Utility Company Liability for Road Contribution Under Cooperative Statute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertUtility Company Liability for Road Contribution Under Cooperative Statute A utility company contested its inclusion in the perimeter of a rural cooperative and the obligation to contribute to the construction and maintenance of a road, arguing that as the owner of an overhead high-voltage power line running some distance along the new path, it was not a "landowner" subject to contributions under Art. 121 of the Obwalden Civil Code Implementing Act (EGzZGB), which refers only to contributing land. The Swiss Federal Supreme Court rejected the constitutional complaint alleging arbitrary interpretation of the law (Art. 4 BV), reasoning that under Art. 676 of the Swiss Civil Code, utility lines not serving the property they traverse are considered appurtenant to the work they originate from and belong to the utility owner, making the utility company a "landowner" for the purposes of the communal cooperative; thus, treating owners of legally independent constructions and installations like power lines as contribution-obligated landowners, provided they benefit from the public work, is confirmed by previous jurisprudence and is not an arbitrary interpretation of the local law.
Legislator-Regeste
AmtlichRegeste Art. 4 BV; Pflicht zur Leistung von Beiträgen an den Bau und Unterhalt einer Strasse. Es ist nicht willkürlich, Eigentümer von sachenrechtlich verselbständigten Bauten und Anlagen als beitragspflichtige Grundeigentümer im Sinne von Art. 121 EGzZGB des Kantons Obwalden zu behandeln.
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KI-generiertThe appeal was dismissed, which implies that no violation of the invoked constitutional norm (Art. 4 BV) was found.
Volltext
Urteilskopf
103 Ia 248
43. Auszug aus dem Urteil vom 6. September 1977 i.S. Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG gegen Flurgenossenschaft Grossmatt-Rengg, Regierungsrat und Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden
Regeste
Art. 4 BV; Pflicht zur Leistung von Beiträgen an den Bau und Unterhalt einer Strasse.
Es ist nicht willkürlich, Eigentümer von sachenrechtlich verselbständigten Bauten und Anlagen als beitragspflichtige Grundeigentümer im Sinne von Art. 121 EGzZGB des Kantons Obwalden zu behandeln.
Sachverhalt ab Seite 248
BGE 103 Ia 248 S. 248
Die Genossenschaft Weganlage Grossmatt-Rengg Alpnach, ist eine Flurgenossenschaft im Sinne von Art. 114 EGzZGB des Kantons Obwalden. Mitglieder sind diejenigen Grundeigentümer, deren Beteiligung am geplanten Weg von der Schatzungskommission festgestellt wurde. Auch die Elektrizitätswerk Luzern-Engelberg AG wurde in den Perimeter einbezogen, weil ihre Hochspannungsfreileitung in einiger Entfernung dem neuen Weg entlang führt. Ihre Verpflichtung
BGE 103 Ia 248 S. 249
zur Beitragsleistung wurde von den kantonalen Rechtsmittelinstanzen bestätigt. Das Bundesgericht weist die staatsrechtliche Beschwerde, mit der eine Verletzung von Art. 4 BV gerügt wurde, ab.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Verwaltungsgericht willkürliche Auslegung von Art. 120 f. EGzZGB vor. Art. 121 EGzZGB spreche nur von beitragspflichtigen Grundstücken. Dass neben Grundstücken auch sachenrechtlich verselbständigte Bauten und Anlagen, insbesondere Leitungen, an öffentliche Werke beitragspflichtig erklärt würden, entspreche nicht dem Wortlaut dieser Bestimmung.
Diese Rüge ist nicht stichhaltig. Wohl ist in den Art. 114 und 121 EGzZGB nur von den beteiligten Grundeigentümern die Rede. Zu diesen gehört aber gerade die Beschwerdeführerin. Das Eigentum an Leitungen für Wasser, Gas, elektrische Kraft und dergleichen, die sich ausserhalb des Grundstückes befinden, dem sie dienen, wird in Art. 676 ZGB wie folgt geregelt: wo es nicht anders geordnet ist, gelten diese Leitungen als Zugehör des Werkes, von dem sie ausgehen, und als Eigentum des Werkeigentümers. Als Eigentümerin des Elektrizitätswerkes, von dem die Hochspannungsfreileitung ausgeht, ist die Beschwerdeführerin Grundeigentümerin. Und weil die Leitung über das Gebiet führt, das von der Flurgenossenschaft Weganlage Grossmatt-Rengg erfasst wird, hat sie auch im Sinne von Art. 121 Abs. 2 EGzZGB als beteiligte Grundeigentümerin zu gelten. Auf diese Rechtslage stützt sich die Rechtsprechung, wonach neben Eigentümern von Grundstücken auch solche von sachenrechtlich verselbständigten Bauten und Anlagen, insbesondere Leitungen, an öffentliche Werke beitragspflichtig erklärt werden können, falls ihr Interesse daran bejaht wird (BGE 48 I 450 f.). Von einer willkürlichen Auslegung von Art. 121 EGzZGB durch das Verwaltungsgericht kann daher nicht die Rede sein.