

Veranlagung nicht von der Abgabe befreit. Wenn das Gesetz eine Person als abgabepflichtig erklärt habe, bleibe sie es auch, wenn der Termin der Veranlagung hinausgeschoben werde (so auch BLUMENSTEIN, System des Steuerrechts, 3. Auflage, Zürich 1971, S. 261, 350 ff.). Etwas anderes behauptet auch ZIMMERLIN (Bauordnung der Stadt Aarau, Zürich 1960, S. 252 N. 2) nicht, auf den sich das Verwaltungsgericht beruft. Der Erlass einer Veranlagungsverfügung sowie die Rechnungstellung sind lediglich Mittel zur Geltendmachung der Abgabeforderung. Daraus kann sich nicht die rechtliche Folgerung ergeben, dass die Veranlagungsverfügung gegenüber jemand anderem zu ergehen hätte, als gegenüber dem Grundeigentümer, der den Abgabesachverhalt (Kanalisationsanschluss) begründet hat. Noch weniger ist der rechtliche Schluss zulässig dass ein Schuldnerwechsel eintrete, wenn zwischen der Entstehung der Gebührenpflicht und ihrer Veranlagung ein Eigentümerwechsel stattfindet. Die Gebührenschuld ist eine persönliche Schuld dessen, der den Abgabetatbestand gesetzt hat. Eine Abgabesukzession dieser Art bedürfte einer klaren gesetzlichen Grundlage (BGE 98 Ia 178), zumal die Bestimmung des Abgabesubjekts zu den wesentlichen Elementen gehört, welche im Grundlageerlass enthalten sein müssen (BGE 97 I 348). Daher kann die seither durch die Gesetzgebung des Kantons Bern überholte frühere bernische Praxis nicht zur Stützung des Standpunktes des Verwaltungsgerichts herangezogen werden, wonach die Kanalisationsanschlussgebühr bei Handänderung von jedem späteren Eigentümer eingefordert werden kann, sofern das Kanalisationsreglement nichts anderes bestimme (MBVR 37/1939 S. 291). Mit dem alten Kanalisationsreglement lässt sich der Entscheid des Verwaltungsgerichts deshalb nicht begründen. Es fehlt die klare gesetzliche Grundlage, welche zur Einführung der Abgabesukzession erforderlich wäre.

Das Verwaltungsgericht macht zu Recht nicht geltend, die Regelung des aKR sei lückenhaft. Abgesehen davon, dass eine Lücke im öffentlichen Recht nicht leichthin angenommen werden darf (BGE 100 Ib 157, gibt das Verwaltungsgericht keine stichhaltigen Gründe an, welche eine Abweichung von der klaren, aus dem aKR hervorgehenden Regelung rechtfertigen würden. Tatsächlich lässt sich die Regelung des aKR, welche lediglich die Gebührenpflicht des Eigentümers im Zeitpunkt

BGE 103 Ia 26 S. 30

des Anschlusses vorsieht, mit ebenso guten Gründen vertreten wie eine Regelung, welche die alleinige oder solidarische Haftung des Rechtsnachfolgers begründet, so dass für die Annahme einer Lücke kein Raum bleibt.

3. Die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers lässt sich auch mit dem nKR nicht begründen. Dieses enthält als Übergangsbestimmung lediglich die Regel, das aKR werde nach Inkrafttreten des nKR sofort aufgehoben (Art. 48). Das nKR findet deshalb auf alle Sachverhalte Anwendung, die sich nach dessen Inkrafttreten verwirklicht haben. Der die Gebührenpflicht im vorliegenden Fall auslösende Sachverhalt ist der im Jahre 1968 erfolgte Anschluss der Liegenschaft Nr. 144 an die Kanalisation. Deshalb erklärte das Verwaltungsgericht zunächst zu Recht, die Frage, wer gebührenpflichtig sei, beurteile sich nach dem aKR. Dennoch schützte es die von der Einwohnergemeinde Engelberg auf Grund des nKR vorgenommene Veranlagung.

Die Anwendbarkeit des nKR wird zunächst mit Überlegungen begründet, die nach der vorangehenden Erwägung 2 vor Art. 4 BV nicht standhalten. Der massgebende, gebührenbegründende Sachverhalt wurde nicht mit der Veranlagung und Rechnungstellung, welche unter der Herrschaft des nKR erfolgten, begründet, sondern mit dem Kanalisationsanschluss. Wird zur Beurteilung des 1968 erfolgten Kanalisationsanschlusses das nKR angewendet, liegt Rückwirkung vor, welche einer gesetzlichen Grundlage bedarf; diese fehlt im nKR, so dass nicht geprüft werden muss, ob die weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Rückwirkung erfüllt sind (vgl. auch BGE 102 Ia 72).

Ebensowenig vermag die Überlegung zu überzeugen, dass die Anschlussgebühr nicht gefordert werde, weil das Grundstück Nr. 144 im Jahre 1968 an die Kanalisation angeschlossen worden sei, sondern weil der Anschluss im Zeitpunkt des Inkrafttretens des nKR noch bestehe und fortbestehen bleibe. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts, auf welche sich das Verwaltungsgericht zur Stützung seiner Überlegung bezieht (BGE 97 I 337), betrifft einen andern Sachverhalt. Dort wurde eine neue Kanalisation gebaut und von den Benützern der alten Kanalisation auf Grund des Anschlusses an die neue Kanalisation eine einmalige Anschlussgebühr erhoben. Das Verwaltungsgericht hat nicht behauptet, seit dem Kanalisationsanschluss

BGE 103 Ia 26 S. 31

der Liegenschaft Nr. 144 sei die Gemeindekanalisation erneuert und deshalb ein neuer Anschlusstatbestand gesetzt worden.

Das nKR bestimmt in Art. 41 Abs. 2 letzter Satz, der Käufer hafte für die Kanalisationsanschlussgebühr solidarisch mit dem Verkäufer. Auch diese Bestimmung kann nur auf Anschlüsse angewendet werden, die seit Inkrafttreten des nKR vollzogen worden sind, denn es fehlt auch bezüglich dieser Bestimmung an den Voraussetzungen für eine Rückwirkung. Die an das nKR anknüpfende Begründung des Verwaltungsgerichts vermag deshalb die Veranlagung des Beschwerdeführers auch nicht zu stützen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist deshalb wegen Verletzung von Art. 4 BV aufzuheben.